LSG Mainz verweigert Sozialhilfe für EU-Bürger

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LSG Mainz will keine Sozialhilfe für EU-Bürger gewähren

23.02.2016

(jur). Im Streit um Sozialhilfe für EU-Bürger verweigert das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz dem Bundessozialgericht (BSG) die Gefolgschaft. Auch nach sechsmonatigem Aufenthalt in Deutschland stehe erwerbsfähigen Unionsbürgern keine Sozialhilfe zu, entschied das LSG in einem am Dienstag, 23. Februar 2016, bekanntgegebenen Eilbeschluss (Az.: L 3 AS 668/15 B ER). Mit der gegenteiligen BSG-Rechtsprechung werde eine klare gesetzliche Anordnung „in ihr Gegenteil verkehrt“.

In mehreren Grundsatzurteilen hatte das BSG am 3. Dezember 2015 entschieden, dass arbeitsuchende EU-Bürger zwar von Hartz-IV-Leistungen ausgeschlossen sind, dass ihnen bei einem „verfestigten“ Aufenthalt von mehr als sechs Monaten aber Sozialhilfe zusteht (Az.: B 4 AS 44/15 R, B 4 AS 59/13 R und B 4 AS 43/15 R; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Wenn Deutschland den weiteren Aufenthalt dieser Menschen hinnehme, müsse es auch ihr Existenzminimum sichern. Ein „Vollzugsdefizit des Ausländerrechts“ könne die Verweigerung von Sozialleistungen nicht rechtfertigen. Inzwischen hat das BSG diese Rechtsprechung mehrfach bekräftigt (so Urteil und JurAgentur-Meldung vom 20. Januar 2016, Az.: B 14 AS 35/15 R).

Davon wich das LSG Mainz nun ab. Der auch bereits schriftlich veröffentlichte Eilbeschluss vom 11. Februar 2016 ist rechtskräftig, im noch ausstehenden Hauptverfahren sind aber Rechtsmittel bis hinauf zum BSG möglich.

Zur Begründung seiner abweichenden Meinung verweist das LSG auf „Sinn und Zweck“ des Leistungsausschlusses. Diesen gebe es nicht nur bei Hartz IV, sondern auch bei der Sozialhilfe. Eindeutiges Ziel sei es gewesen, eine „Einwanderung in die Sozialsysteme“ zu verhindern. Der Möglichkeit, arbeitsuchenden EU-Bürgern Sozialhilfe als sogenannte Ermessensleistung zu bewilligen, könne daher „allenfalls ein Ausnahmecharakter beigemessen werden“.

Das BSG hatte seine gegenteilige Überzeugung vorrangig aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Asylbewerbern abgeleitet. (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 18. Juli 2012, Az.: 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11). Danach sei ein gesichertes Existenzminimum ein Menschenrecht, das unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus allen Menschen zustehe, die sich „verfestigt“ in Deutschland aufhalten.

Nach Überzeugung des LSG Mainz dagegen lässt sich eine Pflicht zur Existenzsicherung für arbeitsuchende EU-Ausländer weder aus EU-Recht noch aus dem Grundgesetz ableiten. Es gebe „keine verfassungsrechtliche Pflicht (…) jedem Menschen, der sich – aus welchen Gründen auch immer, also legal oder illegal – in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, voraussetzungslose Sozialleistungen zu gewähren“. Dem BSG werfen die Mainzer Richter vor, den „gesetzlich grundsätzlich angeordneten Leistungsausschluss“ mit einer Regelung zu unterlaufen, „für die es so in den gesetzgebenden Körperschaften keine politische Mehrheit gegeben hat“. (mwo/fle)

Bild: Zerbor – fotolia

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