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Hartz IV: Entscheidung bei Kosten für Kindesbesuch

Hartz IV Betroffenen darf nicht aufgrund einer Unterhaltsvermutung in Haushaltsgemeinschaften der Arbeitslosengeld II Regelsatz gekürzt werden. Das gilt auch, wenn die Betroffenen Verwandt sind.

Rechte von Mütter und Väter von getrennt lebenden Kindern gestärkt. Die Kosten für die Kindesbesuche von Hartz IV Empfängern müssen zukünftig übernommen werden.

Die Bundesrichter stärken mit einem neuen Urteil eindeutig die Rechte von Vätern und Müttern, die getrennt von ihren Kindern leben müssen, aber ihr Besuchsrecht wahrnehmen möchten. Ein Vater aus Duisburg hatte geklagt, dass die Kosten für die Kindesbesuche von den Hartz IV- Behörden übernommen werden müssen. Die Behörden hatten sich geweigert, weil der Vater keine "Bedarfsgemeinschaft" mit seinen Kindern bildet. Somit hatte der Vater keinen Anspruch auf zusätzliche Zahlungen und konnte die Kosten nicht bei den Ämtern einreichen.

Die Richter in Kassel entschieden jedoch anders. Die Kosten müssen aus der "öffentlichen Hand" beglichen werden, da sonst die Grundrechte des Betroffenen aus Verfassungsrechtlicher Sicht nicht gewährleistet sind.

Zahlreiche Klagen in Bezug der Hartz IV Reformen stehen zur Zeit unter Prüfung des Bundes- Sozialgerichtes. Am 23. November 2006 werden weitere Grundsatzurteile verhandelt bzw. gefällt. Wir berichten weiter.

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