Kein Hausverbot für Anwälte bei Behördengängen

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Anwälte haben das Recht bei jedem Behördengespräch dabei zu sein
Immer wieder kommt es vor, dass Behörden Anwälten untersagen, bei Gesprächen ihrer Mandaten dabei zu sein. So erging es auch einen Rechtsanwalt, der mehrere Vereine vertrat, und an einem Gespräch mit der Stadtverwaltung, in dem diverse Probleme gelöst werden sollten, teilnehmen wollte. Als der Raststätter Oberbürgermeister von der Begleitung durch den Anwalt erfuhr, deklarierte er den Termin mit den Vereinen kurzerhand als „Informationsgespräch“ um, bei dem juristischer Beistand nicht erwünscht war. Das Amtsgericht Raststatt erklärte das „Hausverbot“ gegen den Anwalt jedoch für unzulässig (Aktenzeichen 3 C 92/14).

Gemeinde darf Anwalt nicht die Teilnahme an Gesprächen versagen
Jeder Bürger habe das Recht, sich von einem Anwalt bei Verhandlungen vertreten zu lassen, so das Gericht. Das müsse eine Stadtverwaltung akzeptieren. Der Fall ist auch deshalb brisant, weil es sich bei dem Rechtsanwalt um den ehemaligen Oberbürgermeister von Rastatt handelt. Der derzeitige Amtsinhaber ließ den Anwalt von Mitarbeitern seiner Behörde abweisen.

Das Gericht erklärte dieses Vorgehen für rechtswidrig. Gemäß §3 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist der Anwalt „der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten”. Daraus leite sich auch sein Recht ab, auf Wunsch seiner Mandanten an allen Gesprächen teilzunehmen. Eine Gemeinde sei nicht befugt dieses Recht einzuschränken.

Leipziger Jobcenter verhängte unrechtmäßig Hausverbot gegen Anwalt
Anfang September verhängte das Leipziger Jobcenter ein Hausverbot gegen einen Anwalt, der sich kritisch über die Arbeitsweise und den Umgang mit sensiblen Daten von Hartz IV-Beziehern geäußert hatte. Dem Verbot, sich ohne Begleitung durch einen Jobcenter-Mitarbeiter in der Behörde zu bewegen, ging eine Demonstration des Anwalts mit Akten von Jobcenter-Kunden hinsichtlich fehlender Datensicherheit voraus, die im Zuge von internen Umorganisationen auf den Fluren der Behörde gelagert wurden. Der Anwalt sah darin einen nicht hinnehmbaren Verstoß gegen den Datenschutz und nahm kurzerhand eine der Aktenkisten und trug sie mehrere Stockwerke zum Ausgang herunter, wo er die Kiste wieder abgab. Er wollte damit demonstrieren, wie leicht es ist, an die sensiblen Daten von Hartz IV-Beziehern heranzukommen. Bei der Aktion ließ er sich von einer Handykamera filmen.

Das Jobcenter reagierte empört auf das Vorgehen des Anwalts und verhängte ein einjähriges Hausverbot. Daraufhin zog der Jurist vor das Verwaltungsgericht. Dort wurde seiner Klage stattgegeben, da die Richter die unbewachte Aufbewahrung der Umzugskisten als datenschutzrechtlich rechtswidrig einstuften. Jedoch monierten sie auch das Verhalten des Anwalts. Im Urteil bestätigten sie aber, dass der Anwalt nie vorgehabt hat, die Akten zu stehlen. Damit war die Grundlage des Hausverbots hinfällig. (ag)

Bild: Rainer Sturm / pixelio.de

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