Sozialhilfe: Mietzahlung bei Schwerbehinderung auch ohne Miete

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Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gab einem schwerhinderten Sozialhilfe-Bezieher Recht, dass ihm die Unterkunftskosten zu zahlen seien, obwohl er keine Miete gezahlt hatte.

Die Kosten der Unterkunft sind zu zahlen

Die Behörde war zuvor in Berufung gegangen, nachdem das Sozialgericht sie dazu verurteilt hatte, bei der “einen monatlichen Bedarf für Kosten der Unterkunft in Höhe von 205,07 € (…) anzuerkennen und dem Kläger entsprechend höhere Sozialhilfe nachzuzahlen.” (Az: L 9 SO 519/21)

Wie ist der Tatbestand?

Der Kläger hat eine Trisomie 21 sowie einen Pflegegrad von 4 und einen Grad der Behinderung von 100. Er lebt in einem Einfamilienhaus mit seinen Eltern in 2,5 Zimmern.

Der Betroffene beantragte bei der Beklagten Grundsicherung nach dem SGB XII (Sozialhilfe). Er ist seit seiner Geburt voll erwerbsgemindert und verfügt weder über Einkommen noch Vermögen.

Die Behörde (der Beklagte) bewilligte Grundsicherung von März bis Dezember 2020 monatlich 614,29 Euro (Regelsatz 432 Euro, Mehrbedarf 73,44 Euro, Unterkunftskosten 108,85 Euro).

Streitpunkt sind die Unterkunftskosten

Die Unterkunft berechnete die Behörde nach den angemessenen Kosten für einen Zweipersonenhaushalt (506,35 Euro) und einem Dreipersonenhaushalt (615,20 Euro). Dagegen legte der Betroffene Widerspruch ein und verlangte, Unterkunftskosten in Höhe des Mietvertrags zu bekommen.

Mietvertrag ohne Mietzahlung

Der Mietvertrag ist zwar formal mit den Eltern geschlossen, aber der Betroffene zahlte die Miete nicht. Die zuständige Städteregion wies den Widerspruch zurück: “Der Kläger sei nicht zu Mietzahlungen verpflichtet, da der Mietvertrag nie vollzogen worden und lediglich abgeschlossen worden sei, um Sozialhilfe zu erlangen. Die Unterkunftskosten seien daher auf der Grundlage des § 42a Abs. 3 SGB XII zu bewilligen, daraus folge ein Anspruch iHv monatlich 108,85 Euro.”

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Klage wegen Übernahme der Mietkosten

Der Betroffene zog jetzt vor das Sozialgericht und machte einen Anspruch auf Übernahme der Unterkunfts- und Heizkosten entsprechend dem Mietvertrag. Das Sozialgericht wies ihn darauf hin, dass er nur ein Drittel der angemessenen Kosten für einen Dreipersonenhaushalt monatlich 615,20 Euro (205,07 Euro) beanspruchen könnte.

Der Beklagte wurde verurteilt 205.07 Euro statt 108,85 Euro Mietkosten nachzuzahlen. Die Behörde sei wegen des Mietvertrages zur Tragung von Unterkunfts- und Heizkosten verpflichtet.

Das Berufungsverfahren bestätigt das Urteil

Der Beklagte legte Berufung ein, mit der Begründung, der Kläger habe die Vergangenheit nicht gezahlt, und die Mietforderung sei nicht ernst zu nehmen.

Das Landesgericht bestätigte jedoch das Urteil des Sozialgerichtes. Ein pauschalierter Anspruch schließe höhere Unterkunftskosten nicht aus, wenn wirksame vertragliche Vereinbarungen nachweisbar seien. Der Kläger hätte Miete zahlen wollen, verfügte dann aber nicht über die Mittel. Es handle sich nicht um ein Scheingeschäft.

Beteiligung an Unterhaltskosten ist üblich

Das Gericht schrieb: “Es ist auch bei (…) nichtbehinderten Kindern durchaus üblich, eine Beteiligung an den Unterkunftskosten zu fordern (…). Es ist kein Grund ersichtlich, Eltern von behinderten Kindern diese Möglichkeit nicht zu geben.”

Ein Mietvertrag reicht aus

Es sei ausreichend, “dass die leistungsberechtigte Person mit dem Vermieter der Wohnung oder einem anderen Mieter einen gesonderten Mietvertrag (…) abgeschlossen hat (BT-Drs. 18/9984, S. 94). Das ist hier der Fall.”

Auch Eltern können Vermieter sein

Dass die Vermieter die Eltern sind, stünde den Unterkunftskosten nicht entgegen: “Nur diese Möglichkeit wirkt einer (…) Diskriminierung (…) entgegen. Wäre der Kläger nicht aufgrund seiner Behinderung erwerbsgemindert, könnte er bei Hilfebedürftigkeit Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) beanspruchen.”

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