Die Heizkosten steigen, die Abschläge werden höher und fast alle Haushalte in Deutschland werden sich auf Nachforderungen einstellen müssen. Für Hartz IV und Sozialhilfe Beziehende übernehmen die Jobcenter bzw. die Sozialämter die “tatsächlichen Heizkosten”, wenn diese als “angemessen” seitens der Leistungsbehörde bewertet werden. Werden die Jobcenter auch die Nachforderungen übernehmen? Dieser Leitfaden gibt Antworten.
Übernahme der Heizkosten in tatsächlicher Höhe
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Die Heizkosten müssen seitens der Jobcenter bzw. Sozialämter übernommen werden, wenn diese einen “angemessenen” Rahmen nicht übersteigen.
Die Behörden dürfen nur dann nicht die Heizkosten übernehmen, “wenn sie bei sachgerechter und wirtschaftlicher Beheizung der Höhe nach nicht erforderlich erscheinen”, wie das Bundessozialgericht (Az: B 14 AS 36/08 R) urteilte.
Jobcenter muss immer Einzelfall bei zu hohem Verbrauch prüfen
Die Leistungsbehörde ist bei einem Verdacht von zu hohen Heizkosten dazu angehalten, den Einzelfall zu prüfen. Allerdings muss die Angemessenheit nur anhand der verbrauchten Energiemenge zu prüfen und nicht am geforderten Heizkostenpreis, wie auch hier in einem weiteren Urteil das Bundessozialgericht (B 14 AS 60/12 R) urteilte.
Entscheidend ist der Verbrauch und nicht die Kosten
Das bedeutet, dass die kommunalen Träger, die für die Gewährung der Unterkunftskosten zuständig sind, die tatsächlichen Heizkosten – unabhängig vom Heizkostenpreis – zahlen müssen, sofern der oder die Einzelne nicht unwirtschaftlich gehandelt hat.
Das umfasst die Übernahme der Abschlagszahlungen, der Nachforderung am Ende des Abrechnungszeitraums als auch die einmalige Beschaffung von Brennstoffen, wie z.B. die Befüllung des Öltanks.
Wie die Initiative “Aufrecht e.V.” berichtet, sind bei Heizenergiekosten, die aufgrund eines sehr hohen Energieverbrauchs entstanden sind, auch diese in tatsächlicher Höhe zu bewerten (§ 67 Abs. 3 S. 1 SGB II, § 141 Abs. 3 SGB XII).
Diese sogenannte „Angemessenheitsfiktion“ gelte für Bewilligungszeiträume, die vor dem 31. Dezember 2022 beginnen, wenn nicht bereits ein Kostensenkungsverfahren abgeschlossen wurde (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II / § 35 Abs. 2 SGB XII).
Hartz IV Anspruch auch für Nichtbezieher aufgrund hoher Heizkosten
Niedrigverdiener, die kaum über dem Hartz IV ein Einkommen erzielen sowie Wohngeld + Kinderzuschlagsbezieher können in dem Monat der Nachzahlungsforderung ebenfalls einen SGB II Antrag stellen. Mehr zu diesem Themen finden Betroffene hier.