Rund 22 Millionen Rentnerinnen und Rentner warten Monat für Monat auf die pünktliche Überweisung ihrer gesetzlichen Altersbezüge. Für den Oktober 2025 stellt sich vielerorts die Frage, ob die Rente am 30. oder am 31. Oktober auf dem Konto eingeht. Hintergrund ist eine Besonderheit rund um den Reformationstag, der in mehreren Bundesländern ein gesetzlicher Feiertag ist und damit den üblichen Bankbetrieb beeinflusst.
Fälligkeit am Monatsletzten
Die maßgeblichen Regeln finden sich im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Nach § 118 SGB VI ist der Monatsletzte grundsätzlich der Fälligkeitstag für die Rentenzahlung. Für den Oktober 2025 ist das der 31. Oktober.
Fälligkeit bedeutet, dass die Rente an diesem Tag zur Zahlung fällig wird und der Rentenservice die Überweisung anstößt. Ob der Betrag am selben Tag gutgeschrieben wird, hängt vom Bankverkehr und den jeweiligen Valutierungszeiten ab. Maßgeblich ist, dass der 31. Oktober im Grundsatz ein Bankarbeitstag ist – es sei denn, es handelt sich regional um einen Feiertag.
Die Besonderheit: Reformationstag als länderspezifischer Feiertag
Der 31. Oktober ist in mehreren Bundesländern gesetzlicher Feiertag (Reformationstag). In diesen Ländern ist der 31. Oktober kein Bankarbeitstag. Folge: Die Fälligkeit verschiebt sich auf den vorangehenden Bankarbeitstag, also auf Donnerstag, den 30. Oktober 2025.
Das betrifft insbesondere die norddeutschen Bundesländer sowie etwa Sachsen-Anhalt; dazu zählen u. a. Niedersachsen, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein sowie weitere Länder, in denen der Reformationstag arbeitsfrei ist.
In allen Bundesländern, in denen der Reformationstag kein gesetzlicher Feiertag ist, bleibt es beim Regelfall: Die Rente wird am Freitag, den 31. Oktober 2025, fällig und angewiesen.
Das betrifft beispielsweise Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen. Entscheidend ist stets der Sitz des kontoführenden Instituts bzw. die regionale Feiertagslage, weil dort die Bankabwicklung stattfindet.
Tabelle: Wann wird die Rente überwiesen?
| Monat | Zahltag (letzter Bankarbeitstag) |
|---|---|
| Oktober 2025 | 31.10.2025 (oder 30.10.2025 in Bundesländern mit Reformationstag) |
| November 2025 | 28.11.2025 (vorheriger Bankarbeitstag) |
| Dezember 2025 | 31.12.2025 |
| Januar 2026 | 30.01.2026 (vorheriger Bankarbeitstag) |
| Februar 2026 | 27.02.2026 (vorheriger Bankarbeitstag) |
| März 2026 | 31.03.2026 |
| April 2026 | 30.04.2026 |
| Mai 2026 | 29.05.2026 (vorheriger Bankarbeitstag) |
| Juni 2026 | 30.06.2026 |
| Juli 2026 | 31.07.2026 |
| August 2026 | 31.08.2026 |
| September 2026 | 30.09.2026 |
| Oktober 2026 | 30.10.2026 (vorheriger Bankarbeitstag) |
| November 2026 | 30.11.2026 |
| Dezember 2026 | 31.12.2026 |
Nachschüssige Zahlung – der Standard für neue Renten
Die weit überwiegende Mehrheit der Rentenzahlungen erfolgt nachschüssig. Das bedeutet: Für den laufenden Monat Oktober wird die Rente am Monatsende fällig und überwiesen.
Dieser Standard gilt für Renten, die nach dem 31. März 2004 begonnen haben. Wer also eine Rente mit Beginn ab dem 1. April 2004 bezieht, erhält die Oktober-Rente turnusgemäß am Monatsende Oktober – in Reformationstags-Ländern am 30., sonst am 31. Oktober 2025.
Vorschusszahlung – Bestandsschutz für ältere Rentenfälle
Eine abweichende Regel schützt ältere Rentenfälle: Nach § 272a SGB VI werden Renten mit Beginn vor dem 1. April 2004 als Vorschuss ausgezahlt. Das heißt: Die November-Rente wird bereits Ende Oktober fällig.
Auch hier greift die Feiertagslogik: In Ländern mit Reformationstag als Feiertag erfolgt die Gutschrift am 30. Oktober 2025, in den übrigen Ländern am 31. Oktober 2025. Für diese Gruppe bedeutet der Oktober-Zahltag zugleich den Zufluss der Rente für den Folge-Monat November.
Was die Praxis bedeutet – und worauf es ankommt
Für die Betroffenen zählen am Ende zwei Faktoren: die gesetzliche Fälligkeit und die Bankverfügbarkeit. Die Deutsche Rentenversicherung übermittelt die Zahlung zum fälligen Termin; die Gutschrift auf dem Konto kann – je nach Bank – im Tagesverlauf sichtbar werden.
Fällt der fällige Termin auf einen regionalen Feiertag, sorgt die Vorverlegung um einen Bankarbeitstag dafür, dass die Zahlung nicht verspätet erfolgt. Auf Bundesebene kommt es dadurch im Oktober 2025 zu unterschiedlichen Gutschriftterminen, ohne dass der Anspruch oder die Höhe der Rente berührt wäre.
Wer am Zahltag keine Kontobewegung sieht, sollte zunächst die banküblichen Valutierungszeiten abwarten und im Online-Banking erneut prüfen.
Bleibt die Gutschrift wider Erwarten aus, ist eine Rückfrage bei der Bank sinnvoll. Erst wenn sich dort keine Ursache findet, empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem Rentenservice der Deutschen Post bzw. der Deutschen Rentenversicherung unter Angabe der Versicherungsnummer.
Fazit
Der Oktober 2025 bringt eine einfache, aber wichtige Besonderheit: In Bundesländern mit Reformationstag als Feiertag kommt die Rente am 30. Oktober 2025, in allen anderen am 31. Oktober 2025. Für nachschüssig gezahlte Renten betrifft das die Oktober-Rente, für Vorschussrentnerinnen und -rentner die November-Rente.
Rechtsgrundlage sind § 118 und § 272a SGB VI. Damit bleibt die Rentenzahlung auch in diesem Monat planbar – je nach regionaler Feiertagslage um einen Bankarbeitstag vorgezogen oder zum Monatsletzten fällig.




