Bürgergeld: Keine verletzte Mitwirkung bei beendeter Bedarfsgemeinschaft

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Das Bundessozialgericht entschied: “Nach Auflösung einer Bedarfsgemeinschaft ist den rechtlichen Erwartungen die Grundlage entzogen, die an diese Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft typisierend geknüpften werden.”

Auf dieser Grundlage verpflichtete es ein Jobcenter, einer Leistungsberechtigten den Hartz IV Leistungsanspruch (heutiges Bürgergeld) festzusetzen, unter Berücksichtigung eines monatlichen Durchschnittseinkommens des früheren Ehemannes.

Da die Klägerin ihren Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen sei und kein abweichendes Einkommen des Ex-Partners festgestellt werden konnte, hatte, so das Gericht, das Jobcenter kein Recht, Erstattung von vorläufig bewilligten Leistungen zu fordern, sondern müsste diese abschließend festsetzen. (B 7 AS 24/22 R)

Um was ging es konkret?

Die Klägerin hatte von November 2018 bis April 2019 vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bezogen. Das Jobcenter forderte die Betroffene auf, diese zu erstatten.

Die Leistungsberechtigte lebte im strittigen Zeitraum mit ihrem damaligen Ehepartner und ihrem Sohn in einem Haushalt, der als Bedarfsgemeinschaft eingestuft war. Der Ehepartner war selbstständig mit einer KFZ-Werkstatt, stockte dies mit SGB II auf. Das Bürgergeld wurde der Bedarfsgemeinschaft wegen der Selbstständigkeit des Ehemannes nur vorläufig gewährt.

Angaben ohne Quittungen

Das Gericht führt aus: “Dem von der Klägerin für sich und ihren Sohn gestellten Weiterbewilligungsantrag (vom 30.4.2019) war beigefügt die von E unterschriebene Anlage EKS mit abschließenden Angaben für die Zeit vom 1.11.2018 bis 30.4.2019. Danach erzielte er Betriebseinnahmen im November 2018 von 180 Euro, im Dezember 2018 von 150 Euro, im Januar 2019 von 160 Euro, im Februar 2019 von 150 Euro, im März 2019 von 180 Euro und im April 2019 von 220 Euro.”

Das Jobcenter fordert Rückzahlung wegen fehlender Unterlagen

Das Jobcenter forderte von Ehepartner und Klägerin mit einer Frist bis zum Juni 2019 Nachweise über die selbstständigen Einnahmen. Der Ehemann schrieb dem Jobcnter, er habe keine Quittungen ausgestellt.

Die Klägerin teilte dem Jobcenter im Juli 2019 mit, dass sie seit Mai 2019 von ihrem Gatten getrennt lebe und keine Nachweise zu dessen Einnahmen vorlegen könnte und nie Einblick in den Geschäftsbetrieb gehabt hätte.

Das Jobcenter unterstellte dann, dass es keinen Leistungsanspruch gegeben hätte und forderte gezahlte Leistungen zurück, in Höhe von 4263,64 Euro. Diese Feststellung wurde auch an den Ehemann geschickt, er sollte zusätzlich 3082,40 Euro erstatten.

Keine Rückzahlung bei erfolgter Mitwirkung

In der vom Senat zugelassenen Revision hob das Bundessozialgericht eine vorherige Entscheidung des Sozialgerichts Magedburg auf, welches die Forderung des Jobcenters für rechtmäßig erklärt hatte.

Die Begründung der Klägerin teilte das Bundessozialgericht im Grundsatz: “Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und aufzuheben. Die Voraussetzungen für die Feststellung, dass ein Leistungsanspruch nicht bestanden hat, lagen nicht vor.”

Zudem hätte das Jobcenter nicht binnen eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums über seinen Leistungsanspruch abschließend entschieden, wozu es verpflichtet sei.

Die Betroffene sei tatsächlich zum Zeitpunkt der Aufforderung, Nachweise für die Einnahmen ihres Mannes vorzulegen, mit ihrem Ehepartner nicht in einer Bedarfsgemeinschaft gewesen und hätte keine Möglichkeit gehabt, der Aufforderung Folge zu leisten.

Sie hätte also ihrer Mitwirkungspflicht Genüge getan: “Gegenüber der Klägerin lagen die Voraussetzungen für die sog Nullfeststellung nicht vor. Sie hat keine Mitwirkungsobliegenheit verletzt.”

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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