Staat bezahlt Auto bei körperlicher Behinderung
Wer diese Unterstützung erhalten kann und wie diese ausgestaltet ist, regelt die Kraftfahrzeughilfe–Verordnung (KfzVH).
Leistungen danach können Behinderte erhalten, die Auszubildende, Teilnehmer an beruflichen Bildungsmaßnahmen oder Berufstätig sind. Die Leistungen dieser Verordnung werden grundsätzlich als Beihilfe erbracht. Die Hilfe muss notwendig sein, d.h. der Betroffene darf noch kein bedarfsgerechtes Auto besitzen, oder die bedarfsgerechte Ausstattung eines vorhandenen Autos ist unverhältnismäßig, oder die weitere Nutzung des vorhandenen und bedarfsgerechten Autos ist unzumutbar.
Die Höhe der Förderung ist nach § 6 KfzVH einkommensabhängig und ändert sich jährlich. Unterhalb der in § 6 KfzVH genannten Einkommensgrenze werden die Kosten in vollem Umfang übernommen. Bei Einkommen, das diese Einkommensgrenze überschreitet, sinkt der Zuschuss stufenweise. Eine erneute Förderung kommt frühestens nach 5 Jahren in Betracht.
Leistungen erhält wer:
1. infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen, und wenn der der Behinderte selbst, oder ein Dritter für ihn, das Kraftfahrzeug führen kann und wenn infolge der Behinderung nur auf diese Weise die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden kann. Vorausgesetzt dass die Übernahme dieser Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist.
2. als in Heimarbeit Beschäftigter (§12 Abs. 2 des SGB IV) auf das Kraftfahrzeug wegen der Art oder Schwere seiner Behinderung angewiesen ist, um damit beim Auftraggeber Ware abzuholen oder abzuliefern.
3. selbständig Erwerbstätig ist und auf ein Kraftfahrzeug wegen Art und Schwere seiner Behinderung angewiesen ist.
Die Leistungen umfassen die Kosten für:
– die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
– die Beschaffung, Einbau, Wartung und Reparatur einer behindertengerechten Zusatzausstattung,
– den Erwerb der Fahrerlaubnis einschl. der dafür notwendigen med. Untersuchungen.
Ein Kraftfahrzeug wird dabei bis zu einem Kaufpreis in Höhe von 9500 EUR gefördert. Im Einzelfall kann auch ein höherer Kaufpreis gefördert werden, wenn die Art und Schwere der Behinderung dies erforderlich macht. Auch der Erwerb von Gebrauchwagen ist grundsätzlich förderungsfähig, wenn der Verkehrswert des Fahrzeuges mindestens die Hälfte des Neuwagenpreises beträgt. Die Mehrkosten für die erforderliche behindertengerechte Zusatzausstattung zählen dabei aber nicht zum Kaufpreis, diese (Anschaffung, Einbau, Wartung und Reparatur) werden zusätzlich in vollem Umfang übernommen. In jedem Fall muss das zu erwerbende Fahrzeug den Anforderungen der Behinderung des Betroffenen gerecht werden und ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand mit der vielleicht erforderlichen Zusatzausstattung zu versehen sein.
Der Erwerb der Fahrerlaubnis wird ebenfalls gefördert, dazu gehören auch die Kosten für behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in vorhandene Führerscheine. Einen Antrag auf diese Leistungen kann man bei der ARGE, der Agentur für Arbeit, dem Sozialamt, der Rentenversicherung oder der Unfallversicherung stellen. (09.11.2008)
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