Bürgergeld-Bezieher müssen auch für ihren Lebensgefährten haften

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Eine Bürgergeld-Bezieherin sollte sich besser selbst um ihre Angelegenheiten mit dem Jobcenter kümmern und diese nicht bedenkenlos ihrem Lebensgefährten überlassen. Denn begeht der bevollmächtigte Lebensgefährte einen Sozialleistungsbetrug zum Nachteil der Frau und des Kindes, müssen sich diese das betrügerische Handeln zurechnen lassen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Dienstag, 2. April 2024, bekanntgegebenen Urteil.

Lebensgefährte kümmerte sich um Anträge an das Jobcenter

Geklagt hatten eine Frau und ihre Tochter aus Hannover. Sie bezogen zusammen mit ihrem Lebensgefährten und Vater der Tochter seit 2005 Grundsicherungsleistungen. Der Lebensgefährte kümmerte sich um die Anträge der Bedarfsgemeinschaft und hatte dafür von seiner Partnerin eine Vollmacht erhalten.

Lebensgefährte beging Sozialleistungsbetrug

Als die Frau nach ihrer Elternzeit wieder arbeitete, beauftragte sie 2008 ihren Lebensgefährten, die Bedarfsgemeinschaft beim Jobcenter wieder abzumelden. Der dachte jedoch nicht daran. Er leitete die weiterhin an die Frau und ihre Tochter gezahlten Jobcenterleistungen auf ein anderes Konto um und fing sämtlichen Schriftverkehr ab.

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Jobcenter forderte Leistungen zurück

Als das Jobcenter Jahre später von der Deutschen Rentenversicherung von der Beschäftigung der Frau erfuhr, forderte die Behörde rund 11.000 Euro zu viel gezahlte Hartz-IV-Leistungen (heutiges Bürgergeld) zurück. Die Frau bezahlte diese zunächst in Raten zurück.

Als der Lebensgefährte wegen Sozialleistungsbetrugs verurteilt wurde und die Beziehung mit der Frau endete, hielt sie die Rückforderung des Jobcenters für rechtswidrig. Sie habe von dem Sozialleistungsbetrug ihres Ex-Partners nichts gewusst.

Das LSG urteilte am 27. Februar 2024, dass die Klägerin das Geld zurückerstatten muss. Sie müsse sich das Verhalten ihres Lebensgefährten als ihren Vertreter zurechnen lassen.

Vollmacht wurde nie widerrufen

Denn sie habe dessen Vollmacht nie widerrufen. Wer den Rechtsschein dazu setze, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftrete, müsse sich nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht dessen Verhalten zurechnen lassen, selbst wenn er keinen Bevollmächtigungswillen mehr hatte, heißt es weiter in dem Urteil. fle

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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