Urteil: Kein Anrecht auf Sozialhilfe-Schecks

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LSG Potsdam: Rentner soll Geld im Rathaus abholen

Sozialhilfeempfänger haben keinen Anspruch auf Zahlungen per Scheck oder Postanweisung direkt an die Haustür. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in Potsdam in einem am Montag, 20. April 2020, veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: L 15 SO 245/16). Der Streit ist inzwischen beim Bundessozialgericht anhängig.

Das LSG wies einen 82-jährigen Mann aus Berlin ab. Dieser erhält eine Rente und aufstockende Grundsicherungsleistungen. Er ist schwerbehindert mit einem Grad von 60, und in seinem Behindertenausweis ist mit dem Merkzeichen „G” eine erhebliche Beeinträchtigung beim Gehen bestätigt. Mit dem Hinweis, er sei „nicht gut zu Fuß”, verlangte er statt einer Überweisung die Zahlung per Scheck oder Postanweisung.

Die Berliner Sozialbehörden lehnten dies ab. Zur Begründung verwiesen sie auf die hohen Kosten von 6,50 Euro für die ersten 50 Euro und 65 Cent für jede weiteren angefangenen 50 Euro pro Auszahlung. Doch auch als der Rentner anbot, diese Kosten zu übernehmen, lehnte die Sozialbehörde dies wegen des hohen Verwaltungsaufwands ab. Möglich seien nur eine Überweisung oder die Barauszahlung in den Räumen der Behörde.

Der Rentner meinte, das Sozialgesetzbuch gebe ihm ein Wahlrecht. Seine Klage hatte jedoch vor dem Sozialgericht und nun auch vor dem LSG keinen Erfolg.

Laut Gesetz werden Sozialleistungen auf das Konto überwiesen „oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz (…) übermittelt”.

Doch das Wort „Wohnsitz” meint hier nicht die Wohnung, sondern die Gemeinde, urteilte nun das LSG Potsdam. Das gehe aus der Begriffserklärung an anderer Stelle des Sozialgesetzbuchs hervor. Auch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und im Steuerrecht sei mit dem Begriff Wohnsitz „der geografische Ort gemeint, an dem sich die Wohnung befindet”. Eine Übermittlung des Geldes „direkt in die Wohnung” sehe das Gesetz demnach nicht vor.

Auch ausreichende Gründe für eine Ausnahme lägen hier nicht vor. Der Rentner könne sich das Geld kostenfrei im Bezirksrathaus abholen. Der Weg dorthin dauere mit öffentlichen Verkehrsmitteln 35 Minuten. Diese könne er wegen des Merkzeichens „G” kostenfrei nutzen. Zu und von den Haltestellen und beim Umsteigen fielen nur kurze Fußwege von jeweils höchstens 350 Metern an.

„Der Senat hat keine Zweifel, dass der Kläger diese Strecke bewältigen kann”, heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 13. Februar 2020. Auch bislang habe er das Geld im Bezirksrathaus abgeholt. Zudem sei auch das Einlösen eines Verrechnungsschecks mit einem Weg zur Post oder zur Bank verbunden.

Gegen dieses Urteil ließ das LSG aber die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu, damit der sozialrechtliche Wohnsitz-Begriff höchstrichterlich geklärt werden kann. Der Rentner hat die Revision auch eingelegt (Az. BSG: B 8 SO 3/20 R). mwo/fle

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