Hartz IV: Jobcenter muss Bett in Übergröße zahlen

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1,97 Meter großer Jugendlicher passt nicht in Zwei-Meter-Bett: LSG Hamburg: Jobcenter muss Bett in Übergröße zahlen

Ein jugendlicher Hartz-IV-Bezieher kann bei einer Körpergröße von 1,97 Metern vom Jobcenter ein neues, passendes Bett verlangen. Das Bett in Übergröße ist dann vom Jobcenter im Rahmen einer Erstausstattung zu bezahlen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Hamburg in einem am Freitag, 21. August 2020, veröffentlichten Urteil (Az.: L 4 AS 328/19). Einen Mehrbedarf wegen Schuhgröße 48 könne der Jugendliche aber nach den geltenden Bestimmungen nicht geltend machen.

2 Meter-Bett ist zu klein

Der 1994 geborene Kläger lebte mit seiner Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft und erhielt aufstockende Hartz-IV-Leistungen. 2012 machte die Mutter für ihren Sohn beim Jobcenter einen Mehrbedarf geltend. Dieser sei mittlerweile 1,97 Meter groß, habe aber nur ein zwei Meter langes Bett. Sie verlangte für ihren Sohn daher einen Zuschuss für ein 2,20 Meter langes Bett, Matratze und Bettwäsche. Er habe zudem Schuhgröße 48 und benötige deshalb Schuhe in Übergröße, die deutlich teurer als übliche Schuhe seien. Auch hierfür sollte das Jobcenter einen Mehrbedarf anerkennen.

Jobcenter lehnte Übergrößenbett ab

Die Behörde lehnte ab. Ein Bett in Übergröße sei nicht erforderlich. Der Sohn habe bereits ein Bett mitsamt Matratze und Bettzeug. Das gewünschte Bett stelle damit auch keine vom Jobcenter zu übernehmende Erstausstattung dar, so die Behörde. Schuhe in Übergröße führten nicht zu einem Mehrbedarf und müssten grundsätzlich aus dem normalen Regelsatz bezahlt werden.

Das LSG entschied in seinem Urteil vom 9. Juli 2020, dass das Jobcenter das Bett in Übergröße, die dazugehörige Matratze sowie entsprchendes Bettzeug als Erstausstattung bezahlen muss. Beim bedarfsbezogenen Anspruch auf eine Erstausstattung komme es entscheidend darauf an, ob der Anspruch bereits durch vorhandene Gegenstände abgedeckt ist.

Gericht gibt Kläger Recht

Dies sei hier nicht der Fall. „Denn ein Bett im Normalmaß von 2 Metern Länge deckt nicht den Bedarf eines Menschen von 1,97 Meter Körpergröße nach einer vernünftigen Schlafstätte ab”, heißt es in dem Urteil. Hier sei das Bett des Klägers zu kurz, „um ein entspanntes und unterstütztes Liegen zu ermöglichen”. Es handele sich bei dem gewünschten Bett in Übergröße daher nicht um einen Ersatzbedarf, sondern um eine Erstausstattung. Dem Sohn stehe daher ein Zuschuss in Höhe von 424,50 Euro zu.

Kein Mehrbdarf für Schuhe in Übergröße

Allerdings müsse das Jobcenter nicht für Schuhe in Übergröße aufkommen. Der Gesetzgeber habe grundsätzlich keinen Mehrbedarf für Bekleidung und Schuhe in Übergröße vorgesehen. Zu Recht habe auch das Sozialgericht Hamburg darauf hingewiesen, dass bei einer Schuhgröße 48 die monatlichen Mehrkosten für neue Schuhe überschaubar und vom Kläger aus dem Hartz IV-Regelsatz zu tragen seien. fle/mwo

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