Jobcenter muss nur für bewohnte Wohnung zahlen

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Jobcenter muss nur für bewohnte Wohnung aufkommen
Ein Jobcenter muss nur Unterkunftskosten für eine tatsächlich genutzte Wohnung übernehmen. Hält sich ein Hartz-IV-Bezieher vorrangig in der Wohnung seiner Partnerin auf, besteht kein Anspruch, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem veröffentlichten Beschluss (Az.: L 11 AS 1138/16 B ER).

Im konkreten Fall ging es um die Übernahme der Unterkunftskosten eines im Landkreis Göttingen gemeldeten Hartz-IV-Beziehers. Seit März 2016 nahm der Hartz-IV-Aufstocker an einer vom Jobcenter geförderten Maßnahme teil. Dazu gehörte auch ein Praktikum in einem 67 Kilometer entfernten Friseursalon.

Das Jobcenter übernahm die Unterkunftskosten für seine Wohnung sowie die Fahrtkosten, um in den Praktikumsbetrieb zu gelangen.
Mit der Inhaberin des Friseursalons unterhält der Hartz-IV-Bezieher seit Mai 2016 eine Partnerschaft. Nach einem Hausbesuch hob das Jobcenter die Hartz-IV-Bewilligung ein halbes Jahr später, ab Dezember 2016, auf. Der Mann lebe bei seiner Lebensgefährtin, so dass ein anderes Jobcenter zuständig sei.

Gegen den Bescheid legte der Mann Widerspruch ein und beantragte die aufschiebende Wirkung.

Im Eilverfahren verpflichtete das Sozialgericht das Jobcenter, bis Abschluss des Hauptverfahrens einen Teilbetrag in Höhe des „Partnerregelbedarfs“ zu zahlen. Er habe jedoch keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten seiner Wohnung. Denn er nutze diese ja nicht.

Dem folgte nun auch das LSG in seinem Eilbeschluss vom 9. Januar 2017. Nur für eine tatsächlich genutzte Unterkunft müssten die Kosten übernommen werden. Dies sei eine Wohnung, in der der Leistungsbezieher seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat. Hier sei nicht glaubhaft, dass der Antragsteller seine Wohnung vorrangig nutze. So verbringe er an drei Tagen die Wochen sein Praktikum im Friseurbetrieb seiner Partnerin, auch an den Wochenenden sei er bei ihr. Seine überwiegend am Freitag ausgeübte selbstständige Tätigkeit betreibe er ebenfalls von dort.

Die Behauptung des Hartz-IV-Beziehers, dennoch in seiner Wohnung zu wohnen, stehe den Erkenntnissen des Hausbesuchs entgegen. So war während des Hausbesuchs die Wohnung stark unterkühlt; die Temperatur lag sogar noch unterhalb der Außentemperatur. Mehrere Elektrogeräte seien nicht mit Steckdosen verbunden gewesen. Es hätten sich zudem kaum dauerhaft haltbare Lebensmittel in der Wohnung befunden, selbst die Wanduhr war stehengeblieben.

Eine vollständige und lückenlose Auflistung über seinen Aufenthalt habe der Hartz-IV-Bezieher auch trotz seiner eidesstattlichen Versicherung nicht vorbringen können. Schließlich seien nach der Heizkostenabrechnung für ein ganzes Abrechnungsjahr lediglich 27,77 Euro an Heizkosten angefallen.

Nach alledem könne davon ausgegangen werden, dass die Wohnung nicht mehr bewohnt wurde. Dafür müsse das Jobcenter nicht aufkommen. fle/mwo

Bild: Kellermeister / pixelio.de