Wenn die kleine Rente dann noch mit Schulden verrechnet werden soll

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Eine über 80-jährige Rentnerin wandte sich in großer Verzweiflung an eine Schuldnerberatungsstelle. Sie hatte von der Deutschen Rentenversicherung ein Schreiben erhalten, in dem mitgeteilt wurde, dass ihre gesetzliche Krankenkasse Beitragsnachforderungen geltend gemacht habe und die Rentenversicherung nun berechtigt sei, mit dieser Forderung gegen die Altersrente aufzurechnen.

Das Schreiben der Rentenversicherung bot der Rentnerin die Möglichkeit, die Aufrechnung abzuwenden, indem sie nachwies, dass sie dadurch hilfebedürftig nach den Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch würde.

Monatliche Minirente von unter 600 Euro

Bei einer monatlichen Altersrente von unter 600 Euro erscheint ein solches Schreiben zunächst unrealistisch. Doch was verbirgt sich hinter dieser Verrechnungsmöglichkeit?

Die Befugnis zur Aufrechnung von Rentenleistungen ergibt sich aus § 52 SGB I. Danach kann der Rentenversicherungsträger mit Zustimmung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Rentenberechtigten gegen die Rentenleistung aufrechnen, soweit die Aufrechnung nach § 51 zulässig ist.

Die Aufrechnungsmöglichkeit selbst ist in § 51 SGB I geregelt. Danach kann der zuständige Leistungsträger gegen Geldleistungsansprüche des Berechtigten aufrechnen, soweit diese Ansprüche nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

Darüber hinaus kann der Leistungsträger bis zur Hälfte der laufenden Geldleistungen mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen oder mit Beitragsansprüchen nach dem SGB I aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Vorschriften des Zweiten Buches über die Grundsicherung für Arbeitsuchende wird.

Voraussetzungen für eine Verrechnung

  • Es handelt sich um zwei verschiedene Leistungsträger.
  • Der eine Leistungsträger ermächtigt den anderen zur Verrechnung.
  • Die Forderung muss gleichartig sein (Geldforderung).
  • Die Forderung muss fällig sein.

Diese Voraussetzungen lagen im konkreten Fall vor. Die Rentnerin erhielt auf Antrag vom Grundsicherungsträger eine Sozialhilfebedürftigkeitsbescheinigung, die sie dem Rententräger vorlegte.

Aus dieser Bescheinigung ergab sich, dass sie im Falle einer Aufrechnung hilfebedürftig wäre. Damit war die von der Krankenkasse beantragte Aufrechnung nach § 51 SGB I Abs. 2 Satz 2 nicht mehr möglich.

In der Regel werden solche Bescheinigungen je nach Leistungsart (SGB II oder SGB XII) vom zuständigen Jobcenter oder Sozialamt ausgestellt. Einige Träger lehnen die Ausstellung einer solchen Bescheinigung durch eine Schuldnerberatungsstelle ab.

Prof. Dr. Zimmermann stellt beim Infodienst Schuldnerberatung ein aktuelles Formular für diese Bescheinigung zur Verfügung.

Im Gegensatz zur Verrechnung gilt für die Aufrechnung § 51 SGB I. Der Unterschied zur Aufrechnung besteht darin, dass Forderung und Leistung bei demselben Leistungsträger bestehen müssen. Das bedeutet, dass der Gläubiger der Hauptforderung (z.B. Rente) auch Schuldner der Gegenforderung (z.B. Schadensersatz) sein muss und umgekehrt.

In der Praxis kommt die Aufrechnung häufiger beim Finanzamt vor, wenn Steuererstattungen mit Steuerschulden aus der Vergangenheit verrechnet werden, sowie beim Bürgergeld, wenn laufende Leistungen mit Rückforderungen verrechnet werden.

Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach § 387 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind:

  • Die Forderungen müssen gleichartig sein.
  • Es muss eine Gegenseitigkeit der Forderungen bestehen.
  • Die Forderungen müssen wirksam sein.
  • Die Gegenforderung muss fällig sein.

Im Fall der Rentnerin führte ihr Hilferuf an die Schuldnerberatungsstelle und die darauf folgenden Schritte zu einer Entlastung.

Auf Anraten der Beratungsstelle stellte sie beim örtlichen Sozialamt einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII. Die Bewilligung dieser Leistungen sicherte nicht nur ihre Existenz, sondern ermöglichte ihr auch wieder eine reguläre Krankenversicherung.

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