Schwerbehinderung: 2025 Mehr Rechte mit dem Behindertenparkausweis

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Behindertenparkplätze sind im Alltag schnell zu erkennen: Das Rollstuhlsymbol signalisiert, dass hier Personen mit Behinderung parken dürfen. Doch längst nicht alle Menschen mit Behinderung besitzen dieselben Parkrechte.

In Deutschland existieren verschiedene Parkausweise mit spezifischen Bedingungen, die manchmal für Verwirrung sorgen. Wie sich der orange Parkausweis vom blauen EU-Parkausweis unterscheidet, welche Voraussetzungen für beide gelten und wieso es sogar regionale Sondergenehmigungen gibt und welche Rechte Menschen mit Behinderungen 2025 haben, erklären wir hier.

Wo darf man mit dem orangen Parkausweis 2025 in Deutschland parken?

Der orange Parkausweis ermöglicht zwar keine Nutzung von Behindertenparkplätzen mit Rollstuhlsymbol, jedoch einige andere Parkerleichterungen. Wer ihn besitzt, darf in vielen Fällen bis zu 24 Stunden oder zumindest für einen begrenzten Zeitraum im öffentlichen Parkraum stehen. Konkret gestattet der orange Parkausweis zum Beispiel:

  • Das Parken im Zonenhalteverbot oder auf Flächen mit Parkzeitbegrenzung.
  • Kostenfreies Abstellen an Parkuhren oder Parkscheinautomaten.
  • Parken in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb gekennzeichneter Stellflächen, sofern niemand behindert wird.
  • Das Abstellen des Fahrzeugs in Fußgängerzonen während der ausgewiesenen Ladezeiten.
  • Bis zu drei Stunden Parken im eingeschränkten Halteverbot oder auf Anwohnerparkplätzen (mit Parkuhr).

Damit diese Erleichterungen tatsächlich in Anspruch genommen werden können, müssen jedoch strenge Voraussetzungen erfüllt sein.

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Unter welchen Bedingungen wird der orange Parkausweis vergeben?

Die Gewährung des orangen Parkausweises hängt nicht allein vom Gesamt-GdB (Grad der Behinderung) ab, sondern von bestimmten Einzel-GdBs und gegebenenfalls von Merkzeichen. Folgende Kriterien sind möglich:

  1. Kombination aus Merkzeichen und Einzel-GdBs
    • Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) und B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson im Nahverkehr).
    • Zusätzlich ein Einzel-GdB von mindestens 70 für Funktionsstörungen an Beinen oder Lendenwirbelsäule.
    • Gleichzeitig ein Einzel-GdB von mindestens 50 für Einschränkungen des Herzens oder der Atemwege.
  2. Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa
    • Ein Einzel-GdB von mindestens 60 aufgrund dieser chronisch-entzündlichen Darmerkrankungen.
  3. Doppeltes Stoma
    • Ein Einzel-GdB von mindestens 70 für einen künstlichen Darmausgang und
    • Ein weiterer Einzel-GdB von mindestens 70 für eine künstliche Harnableitung.
  4. Gleichgestellte Erkrankungen
    • Behinderungen, die den oben genannten Beispielen in ihrer Auswirkung entsprechen.

Diese strengen Regeln führen dazu, dass deutlich weniger Menschen den orangen Parkausweis erhalten als häufig angenommen. Hier lohnt sich eine genaue Prüfung Ihres GdB-Bescheids und der darin aufgeführten Einzel-GdBs.

Welche Rechte haben Inhaber des blauen EU-Behindertenparkausweises in 2025?

Der blaue Parkausweis gilt EU-weit und erlaubt das Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen (Rollstuhlsymbol). Zusätzlich umfassen die Rechte des blauen Ausweises automatisch jene Erleichterungen, die Besitzerinnen und Besitzer des orangen Parkausweises in Deutschland genießen. Damit ist er noch weitreichender nutzbar.

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Wer hat Anspruch auf den blauen EU-Parkausweis?

Üblicherweise benötigen Sie für den blauen Parkausweis das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder Bl (Blindheit). Darüber hinaus kommen jedoch auch Personen mit:

  • Beidseitiger Amelie (fehlende Gliedmaßen seit Geburt),
  • Beidseitiger Phokomelie (fehlende Arm- bzw. Beinsegmente, sodass Hände oder Füße direkt am Rumpf ansetzen),
  • Vergleichbar starken Funktionseinschränkungen, zum Beispiel nach beidseitiger Amputation der Arme,

für den blauen Parkausweis in Frage.

Welche regionalen Besonderheiten muss man kennen?

In einigen Bundesländern gelten zusätzliche oder erweiterte Regelungen. Darunter fallen etwa Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Sachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und das Saarland. Dort existieren zum Teil länderspezifische Parkerleichterungen oder Sondergenehmigungen, die den orangen oder blauen Ausweis erweitern können.

Es empfiehlt sich deshalb:

  • Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde Ihrer Stadt oder Gemeinde, ob über die bundesweiten Regelungen hinaus lokale Ausnahmeregelungen gelten.
  • Prüfen Sie, ob Ihr Bundesland Sondergenehmigungen anbietet, die Ihnen ergänzende Parkrechte einräumen.

Gibt es Ausnahmeregelungen für Ohnhänder und kleine Menschen?

Ja. Menschen ohne Hände (Ohnhänder) und Personen mit einer Körpergröße bis maximal 1,39 Meter können bei ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ausnahmegenehmigungen beantragen.

Für Ohnhänder ist eine spezielle Befreiung zum kostenlosen Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten möglich.

Darüber hinaus kann ihnen gestattet werden, ohne Parkscheibe länger im Zonenhalteverbot oder auf zeitlich beschränkten Parkplätzen zu stehen. Kleinwüchsige profitieren ebenfalls von der Option des kostenfreien Parkens an Parkuhren und Parkscheinautomaten.

Was tun, wenn alle Regelungen nicht weiterhelfen?

Wer trotz Behinderung dringend auf einen bestimmten Parkplatz angewiesen ist und weder orange noch blau berechtigt oder unter die Sonderkategorien fällt, kann in begründeten Ausnahmefällen einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) stellen. Diese Möglichkeit ist zwar in der Praxis selten erfolgreich, doch im Zweifel lohnt sich ein Antrag, wenn eine erhebliche Einschränkung vorliegt.

Tabelle: Wo darf ich als schwerbehinderter Mensch parken?

Nachfolgend finden Sie eine kompakte Übersichtstabelle mit nur drei Spalten zu den unterschiedlichen Parkausweisen und Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderung:

Parkausweis / Sonderregelung Wesentliche Parkrechte Voraussetzungen / Hinweise
Oranger Parkausweis (nur Deutschland) – Kein Parken auf Behindertenparkplätzen (Rollstuhlsymbol)
– Parken bis zu 24 Std. in Zonenhalteverboten oder bei Parkzeitbegrenzung
– Kostenloses Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten
– Parken in Fußgängerzonen während der Ladezeiten
– Bis zu 3 Std. Parken im eingeschränkten Halteverbot und auf Anwohnerparkplätzen (mit Parkuhr)
– Vergabe richtet sich nach Einzel-GdBs, nicht dem Gesamt-GdB
– Kombination von Merkzeichen G + B und Einzel-GdB (≥ 70 Beine/LWS + ≥ 50 Herz/Atmung)
– Oder GdB ≥ 60 wegen Morbus Crohn/Colitis ulcerosa
– Oder doppeltes Stoma (jeweils GdB ≥ 70)
– Oder andere gleichgestellte Behinderungen
Blauer EU-Parkausweis(EU-weit) – Parken auf Behindertenparkplätzen mit Rollstuhlsymbol
– Zusätzlich alle Rechte des orangen Parkausweises
– Gilt in allen EU-Mitgliedstaaten
– Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder Bl (Blindheit)
– Oder beidseitige Amelie/Phokomelie bzw. vergleichbare Funktionseinschränkungen (z. B. beidseitige Armamputation)
Regionale Parkerleichterungen – Teilweise zusätzliche oder erweiterte Parkrechte, je nach Bundesland oder Kommune – Nur in bestimmten Regionen (z. B. Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Sachsen, Sachsen-Anhalt, NRW, Saarland)
Vorab bei lokaler Behörde nach Sonderregelungen fragen
Ohnhänder / Kleinwüchsige – Kostenfreies Parken an Parkuhren/Parkscheinautomaten
– Für Ohnhänder ggf. Befreiung von Parkscheibenpflicht im Zonenhalteverbot
– Ohnhänder = Personen ohne Hände
– Kleinwüchsige = Körpergröße ≤ 1,39 m
– Antrag bei Stadt-/Gemeindeverwaltung
– Prüfung im Einzelfall
Individuelle Ausnahmegenehmigung(Einzelfall) – Parken an Orten, an denen sonst Parkverbot herrscht – Antrag nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO
– Strenge Einzelfallprüfung
– Erfolgsaussichten selten, aber rechtlich möglich

Tipp:

  • Informieren Sie sich vor Ort bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung über mögliche Zusatzregelungen.
  • Überprüfen Sie Ihren GdB-Bescheid auf relevante Einzel-GdBs und Merkzeichen.
  • Nutzen Sie bei Bedarf fachkundige Beratungsstellen oder Sozialverbände für eine detaillierte Beratung.