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Hartz IV: BSG rügt die Vorgabe ang. Wohnraum

Das Bundessozialgericht (BSG) Kassel rügt die Vorgaben der Argen für den "angemessenen Wohnraum" und fordert klare Regelungen

"Klare Regelungen sollen geschaffen werden", so rügt das Bundessozialgericht in Kassel am 7. November die Argen. Die Quadratmeterzahlen in den Kreisen, Städten und Regionen sind oftmals zu niedrig. Mit diesen Aussagen stärkt das BSG die Rechte von ALG II Empfänger/innen. Denn die Vorgabe "angemessener Wohnraum" ist zu pauschal in seiner Aussage. Der Rechts- Begriff "angemessener Wohnraum" ließ für die Bundesrichter viel Raum zur deutlichen Kritik. Denn dieser Rechtsbegriff ist zu weit dehnbar und obliegt oftmals noch nicht einmal dem üblichen Mietspiegel. Vielmehr sollten die ARGEN in ihren Gemeinden konkrete Erhebungen erstellen, um das Mietniveau zu messen. Auch die willkürliche Festlegung des angemessenen Wohnraumes dürfe nicht die übliche Praxis in den Gemeinden sein. Denn oft ist es so, dass die Quadratmeterwerte häufig über dem liegen, was Hartz IV Empfänger/innen zugestanden wird.

Bundesweite Einheitsregelung bei Eigentumswohnungen
Eine deutliche Mahnung gab es auch bei der Eigentums- und Vermögensregelung. Die Bundessozialrichten wiesen mit aller Deutlichkeit darauf hin, dass bundesweit einheitlich festgelegt werden müsse, bis zu welcher Größe Wohneigentum als "Schonvermögen" gelten müsse. Schonvermögen bedeute, bis zu welcher Quadratmeterhöhe der Eigentum nicht verkauft werden müsse, um einer Anrechnung beim ALG II zu entgehen.

Das Urteil zusammen gefasst

Konkret bedeutet dies, dass bei der Bestimmung der Angemessenheit der Wohnung, sich die Ämtler nicht einfach auf das Wohngeldgesetz beziehen können, sondern müssen den Einzelfall konkret prüfen. Dazu zählen vor allem die landesgesetzliche Regelung, die Situation vor Ort, Lage und Ausstattung der Wohnung.

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