33.000 Euro Bürgergeld-Rückzahlung wegen Auslandsfahrten – Urteil

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Jobcenter dürfen bei einer Täuschung über einen längeren Auslandsaufenthalt die Hilfeleistungen streichen. Der Grundsicherungsempfänger sei dann beweispflichtig, dass er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Montag, 19. Februar 2024 veröffentlichten Urteil (Az.: L 13 AS 395/21).

Andernfalls müsse er die erhaltenen Bürgergeld-Leistungen wieder zurückzahlen.

Leistungsbeziehende verbrachten längere Zeit im Ausland

Geklagt hatte ein in Bremen gemeldetes nigerianisches Ehepaar, welches seit 2014 Hartz-IV-Leistungen vom Jobcenter bezog. Als die Bundespolizei das Paar 2018 am Flughafen Bremen kontrollierte, wiesen die Stempel in den Pässen auf einen längeren Auslandsaufenthalt hin.

Das Jobcenter Bremen stellte daraufhin die Hartz-IV-Zahlungen, das heutige Bürgergeld, ein und forderte die überzahlten Leistungen zurück.

Das Paar habe sich offensichtlich mehrere Jahre ohne Genehmigung im Ausland aufgehalten und der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden, so die Begründung.

Betroffene widersprechen Behauptung des Jobcenters

Die Kläger bestritten die Ortsabwesenheit und benannten Zeugen, die ihren Aufenthalt in Deutschland bestätigen sollten, etwa einen Friseur und einen Hausarzt, die sie aufgesucht hätten.

Außerdem müsse das Jobcenter beweisen, dass sie sich nicht in Deutschland aufgehalten hätten. Aus fehlenden Stempeln im Reisepass könne nicht auf einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt geschlossen werden.

LSG Celle: Grundsicherungsbezieher muss vermittelt werden können

Das LSG gab dem Jobcenter mit Urteil vom 24. Januar 2024 weitgehend recht. Nicht das Jobcenter müsse den Aufenthalt in Deutschland nachweisen, sondern die Kläger. Die von dem Ehepaar benannten Zeugen hätten den dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet nicht belegt.

Die vom Jobcenter finanzierte Wohnung sei nicht bewohnt worden. Trotz zahlreicher Aufforderungen der Behörde, sich zu melden, habe das Ehepaar nicht reagiert oder nur um Terminverschiebungen gebeten. Der Mann besitze einen Mitarbeiterausweis einer nigerianischen Transportfirma sowie eine Steuerkarte, seinen Ausweis habe er nachträglich manipuliert.

Indizien sprechen gegen Leistungsbeziehende

Die Frau sei zudem in Nigeria als Rechtsanwältin zugelassen. Alle Kinder des Paares gingen in Nigeria zur Schule, während die Eltern in Deutschland keine beruflichen Verpflichtungen hätten. Insgesamt müsse das Ehepaar daher rund 33.000 Euro an überzahlten Bürgergeld-Leistungen zurückzahlen. fle