In einigen Konstellationen kann es durchaus Sinn machen, Räume in der Wohnung unterzuvermieten, auch wenn man Hartz IV bezieht. Beispielsweise ist es sinnvoll einen Untermietvertrag zu schließen, damit das Jobcenter nicht von einer Einstandsgemeinschaft ausgeht. Bei Einstandgemeinschaften müssen nämlich die Menschen, die in einem gemeinsamen Hauslebt, auch füreinander “sorgen”.
Vermieter muss zustimmen
Um einen Untermieter aufnehmen zu können, benötigt man dafür zwingend die schriftliche Genehmigung des Vermieters zur Untervermietung, ansonsten verstößt man gegen den Mietvertrag und riskiert die Kündigung.
Untermietvertrag – keine Pauschalmiete
Wenn man mit einem zukünftigen Untermieter dann einen Untermietvertrag schließt, sollter dieser Vertrag keine Pauschalmiete, sondern eine Kaltmiete und Pauschalen jeweils für Heiz- und Nebenkosten beinhalten. Letztere sollten sich anteilig an den lt. Hauptmietvertrag zu zahlenden Kosten orientieren, also:
Heizkostenvorauszahlung lt. Hauptmietvertrag / Wohnfläche lt. Hauptmietvertrag = X
Heizkostenvorauszahlung des Untermieters = (X * Wohnfläche der nur vom Untermieter genutzten und an diesen vermieteten Räume) + (X * Wohnfläche der gemeinsam genutzen Räume / Anzahl der Nutzer). Das Gleiche mit den Nebenkosten.
Diese anteilige Berechnung kann man auch zur Errechnung der Kaltmiete benutzen – muss man aber nicht.
Der Untermietvertrag sollte sinnvollerweise eine Nachzahlungsklausel beinhalten, wonach der Untermieter nach o.g. Formel an ev. Heiz- und Nebenkostennachzahlungen zu beteiligen ist.
Bei Hartz IV weniger Mietkosten, wenn Untermieter einzieht
Die vom Untermieter an den Hauptmieter gezahlte Kaltmiete mindert die lt. Hauptmietvertrag zu zahlende und wird aufgrund ihrer Zweckbindung davon abgezogen.
Gleiches trifft auf die vom Untermieter gezahlten Heiz- und Nebenkosten zu. Hat man als ALG II Empfänger also einen Untermieter, erhält man entsprechend der o.g. Anrechnung weniger Unterkunftskosten, bzw. kann so seine unangemessenen Unterkunftskosten senken.