Abfindung: 1 Fehltag ohne AU reicht für eine fristlose Kündigung?

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Darf der Arbeitgeber einem Mitarbeiter kündigen, wenn er nur einen Tag fehlt, ohne dass der Hausarzt eine Krankschreibung ausgestellt hat? Muss jeder Fehltag von einem Arzt bestätigt werden? Hat der Betroffene im Rahmen einer Kündigungsschutzklage Anspruch auf eine Abfindung?

Fristlos gekündigt wegen eines unentschuldigten Fehltages

Im vorliegenden Fall kündigte ein Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin fristlos. Die gekündigte Arbeitnehmerin war seit dem 1. August beschäftigt. Nachdem sie zwei Tage im Betrieb gearbeitet hatte, blieb sie zwei Tage der Arbeit fern, weil ihr Kind in den Kindergarten eingewöhnt wurde. Dies hatte sie vor der Einstellung mit dem Arbeitgeber vereinbart.

Dennoch sprach der Arbeitgeber am 12. August eine ordentliche Kündigung aus. Die Arbeitnehmerin fehlte daraufhin einen Tag unentschuldigt. Anschließend wurde sie krankgeschrieben.

In der Folge sprach der Chef wegen des Fehltages zusätzlich eine fristlose Kündigung aus. Die Betroffene wehrte sich dagegen und erhob Kündigungsschutzklage auf Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist hinsichtlich der ersten fristgerechten Kündigung.

Vor fristloser Kündigung mindestens eine Abmahnung

Der Fall wurde vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein verhandelt. Es gab der Klägerin Recht. Vor einer fristlosen Kündigung müsse zunächst eine Abmahnung erfolgen.

Außerdem urteilte das Gericht: “Nur Tarifvertragsparteien können die gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit verkürzen.”

Auch wenn das Arbeitsverhältnis nur wenige Tage bestanden hat, muss vor einer fristlosen Kündigung zunächst eine Abmahnung erfolgen, so das Gericht in seinem Urteil: Az. 1 Sa 72/20.

Das Urteil stärkt die Arbeitnehmerrechte in hohem Maße. Allerdings kann eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden, wenn zuvor bereits eine Abmahnung wegen eines unentschuldigten Fehltages ausgesprochen wurde.

Nicht alle Arbeitsgerichte entscheiden gleich

Auch wenn sich Betroffene auf das Urteil berufen können, stellt das unentschuldigte Fernbleiben vom Arbeitsplatz gerade zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine besondere Pflichtverletzung dar, wie Rechtsanwalt Christian Lange uns gegenüber betont.

Das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sei dann nachhaltig gestört.

Es ist möglich, dass ein anderes Arbeitsgericht eine fristlose Kündigung wegen eines unentschuldigten Fehltages in der Probezeit für zulässig erachtet. Arbeitnehmer gehen also ein hohes Risiko ein, wenn sie – insbesondere in der Probezeit – unentschuldigt der Arbeit fernbleiben.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Schwerwiegend kommt noch hinzu, dass beim Arbeitslosengeld die Behörde aufgrund einer fristlosen Kündigung eine Sperrzeit verhängt, so Rechtsanwalt Christian Lange aus Hannover.

Demnach sollten unentschuldigte Fehltage unbedingt vermieden werden. Besser sei, dass jegliche Ausfallzeiten ärztlich per Krankschreibung attestiert werden.

Immer Kündigungsschutzklage in Erwägung ziehen

Wer in gleicher oder ähnlicher Situation sich befindet, sollte durch einen Anwalt prüfen lassen, ob eine Kündigungsschutzklage auf Wiedereinstellung, fristgerechter Kündigung oder Abfindung sinnvoll ist.