Keine Kündigung des Jobs wegen Arbeitszeitbetrug – Urteil

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Arbeitgeber dürfen die Zugangsdaten zum Betrieb nicht ohne Wissen der Beschäftigten erfassen. Das hat das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) in einem am Montag, 22. Januar 2024, in Chemnitz veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 4 Sa 73/23). Es hob damit eine Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs als unwirksam auf; der Arbeitgeber könne die Daten nicht als Beweismittel nutzen.

Kündigung wegen angeblichen Arbeitszeitbetrug

Die erfolgreiche Klägerin arbeitet im Bereich Logistik eines Reparaturdienstleisters für digitale mobile Endgeräte. Das Unternehmen verfügt über ein Zeiterfassungssystem, bei dem Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Pausen mittels eines Transponders personenbezogen erfasst werden.

Dieselben Transponder dienen auch als elektronischer Schlüssel für ein Drehkreuz, durch das die Beschäftigten den Betrieb betreten und wieder verlassen. Auch diese Daten wurden elektronisch erfasst.

Auf einen anonymen Hinweis hin glich der Arbeitgeber die Daten der Klägerin am Arbeitszeiterfassungsgerät und am Drehkreuz ab und berechnete so einen angeblichen Arbeitszeitbetrug von knapp 30 Stunden innerhalb von drei Monaten.

Daraufhin kündigte die Firma fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Mitarbeiterin klagte und verwies auf aushäusige Arbeitsaufgaben sowie eine unzuverlässige Funktion des Arbeitszeiterfassungsgeräts.

LAG Chemnitz: Daten im Kündigungsschutzprozess unbrauchbar

Das LAG Chemnitz rügte nun, dass die Firma die Mitarbeiterin nicht über die Datenerfassung am Drehkreuz informiert und sie schon gar nicht dem zugestimmt habe. Eine im Intranet veröffentlichte betriebsinterne Richtlinie gebe dafür nichts her, weil sie vorrangig für Besucher gelte.

Keine geheime Datenerfassung beim Zugang zum Betrieb

Mit der Datenerhebung ohne Kenntnis und Zustimmung habe das Unternehmen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen und das Recht auf informelle Selbstbestimmung der Klägerin verletzt. Die so erhobenen Daten könnten daher nicht zu Beweiszwecken herangezogen werden.

Und selbst wenn – wie vom Arbeitgeber behauptet – die Klägerin von der Datenerfassung am Drehkreuz gewusst habe, dürften solche Daten nur als „letztes Mittel“ auch ausgelesen und verwendet werden.

Angestellte hätte zuvor befragt werden müssen

Zuvor hätte hier der Arbeitgeber daher die Klägerin anhören und mit dem anonymen Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs konfrontieren müssen. Dies sei aber unterblieben, rügten die Chemnitzer Richter in ihrem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 6. Juli 2023. mwo