Keine Zusatzgebühr für P-Konto

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03.07.2012

Wie bereits das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat nunmehr das Oberlandesgericht Hessen in Frankfurt geurteilt, dass Banken, Volks- und Sparkassen keine Extragebühren für Pfändungsschutzkonten (P Konto) verlangen dürfen. Das OLG gab mit dem grundlegenden Urteil der Klage einer Verbraucherschutzorganisation statt. Sie hatte sich dagegen gewandt, dass eine Bank für ein Pfändungsschutzkonto eine höhere Gebühr verlangte als für ein gewöhnliches Girokonto.

Wenn eine Bank ein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt, darf sie dafür keine zusätzlichen Gebühren von ihren Kunden verlangen. Eine derartige Entgeltklausel stellt einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB dar. Ein Geldinstitut erfülle im Sinne des § 850 k Abs. 7 Satz 2 ZPO eine Dienstleistung zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht. Hierfür dürften selbst im Falle höhere Aufwendungen keine Zusatzgebühren erhoben werden. Anderslautende Regelungen in den Allgemeinen Geschäftbedingungen seien folglich als nichtig anzusehen. (OLG Frankfurt AZ: 19 U 238/11)

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