Wie werden Leistungen für eine Versicherung berechnet, die einen Jahresbeitrag festlegt. Wird dieser monatlich zu einem Zwölftel berücksichtigt oder nur einmalig? Gibt es dazu entsprechende Rechtsvorschriften? Wie ist die Rechtslage für Bürgergeld-Bezieher?
Inhaltsverzeichnis
Beiträge lassen sich vom Einkommen absetzen
Generell gilt: Vom Einkommen absetzen lassen sich „Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind“ (§ 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII).
Abzug bei Hausrat und Haftpflicht
“Dem Grunde nach angemessene Versicherungen” umfasst besonders Versicherungen, die Bürger in jedem Fall haben sollten, und dies sind Versicherungen für Hausrat und Privathaftpflicht. Hier können Sie generell davon ausgehen, dass diese sich vom Einkommen absetzen lassen.
Monatsbeiträge sind unproblematisch
Bei monatlichen Versicherungsbeiträgen gibt es keine Probleme, wenn diese monatlich vom Einkommen abgezogen werden.
Wie sieht es bei Jahresbeiträgen aus?
Zu Jahresbeiträgen gibt es keine ausgesprochene Regelung – weder im SGB XII noch in der DVO zum § 82 SGB XII. Es wird also nicht eindeutig geklärt, ob Jahresbeiträge im jeweiligen Monat der Fälligkeit als ganzes zu berücksichtigen sind, oder auf die jeweiligen Monate aufgeteilt werden können.
Das “Monatsprinzip” ist laut BUndessozialgericht gültig
Das Bundessozialgericht bestätigte indessen das sogenannte “Monatsprinzip” (B 8 SO 17/20 R - Rn. 19). Demnach sind Jahresbeiträge im Monat der Fälligkeit als ganzes zu berücksichtigen und dürfen nicht auf mehrere Monate aufgeteilt werden. Bereits 2019 kam das Bundessozialgericht zum selben Ergebnis (B 8 SO 10/18 R - Rn. 23).
Das SGB II sieht eine Stückelung vor
Das SGB II (Bürgergeld) regelt klar im § 6 Abs 1 Nr 3 Bürgergeld Verordung, dass “von dem Einkommen Leistungsberechtigter monatlich ein Betrag in Höhe eines Zwölftels der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Leistungsanspruch nachgewiesenen Jahresbeiträge zu den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des SGB II (= § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII) abzusetzen ist.” Hier werden also auf Monate geteilte Teile eines Jahresbeitrags berücksichtigt.
Außerhalb des Bürgergeldes gilt die Aufteilung nicht!
Die Aufteilung des Jahresbeitrags auf die einzelnen Monate ist also in der Bürgergeld-Verordnung klar definiert. Außerhalb des Bürgergeldes gilt dies jedoch nicht. So scheiterten Versuche, die Regelung auch im Gesetzgebungsverfahren für das Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch umzusetzen. Doch dazu war das Verfahren bereits zu weit fortgeschritten.
Was ist zu raten?
Sie sollten sich also, wenn Sie kein Bürgergeld beziehen, an das “Monatsprinzip” halten. Das bedeutet, die Jahresbeiträge im jeweiligen Monat der Fälligkeit zu berücksichtigen und sie nicht auf die Monate des Jahres verteilen. Ein anderes Vorgehen wäre sehr riskant – in Anbetracht der Urteile des BSG.
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Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist, Sozialrechtsexperte und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universität Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht und Sozialpolitik. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen für ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.