Kein Zuschlag zur Grundsicherung wegen teurer öffentlicher Toiletten

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Teure öffentliche Toiletten rechtfertigen keine zusätzlichen Grundsicherungsleistungen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem am Dienstag, 1. Februar 2022, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschieden (Az.: L 20 SO 174/21).

Der Kläger ist Rentner in Essen und bezieht von der Stadt aufstockende Grundsicherungsleistungen. Er macht geltend, dass er dreimal täglich eine öffentliche Toilette aufsucht. Die Kosten lägen jeweils bei zwei Euro. Insgesamt ergebe sich so ein „zusätzlicher Bedarf” von 180 Euro pro Monat. Kostenlose öffentliche Toiletten seien in Essen leider schon vor Jahren abgeschafft worden.

Wie schon das Sozialgericht Duisburg wies nun auch das LSG die Klage ab. Der Rentner sage selbst, dass er normal gesund sei. Ein sogenannter Mehrbedarf aus medizinischen Gründen bestehe daher nicht.

LSG Essen weist 180-Euro-Forderung eines Rentners ab

Zudem lägen die behaupteten Toilettengänge „jenseits des üblichen Verhaltens der Durchschnittsbevölkerung”. Für den Besuch öffentlicher Toiletten im normalen Umfang sei im Regelsatz ausreichend Geld eingeplant. Wenn der Kläger damit nicht hinkomme, sei dies „eine Frage der Freizeitgestaltung”. Von der Grundsicherung müsse aber nicht jeder Freizeitgestaltungswunsch bezahlt werden.

Angesichts der Kritik an der Abschaffung kostenloser Toiletten vermuteten die Essener Richter letztlich einen anderen Grund für die Klage. Daher betonten sie, dass das sozialgerichtliche Verfahren „kein Vehikel zur Durchsetzung lokalpolitischer Forderungen” sei. mwo/fle

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