Verfassungsrichter lehnen Hartz IV Beschwerde ab

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Verfassungsbeschwerde gegen Einkommensanrechnung des โ€žunechten Stiefvatersโ€œ bei โ€žHartz IV-Leistungenโ€œ abgelehnt

21.06.2013

Das Bundesverfassungsgericht hat heute eine Klage abgewiesen, die sich gegen die Anrechnung des Stiefvater-Einkommens bei Hartz IV richtete. Nach Ansicht der Verfassungsrichter wurde die Klage โ€žaufgrund der Unzulรคssigkeit nicht zur Entscheidung angenommenโ€œ.

Im konkreten Fall klagte eine Hartz IV Bezieherin, die mit ihrer Mutter und dem neuen Partner sowie dessen Tochter zusammen in einer Wohnung leben. Der neue Lebenspartner der Mutter gewรคhrt auch der Klรคgerin freie Kost und Unterkunft. Seit August 2006 wurde der ยง 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II neu gefasst. Seit dem sind bei unverheirateten Kindern, die mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben und รผber kein eigenes Einkommen oder Vermรถgen verfรผgen, auch die finanziellen Hintergrรผnde des โ€žStiefvatersโ€œ bzw. โ€žStiefmutterโ€œ zu berรผcksichtigen. Das bedeutet, dass bei der Hartz IV Berechnung auch das Einkommen des neuen Partners des Elternteils angerechnet wird, sofern diese/r ebenfalls mit in einer Wohnung lebt.

In Folge stellte das Jobcenter die Hartz IV Leistungen ein und verwies in seiner Begrรผndung auf die mangelnde Bedรผrftigkeit, da der Partner der Mutter รผber ein geregeltes Einkommen verfรผgt. Ein in Folge eingelegter Widerspruch plus Klage blieben ohne Erfolg. Daraufhin legte die Betroffene eine Verfassungsbeschwerde gegen ยง 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II ein.

Doch die Verfassungsrichter sehen in der Gesetzesregelung keinen Widerspruch zur bundesdeutschen Verfassung. So urteilte das Gericht:

1. Zur notwendigen Begrรผndung einer Verfassungsbeschwerde gehรถrt die substantiierte Darlegung, dass der Beschwerdefรผhrer durch den angegriffenen Hoheitsakt in einem eigenen Grundrecht verletzt sein kรถnnte. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, bedarf es einer Auseinandersetzung mit diesen Entscheidungen und deren konkreter Begrรผndung.

2. Diese Anforderungen sind hier nicht erfรผllt.
Eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Beschwerdefรผhrerin ist nicht schlรผssig behauptet. In der Nichtgewรคhrung einer staatlichen Leistung liegt kein Grundrechtseingriff, weil nicht die abwehrrechtliche Dimension der Grundrechte betroffen ist. In Rede steht vielmehr das Grundrecht auf Gewรคhrleistung eines menschenwรผrdigen Existenzminimums, fรผr dessen Ausgestaltung aus grundrechtlicher Sicht allein Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG maรŸgeblich ist.

Soweit die Beschwerdefรผhrerin eine Verletzung dieses Grundrechts behauptet, ist die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert. Es fehlt vorliegend an den notwendigen Ausfรผhrungen dazu, inwieweit eine Regelleistung trotz der Zahlung von Kindergeld und der Gewรคhrung von โ€žKost und Logisโ€œ, die in Abzug zu bringen wรคren, zur Deckung des menschenwรผrdigen Existenzminimums noch erforderlich gewesen wรคre. Auch eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht plausibel dargetan. (ag)