Bürgergeld-Anspruch auf Einstiegsgeld bei Existenzgründung

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Wer Bürgergeld-Leistungen bezieht, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein sog. Einstiegsgeld beantragen. Diese Leistung soll Erwerbslose ermutigen, den Weg in die Selbstständigkeit zu wagen. Ein Einstiegsgeld kann allerdings nicht nur von potenziell Selbstständigen beantragt werden, sondern auch für die Aufnahme einer regulären Arbeitsstelle.

Einstiegsgeld für die Selbstständigkeit

Das Einstiegsgeld richtet sich vor allem an Leistungsbeziehende, die potenzielle Existenzgründer sind. Somit ist das Einstiegsgeld auch eine zweckgebundene Sozialleistung. Auch wer sich nicht selbstständig machen will, allerdings die Beschäftigung “zum Greifen nahe” ist, kann die Hilfeleistung beantragen. Grundlage hierfür bietet der § 16b SGB II.

Kein Rechtsanspruch auf das Einstiegsgeld

Die schlechte Nachricht zuerst: Es besteht kein Rechtsanspruch auf das Einstiegsgeld. Vielmehr entscheidet der Fallmanager im Jobcenter darüber, ob diese Form der Förderung in Frage kommt. Aus diesem Grund müssen Bürgergeld Beziehende bestimmte Bedingungen erfüllen, um ein Einstiegsgeld tatsächlich zu erhalten.

Zunächst sollten die Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie beziehen Bürgergeld-Leistungen
  • die Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Jobs steht kurz bevor
  • es besteht ein konkretes Vorhaben zur Existenzgründung

Sehr wichtig: Um das Einstiegsgeld zu beantragen, muss eine zeitliche Nähe zur Beendigung des Sozialleistungsbezugs erkennbar sein. Das Einstiegsgeld hilft demnach aus der Arbeitslosigkeit.

Voraussetzungen für ein Einstiegsgeld bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung

Wenn eine Beschäftigung in Aussicht steht, müssen für das Einstiegsgeld folgende Punkte erfüllt sein:

  • es ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und kein Minijob
  • Antrag auf Einstiegsgeld muss vor Beginn der Beschäftigung gestellt werden (Hinweis: Der Arbeitsvertrag darf aber schon unterschrieben sein)
  • das Entgelt fällt unter das Mindestlohngesetz

Voraussetzungen für ein Einstiegsgeld bei einer geplanten Selbstständigkeit

Wer hingegen den Schritt in die Selbstständigkeit gehen will, für den gelten folgende Voraussetzungen, um ein Einstiegsgeld beziehen zu können.

  • es werden alle Vorgaben erfüllt, die eine Selbstständigkeit beschreiben
  • die Ausübung der Tätigkeit sollte mindestens 15 Stunden in der Woche betragen
  • es sollte die Haupteinnahmequelle sein
  • der Eintritt in die Selbstständigkeit steht zeitnah bevor

Einen Antrag stellen

Wer diese Kriterien erfüllt, sollte einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Jobcenter stellen. Der Antrag muss mit entsprechenden Nachweisen belegt werden.

  • Arbeitsvertrag bei einer Beschäftigung
  •  Lebenslauf
  • Businessplan mit Erläuterung der Geschäftsidee,
  • Finanzierungsplan und erwartete Umsätze und Gewinne
  • Gewerbeanmeldung
  • fachkundige externe Prüfung (Kostenübernahme durch das Jobcenter)

Achtung: Externe Prüfung entscheidet über Einstiegsgeld

Bei der externen Prüfung prüft eine externe, aber fachkundige Stelle, ob tatsächlich Erfolgsaussichten bei dem Gründungsvorhaben bestehen. Dieser Prüfbericht geht dann an den zuständigen Fallsachbearbeiter, der dann entscheidet, ob das Einstiegsgeld gewährt wird.

Tipp: Wer beispielsweise eine Bäckerei eröffnen will, soltte passenderweise auch gelernter Bäcker sein. Wer also bereits Berufserfahrungen für das Vorhaben mitbringt, erhöht ungemein seine Chancen auf eine Bewilligung. Daher ist auch ein aussagekräftiger Lebenslauf sehr wichtig.

Wie hoch ist das Einstiegsgeld?

Wurde ein positiver Bescheid zugestellt, so wird das Einstiegsgeld zunächst für sechs Monate gezahlt. Muss das Einstiegsgeld länger bezogen werden, muss ein erneuter Antrag nach diesem Zeitraum gestellt werden. Die maximale Bezugsdauer beträgt 24 Monate.

Wichtig: Selbst wer vor dem Ende des Einstiegsgeldes keine Unterstützung mehr benötigt, kann die Beihilfe bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes beziehen.

Wie wird das Einstiegsgeld bemessen?

Um die Höhe des Einstiegsgeldes zu errechnen, verwendet das Jobcenter diese zwei Grundlagen:

  • die einzelfallbezogene Bemessung
  • die pauschale Bemessung

Bei der einzelfallbezogenen Bemessungsgrundlage wird neben dem Regelsatz auch ein monatlicher Grundbetrag gewährt. Diese beträgt maximal 50 Prozent der Regelleistungen.

Außerdem kann ein Ergänzungsbetrag seitens des Jobcenters gewährt werden. Diese beträgt 20 Prozent der ALG-II-Regelleistung. Lebt der Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft, kann für jedes weitere leistungsberechtigte Mitglied ein Ergänzungsbetrag in Höhe von 10 Prozent des Regelsatzes beantragt werden.

Bei der pauschalen Bemessung werden vor allem diejenigen gefördert, die bereits eine sehr lange Zeit erwerbslos sind. Ein Einstiegsgeld in Höhe von 75 Prozent könnte möglich sein.

Die Höhe des Einstiegsgeld kann unterschiedlich sein. Wenn bereits absehbar ist, dass sich das Einkommen ausreichend erhöht, wird auch das Einstiegsgeld sinken.

Wird das Einstiegsgeld bei Bürgergeld angerechnet?

Das Einstiegsgeld wird weder beim Bürgergeld angerechnet noch muss es versteuert werden, da es sich um eine zweckgebundene Leistung handelt.

Das Einstiegsgeld wird für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten gezahlt. Die Einstiegsgeld-Förderung ist dabei in zwei Stufen aufgeteilt:

  • Förderung zunächst für sechs Monate
  • wenn weiterer Bedarf: Verlängerung der Förderung

Investitionszuschuss in Höhe von bis zu 5000 Euro

Der Investitionszuschuss kann ebenfalls beantragt werden. Mit diesem können Bürgergeld-Bezieher, die sich selbstständig machen wollen oder auch schon gegründet haben, bis zu 5.000 Euro an Zuschüssen für die Beschaffung von Sachmitteln beantragen.

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