Widerspruchsfrist verstrichen – Bundessozialgericht gibt Bürgergeld-Bezieher Recht

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Ein Bürgergeld-Bezieher hat vor dem Bundessozialgericht Recht bekommen. Jobcenter müssen nämlich vorher auf die Möglichkeit hinweisen, einen Widerspruch auch in elektronischer Form einzulegen. Das hatte das Jobcenter nicht getan (AZ: B 7 AS 10/22 R).

Im Streit um die fristgerechte Einlegung eines Widerspruchs gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II (früher Hartz IV) und Sozialgeld sowie die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 1690,92 Euro hat ein Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel für Klarheit gesorgt.

Geklagt hatten ein Vater und seine Kinder, die vom Jobcenter Bürgergeld bezogen. Als der Vater eine Arbeit aufnahm, hob das Jobcenter den Bewilligungsbescheid teilweise auf und forderte die zu Unrecht gezahlten Beträge zurück.

Die verpassten Fristen und die Klage

Die Bescheide, die die Änderung der Leistungen ankündigten, enthielten eine Rechtsmittelbelehrung, die besagte, dass man schriftlich Widerspruch einlegen könne. Die Kläger erhoben Widerspruch gegen diese Bescheide. Das Jobcenter lehnte diese jedoch wegen versäumter Frist ab.

Das Problem mit den Fristen

Die Klagen der Kläger wurden in den Vorinstanzen zunächst abgewiesen. Das Gericht argumentierte, dass die Widersprüche nicht fristgerecht erhoben wurden, da sie nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Bescheide erfolgten. Allerdings gelten in bestimmten Fällen längere Fristen, insbesondere wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig oder fehlerhaft ist.

Die entscheidende Frage: Die Rechtsbehelfsbelehrung

Die Kläger führten an, dass die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid des Jobcenters unvollständig war, da sie nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einlegung des Widerspruchs hinwies.

Die Richter des BSG stimmten dem zu und erklärten, dass die elektronische Einlegung des Widerspruchs neben der schriftlichen Form zulässig ist. Da die Belehrung dies nicht erwähnte, galt die längere Frist von einem Jahr.

Jobcenter gab Email-Adresse an, ohne elektronische Widersprüche zu bearbeiten

Das Gericht stellte fest, dass das Jobcenter zwar möglicherweise nicht in der Lage war, elektronische Widersprüche zu bearbeiten, als die Bescheide ergingen, aber dennoch eine E-Mail-Adresse im Bescheid angegeben hatte.

Dies wurde als “konklusive Eröffnung” eines elektronischen Zugangs gewertet. Es spielte keine Rolle, ob das Jobcenter technisch in der Lage war, die Formvorschriften für elektronische Widersprüche zu prüfen.

Kommunikation und elektronische Signaturen

Das Gericht klärte auch, dass die Kommunikation über E-Mails ausreicht, um einen elektronischen Widerspruch einzureichen, ohne dass ein sicherer Übermittlungsweg erforderlich ist. Allerdings muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

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