Hartz IV: 20 Euro Ausgleich bei Widerspruch

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Bei stattgegebenen Widersprüchen Auslagenpauschale beim Jobcenter geltend machen
Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt (SG) vom 11. März 2014 (Aktenzeichen: S 24 AS 1074/10) haben Hartz IV-Bezieher nach einem gewonnen Widerspruchs- oder Klageverfahren Anspruch auf eine Auslagenpauschale in Höhe von 20 Euro. Diese entspreche der Pauschale für Post-, Telekommunikationsentgelte nach Nr. 7002 VV RVG für Anwälte und sei vom Jobcenter zu gewähren, so das Gericht. Zudem können auch Fahrkosten geltend gemacht werden. Das berichtete der Sozialreferent Harald Thomé und veröffentlichte das Urteil hier.

Auslagenpauschale und Fahrtkosten im Rahmen eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens müssen vom Jobcenter erstattet werden
Hartz IV-Bezieher, deren Widerspruchs- oder Klageverfahren erfolgreich war, können beim Jobcenter eine Auslagenpauschale in Höhe von 20 Euro geltend machen. „Da Rechtsanwälte für ihre Auslagen eine Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 Euro oder ihre entstandenen Kosten nach Nr. 7001 nachweisen müssen, ist es ebenso für Kläger angemessen, wenn sie für ihre Tätigkeiten im jeweiligen Verfahren eine Pauschale für Porto, Fax- und Telefonkosten in Höhe von 20 Euro erhalten, soweit ihnen nicht höhere Kosten für Tätigkeiten entstanden sind und nachgewiesen werden“, heißt es im Beschluss des SG.

Darüber hinaus sind laut Gericht auch die Kosten für Fahrten zur Wahrnehmung von Terminen zur Akteneinsicht oder zum Aufsuchen einer Rechtsberatung erstattungsfähig. Entstandene Fahrtkosten zur Abgabe von Unterlagen können jedoch nicht geltend gemacht werden, da keine Veranlassung besteht, diese persönlich abzugeben. Eine postalische Übermittlung ist kostengünstiger und ausreichend. (ag)

Bild: Petra Dietz / pixelio.de

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