Hartz IV: Keine Pflicht in der Kita zu arbeiten

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Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz gab Kläger Recht: Keine Pflicht in einer Kita zu arbeiten

06.07.2015

Es ist an der Tagesordnung, dass Hartz IV Bezieher in Jobs vermittelt werden, für die sie sich selbst nicht befähigt fühlen. Wer sich weigert eine zugewiesene Arbeitsstelle anzunehmen, wird meistens mit empfindlichen Sanktionen belegt. Doch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz machte nun damit Schluss. Die Richter machten deutlich: Wer Hartz IV bezieht, muss nicht jede zugewiesene Arbeit annehmen (Az.: L 3 AS 99/15 B ER).

Im vorliegenden Fall klagte ein ausgebildeter Bankkaufmann. Der Kläger bezieht seit einigen Jahren das Arbeitslosengeld II. Die zuständige Sachbearbeiterin wollte von dem Mann verlangen, dass er als Kinder und Seniorenbetreuer arbeitet. Weil sich der Kläger zu solchen Tätigkeiten überhaupt nicht hingezogen fühlt, lehnte dieser die Stelle ab. Da die Behörde eine Sanktion aussprach, klagte der Mann nach erfolglosem Widerspruchs vor dem Sozialgericht Koblenz. Dort jedoch unterlag der Betroffene zunächst.

Das Landessozialgericht gab dem Erwerbslosen Recht. Denn: Die Betreuung von Kindern, älteren Menschen oder Behinderten bedarf eine fachlichen Eignung. Ohne eine entsprechende Ausbildung oder einigen Vorkenntnissen könnte der Kläger die Tätigkeiten nicht bewältigen. Aus diesem Grund muss der Kläger der Stellenzuweisung nicht Folge leisten. Somit sei eine Sanktion rechtswidrig. (sb)

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