Abfindung trotz Eigenkündigung nach Sozialplan?

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Wenn Angestellte zeitgleich mit einer Betriebsänderung kündigen, könnte ihnen eine Abfindung nach dem Sozialplan trotz Eigenkündigung zustehen. Allerdings müssen dann die Betroffenen nachweisen, dass die Kündigung von der bevorstehenden Betriebsänderung veranlasst war. Das urteilte das Landesarbeitsgericht in Nürnberg (Az: 7 Sa 157/20).

Im konkreten Fall war der Betroffene als Marktforscher bei einer Firma angestellt. Der Kläger leitete die Abteilung Finanzmarktforschung. Bis zur eigenen Kündigung bezog der Arbeitnehmer ein monatliches Bruttogehalt von 8.147,61 Euro.

Unternehmen stellte Sozialplan für Umstrukturierungsmaßnahmen auf

Das Unternehmen führte betriebliche Umstrukturierungsmaßnahmen durch. Von diesen Maßnahmen war auch die Abteilung des Klägers betroffen. Zunächst wurde der Betrieb in Nürnberg verkleinert und danach in ein anderes Unternehmen übertragen.

Im Juni wurde ein Sozialplan erstellt. Demnach sollten die Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten. Dies sollte auch für die Arbeitnehmer gelten, die ab Ende August selbst kündigten oder bereits gekündigt hatten. Dies sollte für diejenigen gelten, die eine Eigenkündigung vornahmen, die durch die geplante Betriebsänderung veranlasst war.

Sozialplan sollte gelten, wenn Eigenkündigung einer betriebsbedingten Kündigung zuvor kam

Laut Sozialplan war dies der Fall, wenn Arbeitnehmer mit ihrer eigenen Kündigung einer betriebsbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers nur zuvor kamen.

Der Kläger kündigte demnach im März des darauffolgenden Jahres. Der Arbeitgeber besetzte die Stelle allerdings sofort neu. Zwar wurde die Abteilung aus der Betriebsstruktur herausgelöst, jedoch wurde diese durch den neuen Erwerber des Betriebes fortgeführt.

Nach dem Ablauf der Kündigungsfrist verlangte der Kläger eine Abfindung, wie sie im Sozialplan festgeschrieben war. Der Arbeitgeber weigerte sich, da die Stelle nachweislich neu besetzt wurde.

Gericht wies Anspruch auf Abfindung ab

Eine Klage vor dem Arbeitsgericht Nürnberg (Az: 17 Ca 737/19) wurde abgewiesen. Auch das Landesarbeitsgericht wies die Klage des Betroffenen ab.

Der Kläger konnte nicht nachweisen, welche Maßnahme seitens des Arbeitgebers durch Umstruktuierungen zu welchem Zeitpunkt erfolgen sollte und wann er selbst betroffen gewesen wäre.

Demnach hätte der Betroffene nicht benennen können, dass ihm tatsächlich eine betriebsbedingte Kündigung drohte und er dieser durch eine Eigenkündigung nur zuvor käme, so das Gericht.

Geschäftsführung kündigte schwere Zeiten an

In einigen Meetings hätte zwar die Geschäftsführung geäußert, dass es unsichere Zeiten gäbe und dass bestimmte Bereiche geschlossen würden. Allerdings wäre die Abteilung des Klägers nicht betroffen gewesen. Daher schloss sich das Gericht den Ausführungen der beklagten Firma an.

Bundesarbeitsgericht entschied in ähnlicher Lage

Die bloße Ankündigung, dass eine unsichere Lage bestünde, reiche laut des Bundesarbeitsgerichts nicht aus, anzunehmen, dass der Arbeitsplatz verloren ginge und man deshalb mit einer Eigenkündigung einer betriebsbedingten Kündigung zuvor komme.

Der Kläger habe demnach nicht nachweisen können, dass es sich um eine Kündigung handeln würde, die durch den Arbeitgeber veranlasst wurde. Eine Abfindung stehe dem Kläger daher nicht zu. Auch eine Berufung habe daher keinen Erfolg.

Vor Eigenkündigung immer beraten lassen

“Eine Eigenkündigung ist von einem erheblichen Risiko begleitet, keine Abfindung laut Sozialplan zu erhalten”, mahnt Rechtsanwalt Christian Lange von “Arbeitnehmer.Support”.

“Arbeitnehmer sollten nicht voreilig kündigen, auch wenn Betriebsänderungen oder Umstruktuierungen anstehen”, so Lange weiter. Besser sei es, in ähnlichen Situationen zuvor einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt zu konsultieren, rät der Anwalt aus Hannover. Mit diesem könne die richtige Vorgehensweise beraten werden, um schließlich eine Abfindung dennoch zu erwirken.

Eine kostenfreie Erstberatung bietet zum Beispiel das auf Arbeitnehmerrechte spezialisierte Projekt “Arbeitnehmer.Support” an.

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