Der Dezember ist im Sozial- und Alltagsrecht oft ein Monat, in dem Umstellungen, neue Abläufe und Fristen zusammenkommen. Für viele Rentnerinnen und Rentner geht es dabei weniger um neue Reformen als um Veränderungen, die ganz praktisch im Portemonnaie, bei Zahlungen oder bei der Planung des neuen Jahres ankommen. Im Dezember 2025 gilt das besonders: Bei der Deutschen Rentenversicherung greifen gleich zwei Umstellungen, daneben rücken Krankenversicherungsbeiträge, Reiseverbindungen, Förderung fürs Bauen sowie steuerliche Fristen in den Blick.
Kurzübersicht: Was ändert sich für Rentnerinnen und Rentner im Dezember 2025?
| Neuerung | Kurzform |
|---|---|
| Zuschlag bei Erwerbsminderungsrenten integriert | Der bisher teils separat überwiesene Zuschlag wird ab Dezember als Bestandteil der Monatsrente in einer Zahlung ausgezahlt. |
| Ende der Bar-Rentenauszahlung | Die Barauszahlung per Zahlungsanweisung entfällt; die Rente muss künftig auf ein Konto überwiesen werden (Basiskonto möglich). |
| Krankenversicherung: Zusatzbeitrag 2026 festgelegt | Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2026 steht fest; Beitragssatzänderungen können sich später auf die Nettorente auswirken. |
| Bahn-Fahrplanwechsel im Dezember | Ab Mitte Dezember gelten neue Fahrpläne; Verbindungen, Takte und Anschlüsse können sich ändern. |
| Neue Förderung „Effizienzhaus 55-Plus“ startet | Ab Dezember beginnt eine befristete Neubau-/Ersterwerb-Förderung (zinsverbilligter Kredit) für Effizienzhaus 55 mit erneuerbarer Wärme. |
| Steuerfrist zum Jahresende für 2021 (freiwillig) | Bis 31. Dezember kann die freiwillige Steuererklärung 2021 letztmalig eingereicht werden, um mögliche Erstattungen zu sichern. |
| Kapitalerträge: Fristen und Optimierung zum Jahresende | Dezember ist relevant für Verlustbescheinigung/Freistellungsauftrag, damit Gewinne und Verluste steuerlich sinnvoll verrechnet werden. |
Zuschlag bei Erwerbsminderungsrenten wird in die Monatsrente integriert
Für Betroffene mit bestimmten Erwerbsminderungsrenten ändert sich ab dem 1. Dezember 2025 nicht nur die Berechnung, sondern auch die Auszahlung des Zuschlags. Bis Ende November lief die Umsetzung in einer Übergangsform: Der Zuschlag wurde getrennt von der eigentlichen Rente überwiesen und landete typischerweise zwischen dem 10. und 20. des Monats zusätzlich auf dem Konto.
Das war für viele verständlich, sorgte aber im Alltag auch für Rückfragen – etwa bei Daueraufträgen, bei der Haushaltsplanung oder bei der Einordnung gegenüber Sozialleistungen.
Mit dem 1. Dezember stellt die Rentenversicherung auf das zweite Umsetzungsstadium um. Der Zuschlag wird dann aus den persönlichen Entgeltpunkten berechnet und als Bestandteil der Rente in einem Betrag ausgezahlt.
Für Berechtigte passiert das automatisch; ein Antrag ist nicht nötig. Besonders wichtig ist der Blick auf die Zeiträume: Entscheidend ist, wann die Erwerbsminderungsrente begonnen hat. Liegt der maßgebende Rentenbeginn zwischen Januar 2001 und Juni 2014, beträgt der Zuschlag 7,5 Prozent der persönlichen Entgeltpunkte, bei Rentenbeginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 sind es 4,5 Prozent.
Parallel verschickt die Rentenversicherung Bescheide mit der neuen Rentenhöhe, damit Betroffene die Umstellung nachvollziehen können.
Im Hintergrund steckt mehr als ein technischer Vorgang. Weil der Zuschlag künftig Teil der Rente ist, wird er auch wie Renteneinkommen behandelt. Das ist relevant, wenn etwa Hinterbliebenenrenten eine Einkommensanrechnung haben: Der Zuschlag zählt dann mit, wobei mögliche Auswirkungen je nach Fall erst zu späteren Stichtagen sichtbar werden können. Für die meisten Betroffenen bringt die Integration vor allem Klarheit: eine Zahlung, ein Betrag, ein Buchungsvorgang.
Ende der Bar-Rentenauszahlung: Ohne Konto geht es künftig nicht mehr
Eine zweite Änderung der Deutschen Rentenversicherung trifft eine kleine Gruppe, für die sie aber einschneidend ist: Ab Dezember 2025 entfällt die Barauszahlung der Rente über „Zahlungsanweisung zur Verrechnung“. Die Deutsche Bank als Nachfolgerin der Postbank bietet diesen Weg dann nicht mehr an – im Inland war es die letzte verbliebene Möglichkeit, sich die Rente tatsächlich bar auszahlen zu lassen.
Für die Betroffenen bedeutet das: Die Rente muss auf ein Konto überwiesen werden. Die Rentenversicherung weist darauf hin, dass die Rentenzahlung nicht „weg“ ist, wenn jemand die Umstellung versäumt – allerdings kann es zu einer kurzen Unterbrechung kommen, solange keine Kontoverbindung vorliegt; ausgebliebene Zahlungen werden verwahrt und nachgereicht.
Wer bislang ohne Konto gelebt hat, wird damit faktisch zur Kontoeröffnung gedrängt. Als Auffanglösung kommt ein Basiskonto in Betracht, auf das EU-Bürgerinnen und EU-Bürger einen Anspruch haben. Alternativ kann die Rente auch auf das Konto einer Vertrauensperson überwiesen werden, was gerade in Familienkonstellationen oder bei Pflege- und Betreuungssituationen eine pragmatische Brücke sein kann.
Weil solche Umstellungen im Alltag oft an ganz praktischen Punkten scheitern – fehlende Unterlagen, eingeschränkte Mobilität, Unsicherheit im Umgang mit Bankfilialen – ist dies eine Änderung, die Beratung und Unterstützung in der Fläche benötigt. Gerade hier zeigt sich: Verwaltung ist nicht nur Papier, sondern manchmal die Voraussetzung, damit Geld überhaupt ankommt.
Quellen: Deutsche Rentenversicherung (Meldung zur Einstellung der Barauszahlung, Frist/Übergang und Basiskonto-Hinweis).
Krankenversicherung: Zusatzbeitrag 2026 wird festgelegt – und die Nettorente kann sich ändern
Im Dezember selbst ändert sich der Krankenversicherungsbeitrag für Rentnerinnen und Rentner noch nicht automatisch, aber der Monat ist die Phase, in der die Weichen fürs Beitragsjahr 2026 gestellt werden. Maßgeblich ist dabei der durchschnittliche Zusatzbeitrag, der als Orientierungswert dient und an mehreren Stellen im System eine Rolle spielt. Für 2026 ist dieser durchschnittliche Zusatzbeitragssatz auf 2,9 Prozent festgelegt und veröffentlicht.
Was heißt das für Rentnerinnen und Rentner konkret? Wer in der Krankenversicherung der Rentner versichert ist, zahlt Beiträge direkt aus der Rente; Änderungen beim Zusatzbeitrag wirken sich damit auf die Nettorente aus, sobald die Krankenkasse ihren Satz anpasst.
Viele Kassen kommunizieren Beitragssatzänderungen zum Jahreswechsel, und im Dezember häufen sich die Schreiben. Für Versicherte lohnt ein genauer Blick: Bei einer Erhöhung besteht in der Regel ein Sonderkündigungsrecht, sodass ein Kassenwechsel möglich ist – für einige Haushalte kann das mittelfristig einen spürbaren Unterschied machen, ohne dass sich Leistungen im Alltag verändern.
Wichtig ist dabei der Ton, der in vielen Debatten mitschwingt: Es geht nicht darum, dass „die Rente gekürzt“ wird. Es geht um Abzüge, die sich durch Beitragssätze verändern. Gerade bei knappen Renten sind kleine Prozentpunkte dennoch schnell als spürbarer Eurobetrag im Monat zu merken – und genau deshalb gehört diese Beitragsfrage zu den Themen, die Rentnerinnen und Rentner im Dezember im Auge behalten sollten.
Fahrplanwechsel am 14. Dezember: Neue Verbindungen, veränderte Takte, andere Preise
Für viele Ältere ist die Bahn mehr als ein Verkehrsmittel: Sie verbindet Familien, Arzttermine, Reha-Aufenthalte und Urlaubspläne. Mit dem Fahrplanwechsel am 14. Dezember 2025 stellt sich der Schienenverkehr auf den Jahresfahrplan 2025/26 um. Auf DB-Seiten werden dazu Neuerungen im Angebot angekündigt; parallel berichten regionale DB-Presseinformationen über zusätzliche Sprinter-Verbindungen, Taktänderungen und Anpassungen, die je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen.
Ein Beispiel, das bundesweit Aufmerksamkeit bekommt, ist ein neuer ICE-Sprinter auf der Relation Berlin–Stuttgart mit sehr kurzer Fahrzeit. Daneben sind es jedoch oft die kleineren Stellschrauben, die den Alltag bestimmen: Anschlüsse, die „knapper“ werden, neue Umstiege, andere Abfahrtsminuten im Halbstundentakt oder veränderte Direktverbindungen.
Wer regelmäßig fährt – etwa zu den Kindern, zu Fachärzten in größeren Städten oder zu Kur- und Reha-Orten – sollte den Dezember deshalb als Planungsmonat nutzen und sich für Stammstrecken die neuen Zeiten ansehen. Gerade rund um Weihnachten und den Jahreswechsel entscheidet die Kombination aus Angebot und Buchungszeitpunkt darüber, ob man noch günstige Tickets findet und ob Umstiege stressarm bleiben.
Neue Förderung „Effizienzhaus 55-Plus“ startet am 16. Dezember – interessant auch für den Ruhestand
Wohnen im Alter ist längst kein Nischenthema mehr: Viele planen barriereärmer, kleiner, energieeffizienter – oder wollen für Kinder und Enkel vorsorgen. Ab dem 16. Dezember 2025 startet eine zeitlich befristete Förderung für Neubau oder Ersterwerb im Effizienzhausstandard 55, kombiniert mit einer Wärmeerzeugung aus 100 Prozent erneuerbaren Energien.
Gefördert werden baureife Vorhaben über zinsverbilligte KfW-Kredite von bis zu 100.000 Euro pro Wohneinheit. Fossile Energieträger wie Gas und Öl sind ausgeschlossen; förderfähig sind etwa Wärmepumpen, Fernwärme, Solarwärme oder Biomasse.
Für Rentnerinnen und Rentner ist das vor allem dann relevant, wenn ein Wohnprojekt ohnehin ansteht: der altersgerechte Neubau auf dem eigenen Grundstück, der Umzug in eine kleinere Eigentumswohnung mit guter Energiebilanz oder der Ersterwerb einer Immobilie, die später Pflege- und Unterstützungsbedarf besser abfedert.
Die Bedingungen sind allerdings streng: Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss eine Baugenehmigung vorliegen, begonnen werden darf noch nicht. Außerdem ist das Programm befristet und endet, wenn die Mittel ausgeschöpft sind. Das erhöht in der Praxis den Druck auf frühe, saubere Planung – und darauf, Finanzierung und Förderantrag zeitlich zusammenzubringen.
Steuerfrist am 31. Dezember: Letzte Chance für die freiwillige Erklärung 2021
Der Jahreswechsel ist für viele nicht nur emotional, sondern auch steuerlich ein Stichtag. Wer für das Jahr 2021 noch eine freiwillige Einkommensteuererklärung abgeben möchte, erreicht am 31. Dezember 2025 das Ende der Frist. Für Rentnerinnen und Rentner kann das bedeuten: Wer damals Lohnersatzleistungen, Kapitalerträge, Rentenbezüge oder besondere Belastungen hatte, kann unter Umständen noch eine Erstattung bekommen – etwa wenn zu viel Steuer einbehalten wurde oder abzugsfähige Kosten nicht berücksichtigt sind.
In der Praxis wird diese Frist leicht unterschätzt, weil sie nicht mit den üblichen Abgabeterminen der Pflichtveranlagung zusammenfällt. Ebenso wichtig ist, dass „abgeben“ im Zweifel heißt, dass die Erklärung fristgerecht beim Finanzamt eingeht – nicht nur vorbereitet ist. Wer über einen Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberatung abgeben will, sollte bedenken, dass auch dort zum Jahresende Kapazitäten knapp werden.
Gerade bei Rentnern, deren Steuerfälle auf den ersten Blick „einfach“ wirken, lohnt sich dennoch ein zweiter Blick: Krankheits- und Pflegekosten, Haushaltsnahe Dienstleistungen oder außergewöhnliche Belastungen sind typische Positionen, die die Steuerlast spürbar senken können.
Kapitalerträge zum Jahresende: Verlustbescheinigung und Gestaltungsspielräume bei der Abgeltungsteuer
Viele Rentnerinnen und Rentner finanzieren sich im Ruhestand nicht nur über die gesetzliche Rente, sondern ergänzend über Zinsen, Dividenden oder Fondsentnahmen.
Genau hier liegt im Dezember ein Handlungsfenster, das häufig übersehen wird – und das ohne großen Aufwand steuerlich relevant sein kann. Ein Punkt ist die Verlustbescheinigung: Wer bei einer Bank Verluste realisiert hat und diese Verluste bankübergreifend mit Gewinnen verrechnen möchte, braucht in bestimmten Konstellationen eine Bescheinigung.
Der Antrag darauf muss spätestens bis zum 15. Dezember bei der jeweiligen Bank gestellt werden; ansonsten bleiben Verluste grundsätzlich im bankinternen Verlusttopf und werden erst in späteren Jahren mit dortigen Gewinnen verrechnet.
Daneben geht es um den Sparer-Pauschbetrag, der über den Freistellungsauftrag genutzt wird. Gerade wenn mehrere Depots oder Tagesgeldkonten existieren, wird der Pauschbetrag nicht automatisch optimal verteilt. Im Ergebnis wird dann unnötig Abgeltungsteuer einbehalten, die man sich später zwar über die Steuererklärung zurückholen kann, die aber im laufenden Jahr Liquidität kostet. Im Ruhestand, wenn das Budget oft enger getaktet ist, kann das durchaus spürbar sein.
Der Dezember ist daher ein sinnvoller Moment, um zu prüfen, ob die Aufteilung noch passt – und ob realisierte Gewinne und Verluste im laufenden Jahr sauber „zusammenfinden“.




