Anspruch auf Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung

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Menschen mit Schwerbehinderung bekommen fünf Tage zusätzlichen Urlaub, wenn sie fünf Tage pro Woche arbeiten. Dabei wird dieser Zusatzurlaub je nach Arbeitsmodell unterschiedlich berechnet.

Wer erhält den Zusatzurlaub?

Der Zusatzurlaub gilt generell für Menschen, bei denen für das gesamte Kalenderjahr eine Schwerbehinderung anerkannt ist, und er gilt zusätzlich zum gesetzlichen oder tariflichen Urlaub.

Bei wem eine Schwerbehinderung nicht für das ganze Jahr anerkannt ist, der erhält pro vollem Monat der anerkannten Schwerbehinderung ein Zwölftel des Zusatzurlaubs. Mindestens ein halber berechneter Tag wird auf einen Tag aufgerundet.

Auch mehr Urlaub ist möglich

Dabei handelt es sich lediglich um einen Mindestanspruch. Sonderregelungen betrieblicher, gesetzlicher oder tariflicher Art können zu weiteren freien Tagen führen.

Wie wird der Zusatzurlaub berechnet?

In Vollzeitbeschäftigung erhöhen oder vermindern sich die zusätzlichen Arbeitstage je nachdem ob mehr oder weniger als fünf Tage pro Woche gearbeitet wird – bei vier Arbeitstagen pro Woche sind es vier zusätzliche Urlaubstage, bei sechs Arbeitstagen sechs.

Bei Teilzeitarbeit gilt das ebenfalls: drei Arbeitstage pro Woche bedeuten drei zusätzliche Urlaubstage. Im öffentlichen Dienst gibt es bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50 drei zusätzliche freie Tage.

Bei Zusatzurlaub gelten ansonsten dieselben Grundsätze wie bei regulärem Urlaub. Bei nur anteiligem Grundurlaub gilt ein anteiliger Zusatzurlaub.

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Zusatzurlaub geltend machen

Ein Recht auf Zusatzurlaub besteht ohne spezielle Vereinabrung mit dem Arbeitgeber. Jedoch müssen die Betroffenen ihre Schwerbehinderung mit Ausweis nachweisen. Ist der Antrag auf Anerkennung der Behinderung im jeweiligen Jahr in der Schwebe, gilt Zusatzurlaub nur, wenn die Betroffenen dies gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.

Zusatzurlaub gilt rückwirkend

Wird eine Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend anerkannt, dann besteht auch rückwirkend ein Anspruch auf Zusatzurlaub, allerdings nur für das vorhergehende Kalenderjahr. Dieser zusätzliche Urlaub muss dann im laufenden Kalenderjahr genommen werden – dem Übertragungszeitraum.

Arbeitgeber ist in der Pflicht

Der Arbeitgeber muss ermöglichen, den Zusatzurlaub zu nehmen. Er muss den Arbeitgeber also auffordern, den Urlaub zu nehmen und ihm rechtzeitig mitteilen, wann der Urlaub verfällt.

Das gilt nur, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung weiß und diese nicht offensichtlich erkennbar ist. Die Übertragung eines eventuell zustehenden Zusatzurlaubs bei einer ausstehenden Prüfung der Anerkennung der Behinderung muss beim Arbeitgeber klar geltend gemacht werden.

Es gilt ein Urlaubsersatzanspruch

Bei rückwirkender Anerkennung der Schwerbehinderung besteht mit Ablauf des Übertragungsanspruchs ein Urlaubsersatzanspruch als Schadensersatz.

Zusatzurlaub bei gesenktem Grad der Behinderung

Wird die Behinderung auf einen Grad unter 50 gesenkt, dann besteht bis zum dritten Kalendermonat nach Unanfechtbarkeit des Bescheids, der die Verringerung festschreibt, noch ein Recht auf Zusatzurlaub.

Zusatzurlaub nach Ende des Arbeitsverhältnisses

Kann es wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Zusatzurlaub mehr geben, dann ist er finaziell auszugleichen, ebenso, wenn er aus anderen Gründen wie Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte. Bei Beamten gelten in diesen Fällen beim Zusatzurlaub dieselben Regeln wie sonst beim Urlaub für Beamte.

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