Schwerbehinderung: Erleichterter Zugang zu Behindertenparkplätzen

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Bislang war es vielen Menschen mit einer Schwerbehinderung verwehrt, auf Behindertenparkplätze berechtigt zu parken. Nach einem Urteil des Bundessozialgericht wurde der Zugang erleichtert.

Berechtigte müssen sich nicht (mehr) darauf verweisen lassen, dass sie auf glatten Oberflächen oder in vertrauter Umgebung noch weitere Strecken bewältigen können, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in zwei Urteilen vom Vortag (Az.: B 9 SB 1/22 R und B 9 SB 8/21 R).

Kläger leidet unter Muskelschwund

Im ersten Fall leidet der Kläger aus Sachsen an Muskelschwund. Er kann daher nur unter ebenen und möglichst glatten „Idealbedingungen“ längere Strecken gehen, etwa auf einem Krankenhausflur; Bordsteine oder unebene Wege bereiten dagegen Probleme.

Der zweite Kläger lebt in Baden-Württemberg und hat einen angeborenen Gendefekt.

Dieser führt unter anderem zu einer Entwicklungsstörung und zu einer Störung der Körpermotorik. Auch aus psychischen Gründen kann er nur in vertrauter Umgebung längere Strecken bewältigen, etwa zu Hause oder in seiner Schule.

Beide Kläger hatten ohne Erfolg einen Antrag auf das „Merkzeichen aG“ gestellt. Dies berechtigt unter anderem zur Nutzung der Behindertenparkplätze.

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BSG erleichtert Gehbehinderten Zugang zu Behindertenparkplätzen

Das BSG entschied nun, dass hierfür „die Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum maßgeblich ist“.

Kann sich ein erheblich gehbehinderter Mensch dort dauerhaft „nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen, steht ihm das Merkzeichen aG zu“.

Eine bessere Gehfähigkeit in anderen Lebenslagen, etwa unter idealen räumlichen Bedingungen oder allein in vertrauter Umgebung und Situation, sei demgegenüber „grundsätzlich ohne Bedeutung“.

Gehfähigkeit unter „Idealbedingungen“ steht nicht entgegen

Zur Begründung verwiesen die Kasseler Richter auf den Zweck des Merkzeichens.

Mit der Parkerleichterung sollten die notwendigen Wege verkürzt und so die eingeschränkte Gehfähigkeit ausgeglichen werden.

Dabei gehe es um Wege etwa zur Arztpraxis, zu Arbeit oder Schule, beim Einkaufen oder für den Besuch öffentlicher Veranstaltungen.

„Denn gerade das Aufsuchen solcher Einrichtungen fördert eine volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft.“

Hier reiche bei beiden Klägern die Gehfähigkeit für derartige Zwecke nicht aus. Allerdings verlange das Gesetz zudem, dass die Gehbeeinträchtigung einem Grad der Behinderung von 80 entspricht.

Dies war im zweiten Fall bereits nachgewiesen, so dass dem Kläger das Merkzeichen aG zusteht. Den ersten Fall verwies das BSG an das Landessozialgericht Chemnitz zurück, um dies noch zu prüfen. mwo

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