Bürgergeld ist immer nachrangig – muss aber gezahlt werden

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Nicht selten versuchen Jobcenter, Hilfesuchende wegzuschicken, damit sie statt des Bürgergeldes andere Sozialleistungen wie z.B. Wohngeld beantragen. Nach § 12a Satz 1 SGB II ist das Bürgergeld eine nachrangige Sozialleistung. Das heißt, wenn der notwendige Lebensunterhalt durch andere Sozialleistungen gedeckt werden kann, müssen diese beantragt werden.

Was die Jobcenter aber immer wieder “vergessen”: Es ist nicht zulässig, Bürgergeldleistungen nach dem SGB II mit dem Hinweis auf eine zu beantragende vorrangige Sozialleistung abzulehnen, wie das Sozialgericht Kiel entschieden hat (Az.: S 41 AS 92/22).

Klägerin sollte Wohngeld plus Kinderzuschlag beantragen

Ein konkreter Fall aus Kiel verdeutlicht diese Regelung. Eine alleinerziehende Mutter mit zwei minderjährigen Kindern hatte beim Jobcenter einen Weiterbewilligungsantrag für Bürgergeld gestellt.

Das Jobcenter lehnte den Antrag mit dem Hinweis ab, dass die Familie ihren Lebensunterhalt mit Wohngeld und Kinderzuschlag bestreiten könne.

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Die Mutter beantragte daraufhin Wohngeld und Kinderzuschlag, verwies aber auf die langen Bearbeitungszeiten und beantragte die Weitergewährung des Bürgergeldes bis zum tatsächlichen Zufluss der anderen Sozialleistungen. Das Jobcenter lehnte ab, das Sozialgericht Kiel gab der Familie Recht.

Bürgergeld wird so lange gezahlt, bis die vorrangigen Leistungen tatsächlich gewährt werden

Nach der maßgeblichen Vorschrift des § 12a Satz 1 SGB II muss der Grundsicherungsträger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen in Vorleistung treten und Leistungen nach dem SGB II bis zum tatsächlichen Zufluss der vorrangigen Sozialleistung erbringen.

Eine Ablehnung des Bürgergeldes wegen des zu beantragenden Wohngeldes und Kinderzuschlages ist daher nicht rechtmäßig. Der Klägerin wurde Bürgergeld bewilligt.

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