Hartz IV: Geschäftsdarlehen kein Einkommen

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Hartz IV : Ein Geschäftsdarlehen der Dresdner Bank zur Gründung eines selbständigen Gewerbes ist – kein – anrechenbares Einkommen im SGB II

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (AZ. L 32 AS 316/09) urteilte: Ein Geschäftsdarlehen der Dresdner Bank zur Gründung eines selbständigen Gewerbes ist – kein – anrechenbares Einkommen im SGB II. Der 14. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 27 Juni 2008 (L 14 B 648/08 AS ER), betreffend ein Darlehen zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges, ausgeführt, es erscheine schon fraglich, ob die Zahlungen als Einnahmen anzusehen seien, da der Antragsteller behauptet, diese lediglich als Darlehen erhalten zu haben und darlehensweise gewährte Leistungen möglicherweise als einkommensneutral angesehen werden müssen, weil sie von vornherein mit der Pflicht zur Rückgewähr belastet seien (vgl. BSG, Urteil vom 13. Juni 1985 – 7 Rar 27/84 -).

Aber auch wenn die Zahlungen als Einnahmen anzusehen wären, könnte ihrer Anrechnung noch entgegenstehen, dass sie als zweckbestimmte Zahlungen zu werten seien. Der erkennende Senat teilt diese Zweifel, kann jedoch offen lassen, ob diese tatsächlich, wie das Sozialgericht in dem angefochtenen Gerichtsbescheid annimmt, ausreichen, um die Berufung zurückzuweisen, da es im Weiteren der Auffassung des 14. Senates des erkennenden Gerichts folgt. Dieser hat (a.a.O., Nr. 5 nach juris) ausgeführt, nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II seien zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienten und die die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussten, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dazu würden im Schrifttum auch Zuwendungen privater Dritter gezählt (Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 11 Rdnr. 54; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. § 11 Rdnr. 38), so dass ebenfalls vorerst im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zugunsten des Antragstellers von diesem Verständnis auszugehen ist. Der Antragsteller habe vorgetragen, dass er die Überweisung von seinem in den Vereinigten Staaten lebenden Bruder mit der Zweckbestimmung erhalten habe, sich ein gebrauchtes Auto zu kaufen. Er habe eine entsprechende schriftliche Darlehensabrede von dem Darlehensgeber vorgelegt und das Darlehen sei bestimmungsgemäß verwendet worden. Die Anschaffung eines Autos aber sei ein Zweck, der außerhalb der Zweckbestimmung der Regelleistungen nach dem SGB II stehe.

Die Leistungen nach dem SGB II seien nämlich nicht so bemessen, dass sie den Erwerb eines Autos ermöglichten. Die Möglichkeit zur Anschaffung eines Autos verändere die Lebenssituation des Antragstellers auch nicht so erheblich, dass nunmehr die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nicht mehr angemessen erschiene. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II sei ein angemessenes Kraftfahrzeug nicht als Vermögen zu berücksichtigen.

Hier dient das Darlehen nicht zum Erwerb eines Kraftfahrzeuges, sondern zum Aufbau eines selbständigen Gewerbes. Von der Darlehenssumme von 50.000,00 EUR mussten 30.000,00 EUR dazu verwandt werde, einen bereits vor Darlehensgewährung geschlossenen Kaufvertrag zu erfüllen. Es verblieb mithin ohnehin nur noch ein "verfügbarer" Teil des Darlehens von 20.000,00 EUR Diese 20.000,00 EUR jedoch waren zweckbestimmt gemäß § 11 Abs. 3 Ziffer 1 a SGB II. (09.09.2009)

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