Mehrbedarf für Bürgergeld-Bezieher mit Diabetes und Behinderung mit Merkzeichen G abgelehnt

Lesedauer 3 Minuten

Ein an Diabetes Typ 2, einer Fettstoffwechselstörung sowie erhöhter Leberwerte erkrankter Bürgergeld-Bezieher beantragte beim zuständigen Jobcenter einen Mehrbedarf in Höhe 150 Euro für die kostaufwendige Ernährung. Das Jobcenter lehnte den Mehrbedarf im Rahmen eines Überprüfungsantrags ab.

Das Sozialgericht Düsseldorf (Az: S 19 AS 3748/20) bestätigte die Ablehnung der Behörde. Auch die nachfolgende Berufung wurde seitens des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (L 7 AS 1866/21) abgewiesen.

Im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X klagte der Betroffene für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum 30.09.2021 auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (heute Bürgergeld). Der Betroffene forderte Mehrbedarfe, insbesondere hinsichtlich einer kostenaufwändigen Ernährung und einer Schwerbehinderung.

Schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen

Der Kläger hat infolge eines Verkehrsunfalls seinen linken Oberschenkel verloren und leidet an Diabetes mellitus Typ 2. Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie dem Merkzeichen „G“ ist er anerkannt. Seine berufliche Vergangenheit in der Gastronomie endete 2003, seitdem bezieht er Sozialleistungen nach dem SGB II.

Eine ärztliche Untersuchung ergab, dass der Kläger leichte Arbeiten für drei bis sechs Stunden täglich ausführen kann und deshalb Bürgergeld (damaliges Hartz IV) beziehen (muss).

Nur Warmwasser-Mehrbedarf berücksichtigt

Mit Bescheid bewilligte das Jobcenter dem Kläger Leistungen für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum 30.09.2021. Diese berücksichtigten den Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 SGB II, einen Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung nach § 21 Abs. 7 SGB II sowie die tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II.

Zusätzlich beantragte der Kläger einen Mehrbedarf für Ernährung “aufgrund Diabetes”. Der Betroffene argumentierte, dass die Preise aufgrund der Coronapandemie gestiegen seien, was sich auf seine Ernährung als Diabetiker auswirke.

Zusätzlich betonte er die Herausforderungen durch seine Oberschenkelamputation und die damit verbundene Schwerbehinderung. Das Jobcenter lehnte diesen Antrag mit Bescheid ab, da die Kosten für eine vollwertige Ernährung im Regelbedarf bereits enthalten seien.

150 Euro Mehrbedarf für kostaufwendige Ernährung gefordert

Nach dem Widerspruch des Klägers, der vom Jobcenter zurückgewiesen wurde, erhob dieser Klage beim Sozialgericht. Der Kläger forderte monatlich 150 € mehr, um sich angemessen ernähren zu können, unter Berücksichtigung seines Diabetes-Mehrbedarfs und der gestiegenen Preise aufgrund der Coronapandemie.

Das Landessozialgericht NRW bestätigte nunmehr in einer nicht mündlichen Verhandlung die Entscheidung des Sozialgerichts.

Als ernährungsrelevante innere Erkrankungen des Klägers kommen eine Adipositas, eine Fettstoffwechselstörung, ein Diabetes mellitus Typ IIb und erhöhte Leberwerte unklarer Genese in Betracht. Diese bedingen jedoch keinen ernährungsrelevanten Mehrbedarf gegenüber zu einer durch den Regelbedarf i.S.v. § 20 Abs. 1 SGB II abgedeckten Bedarfs, so das Gericht.

Hier ergibt sich im Hinblick auf die entscheidungserheblichen Erkrankungen des Klägers keine Diskrepanz zwischen den Empfehlungen des Deutschen Vereins und den vom Sozialgericht getätigten Ermittlungen im Einzelfall, so das LSG.

Vollkost bei Hyperlipidämie und Diabetes

Gemäß den für den vorliegenden Zeitraum maßgeblichen Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulage ist sowohl bei Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit – Typ II und Typ I, konventionell und intensiviert konventionell behandelt) als auch bei einer Hyperlipidämie (Erhöhung der Blutfette) eine Vollkost angezeigt, die keinen zusätzlichen Mehrbedarf benötige. Zudem sei aufgrund der Pandemie die Mehrwertsteuer gesenkt worden.

Auch kein behinderungsbedingter Mehrbedarf

Auch ein behinderungsbedingter Mehrbedarf sei zu gewähren. Die Anspruchsgrundlagen des § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II und des § 23 Nr. 2 SGB II scheiden aus, weil sie die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX, von sonstigen Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder von Eingliederungshilfen nach § 112 SGB IX voraussetzen, die der Kläger im streitigen Zeitraum unstreitig nicht erhalten hat.

Die vom Betroffenen herangezogene Anspruchsgrundlage des § 23 Abs. 4 SGB II („nicht erwerbsfähigen voll erwerbsgeminderten Personen im Sinne des Sechsten Buches wird ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent der nach § 20 Regelbedarfe anerkannt, wenn sie im Besitz eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind“) greife nicht ein, da der Kläger nicht voll erwerbsgemindert sei und ausweislich des Gutachtens dem Arbeitsmarkt zwischen 3 und 6 Stunden zur Verfügung stehe. (Hinweis: Tacheles)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...