Kosten für „letzten Strohhalm” nicht automatisch steuermindernd

Lesedauer 2 Minuten

BFH: außergewöhnliche Belastungen nur mit medizinischem Gutachten

Auch wenn schwer kranke Menschen nach einer nicht anerkannten Behandlungsmethode als „letztem Strohhalm” greifen, beteiligt sich das Finanzamt nicht automatisch an den Kosten. Vielmehr ist auch bei einer nur noch begrenzten Lebenserwartung für die steuerliche Anerkennung ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) erforderlich, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 5. Dezember 2018, veröffentlichten Beschluss bekräftigt hat (Az.: VI B 120/17).

Als außergewöhnliche Belastungen gelten zwangsläufige Ausgaben, die anderen Bürgern in vergleichbarer Lebensstellung üblicherweise nicht entstehen. Das können Ausgaben wegen einer Krankheit, einer Behinderung oder wegen anderer besonderer Lebensumstände sein.

Steuermindernd wirksam werden außergewöhnliche Belastungen allerdings erst, wenn sie im Steuerjahr eine „zumutbare Belastung” übersteigen. Diese hängt vom Einkommen und von der Zahl der Kinder ab. (Für Einzelheiten der Berechnung siehe BFH-Urteil vom 19. Januar 2017, VI R 75/14; JurAgentur-Meldung vom 29. März 2017).

Im Streitfall hatten das Finanzamt und auch das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg die Anerkennung der Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastungen versagt. In dem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 24. Oktober 2018 ist der Sachverhalt nicht beschrieben. Der BFH ließ die Revision gegen das FG-Urteil nicht zu. Zur Begründung verwies er auf einen früheren Beschluss vom 21. Februar 2018 (Az.: VI R 11/16).

In dem damaligen Fall hatte sich eine schwerkranke Frau aus Sachsen einer vom MDK befürworteten Klinik-Behandlung unterzogen. Den aus formalen Gründen von der Krankenkasse nicht übernommenen Kostenanteil erkannte das Finanzamt als außergewöhnliche Belastungen an.

Zudem begab sich die Patientin in die Hände einer Reiki-Behandlerin. Bei dieser Methode sollen durch Handauflegen und Gespräch – hier per Telefon – Schwingungen ausgetauscht und so die Selbstheilungskräfte aktiviert werden. Hierfür gab die Patientin 289 Euro aus, weitere 680 Euro für nicht verordnete Medikamente und Präparate.

Nach dem Tod der Frau hatte ihr Ehemann in seiner Steuererklärung auch diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen angeführt. Dies erkannte das Finanzamt nicht an.

Zu Recht, wie der BFH entschied. Auch in solchen schweren Krankheitsfällen mit nach schulmedizinischem Ermessen nur noch begrenzter Lebensdauer setze die steuerliche Anerkennung ein amtsärztliches Gutachten oder eine MDK-Bescheinigung voraus. Beides habe hier nicht vorgelegen. Beim Reiki gebe es auch keinerlei Nachweise für die Wirksamkeit. mwo/fle

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...