Jobcenter muss bei Unklarheit der Erwerbsfähigkeit Hartz IV zahlen

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Wer erwerbsfähig ist und damit wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann, erhält nach SGB II Arbeitslosengeld II vom Jobcenter. Ist dies nicht der Fall, erhalten Betroffene Sozialgeld oder Sozialhilfe vom Sozialamt. Aber was passiert, wenn beide Behörden nicht darin übereinstimmen, ob eine Erwerbsfähigkeit vorliegt oder nicht?

Jobcenter unterliegen einer Leistungspflicht

Die Leistungspflicht des Jobcenters hängt nicht von einer Prüfung der Erwerbsfähigkeit der Betroffenen ab, sondern gilt generell. Es darf also nicht einfach vom Nichtvorliegen der Erwerbsunfähigkeit ausgehen, solange das Sozialamt diese Beurteilung nicht teilt.

Um die Absicherung des Betroffenen zu gewährleisten, muss es vielmehr so genannte Nahtlosigkeitsleistungen nach § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II auszahlen, bis zwischen Jobcenter und dem anderen Sozialleistungsträger eine übereinstimmende Beurteilung erfolgt oder das Jobcenter seine Beurteilung ändert.

Zweifel daran, ob eine Erwerbsfähigkeit vorliegt, berechtigt das Jobcenter nicht zu nur vorläufiger Leistungsbewilligung

Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass Betroffene trotz möglicher Behördenstreitereien Grundsicherung erhalten, bis die Frage abschließend geklärt ist. Besonders wichtig für Betroffene ist jedoch die Feststellung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (L 10 AS 1093/20 B PKH), dass diese Regelung unabhängig von der letztendlichen Bewertung durch die Sozialleistungsträger gilt.

Die Leistungen, die im Sinne der Nahtlosigkeitsregelung ausgezahlt werden, dürfen also nicht nur vorläufig bewilligt werden. Sollte sich schließlich herausstellen, dass beispielsweise tatsächlich keine Erwerbsfähigkeit vorliegt, können die Leistungen zur Grundsicherung nach SGB II nicht zurückgefordert werden.

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