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Die Sparkasse Köln-Bonn gibt ungeprüft bereitwillig Auskünfte über ALG II-Bezieher.

Nach einer Presseinformation des Erwerbslosen Forum Deutschland hat die Sparkasse Köln-Bonn Daten über Kontobewegungen auf Anfrage an die ARGE Köln herausgegeben - ohne dies zu hinterfragen oder zu prüfen. (Quelle Elo-Forum).Die Sparkasse Köln-Bonn gab nun eine Gegendarstellung heraus, wonach sie gemäß § 60 Abs. 2 und 4 SGB II dazu verpflichtet wäre. (Quelle)

Wir fühlen uns verpflichtet, hier eine Richtigstellung der Fakten vorzunehmen.
In § 60 Abs. 2 SGB II geht es um die Auskunftspflicht von Personen, die dem ALG II Empfänger und dessen Partner zu einer Leistung verpflichtet sind, was hier höchstens in Form von Zinsen möglich wäre.

Nach allgemeiner Rechtsauffasung ermächtigt die Sparkasse weder § 60 Abs. 2 SGB II noch § 60 Abs. 4 SGB II, Auskünfte über Kontobewegungen oder Kontostände zu erteilen! Ebensowenig ist die ARGE Köln-Bonn danach berechtigt, an die Sparkasse Köln-Bonn ein derartiges Auskunftsersuchen zu richten.

Rechtsvorschrift ist hier § 67a Abs. 2 Nr. 2a SGB X. Dieser setzt u.a. voraus, dass eine Rechtsvorschrift die Erhebung von Daten bei Dritten zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt. Diese hierbei gültige Rechtsvorschrift ist § 93 Abs. 8 AO - und diese lässt eben eine solche Datenerhebung nicht zu! § 93 Abs. 8 AO setzt u.a. für Auskünfte über Kontobewegungen das Vorliegen eines nachweisbaren Verdachtes voraus, der dieses Auskunftsersuchen rechtfertigt. Auch lässt § 93 Abs. 8 AO kein direktes Auskunftsersuchen von ARGEn an Kreditinstitute zu, sondern nur an das Bundeszentralamt für Steuern. Darüber hinaus ist die Behörde nach § 67a Abs. 3 SGB X verpflichtet, den Betroffenen über ein solches Auskunftsersuchen (Datenerhebung bei Dritten) zu informieren, was nach den vorliegenden Informationen nicht geschehen ist.

Nach unserer Auffassung hätte die Sparkasse Köln-Bonn diese Daten niemals heraus geben dürfen, ebensowenig hätte die ARGE Köln dieses Auskunftsersuchen stellen dürfen. Man darf gespannt sein, ob sich nun Betroffene wehren und Strafanzeige bzw. Strafantrag gegen die ARGE Köln sowie die Sparkasse Köln-Bonn wegen Verstoß gegen den Datenschutz stellen. Betroffene sollten zumindestens eine Rechtsauskunft bei einem Rechtsanwalt einholen und sich beraten lassen. (gegen-hartz.de, 31.05.2008)


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