Bürgergeld-Urteil: Muss das Jobcenter einen Mehrbedarf für Hunde zahlen?

Lesedauer 2 Minuten

Die Frage, was zum Existenzminimum gehört und was nicht, beschäftigt die deutschen Sozialgerichte immer wieder. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hatte aktuell über die Frage zu entscheiden, ob ein Mehrbedarf für die Haltung eines Hundes gegenüber dem Jobcenter geltend gemacht werden kann.

Antrag auf Anschaffung und Mehrbedarf für ein Haustier

Der Antragsteller, der seit 2005 Arbeitslosengeld II (heute Bürgergeld) bezieht, beantragte beim Jobcenter die Übernahme der Kosten für die Anschaffung und Haltung eines Hundes.

Er benötige einen Begleithund als soziale Unterstützung, insbesondere während und nach der Corona-Pandemie, um die Folgen der sozialen und finanziellen Isolation auszugleichen, eine Tagesstruktur zu entwickeln und soziale Kontakte zu knüpfen.

Die Gesamtkosten bezifferte der Betroffene auf 2.000 Euro für die Anschaffung und 200 Euro monatlich für laufende Kosten wie Futter und Hundesteuer.

Das Jobcenter lehnte den Antrag und den Widerspruch ab, woraufhin der Betroffene den Rechtsweg beschritt.

Sowohl das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg als auch zuvor das Sozialgericht Stuttgart wiesen die Klage ab. “Das Sozialgesetzbuch (SGB II) sieht keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für einen Mehrbedarf wegen Tierhaltung vor”, hieß es in der Urteilsbegründung.

Hunde sind eine soziale Unterstützung, gehören aber nicht zum Existenzminimum

Das Gericht erkannte zwar an, dass die Haltung eines Hundes eine Form der sozialen Unterstützung und sogar einen Ersatz für fehlende familiäre Kontakte darstellen und bei der Strukturierung des Alltags helfen könne.

Dennoch gehöre die Hundehaltung nicht zum Existenzminimum, das durch das SGB II abgedeckt werden könne.

Lesen Sie auch:
Bürgergeld Mehrbedarf für Hund, Katze, Meerschweinchen?
Befreiung von der Hundesteuer bei Hartz IV Bezug?

Der Kläger sei selbst in der Lage, diesen Bedarf zu decken. Anders als bei bestimmten Krankheiten mit dauerhaft erhöhtem Hygienebedarf, für die eine Kostenübernahme in Betracht komme, könne der Kläger die Kosten der Hundehaltung vermeiden, indem er sich keinen Hund anschaffe.

Gericht sieht keine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit des Klägers

Die Pflege sozialer Kontakte sei unabhängig von der Hundehaltung möglich.

Das Gericht sah auch keine außergewöhnliche Lebenssituation des Beschwerdeführers, in der ohne die Bedürfnisbefriedigung durch einen Hund verfassungsrechtlich geschützte Güter gefährdet wären.

Eine konkrete und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit des Betroffenen, die durch einen Hund hätte abgewendet werden können, wollte das Gericht nicht erkennen.

Sie sei vom Kläger auch ausdrücklich nicht geltend gemacht worden, da er sich bewusst nicht an seine Krankenkasse gewandt habe, weil er nach seinem eigenen Vortrag keine „medizinische“ Leistung in Form eines „Psychotherapie-Assistenzhundes“, sondern einen „Begleithund“ als „soziale Kontakthilfe“ benötige.

Mehrbedarf nur wenn unabweisbarer und besonderer Bedarf besteht

Das SGB II bietet somit keine Rechtsgrundlage für einen Mehrbedarf für die Hundehaltung.

Ein Mehrbedarf kann nur anerkannt werden, wenn im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht und dieser nicht durch Dritte gedeckt werden kann. Zudem muss der Mehrbedarf erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichen. (Aktenzeichen: L 9 AS 2274/22)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...