Hartz IV: Kind hat Anspruch auf Nachhilfe

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Urteil: Schüler aus Familien in Hartz IV-Bezug haben Anspruch auf Kostenübernahme für Nachhilfeunterricht

23.10.2013

Schüler aus Familien, die Hartz IV beziehen, haben Anspruch auf die Kostenübernahme für Nachhilfeunterricht. Das entschied das Sozialgericht (SG) Braunschweig (Aktenzeichen: S 17 AS 4125/12). Im konkreten Fall hatte ein Schüler geklagt, da sich das Jobcenter weigerte, über die Dauer von einem Jahr hinaus, Englischnachhilfestunden zu bezahlen, die der Junge dringend benötigt.

Nachhilfe-Kosten müssen vom Jobcenter übernommen werden, auch wenn die Versetzung nicht gefährdet ist
Der 16-Jährige, der an einer Legasthenie und ADHS leidet, hatte bereits ein Jahr lang Nachhilfestunden im Fach Englisch erhalten. Die Kosten übernahm das Jobcenter, jedoch weigerte sich die Behörde, weiterhin für den Nachhilfeunterricht des Jungen aufzukommen. Das sehe das Gesetz nicht vor. Zudem sei die Versetzung des Schülers nicht gefährdet, argumentierte das Jobcenter.

Die Richter der 17. Kammer des SG Braunschweig kamen jedoch zu einem anderen Urteil. So sei nicht nicht allein die Versetzung das wichtigste Lernziel. Es gehe auch darum, das geforderte Lernniveau zu erreichen, urteilten das Gericht. Die staatliche Grundsicherung müsse den Bedarf eines Schülers auf Lernförderung im Rahmen eines menschenwürdigen Existenzminimum abdecken. Der Nachhilfeunterricht ermögliche dem 16-Jährigen die Bildung, die er für seine berufliche Zukunft benötige, so die Richter.

Das SG sah keine andere Möglichkeit für den Schüler, den Unterrichtsstoff alleine nachzuarbeiten. Auch seine Eltern könnten ihn im Fach Englisch nicht unterstützen. Deshalb sei der Nachhilfeunterricht eine sinnvolle Ergänzung zum Angebot der Schule. Das Jobcenter legte Berufung gegen das Urteil des SG Braunschweig ein. (ag)

Bild: Karl-Heinz Laube / pixelio.de