Pflegegeld und Hartz IV – Anspruch, Anrechnung und Antrag

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Pflegegeld ist eine Leistung, die zuhause lebende Pflegebedürftige, erhalten können und die von der Pflegekasse gezahlt wird.

Bei dem Pflegebedürftigen kann es sich beispielsweise um ältere oder gesundheitlich eingeschränkte Menschen, aber auch Kinder handeln. Bei Kindern, die sowieso noch unterstützungsbedürftig sind, wird der erhöhte Aufwand im Vergleich zu einem gesundem Kind betrachtet.

Bei Pflegegrad 2 gibt es 316€/Monat darüber steigen die Beträge an.

Voraussetzungen beim Pflegebedürftigen

Die Gründe können dabei in allen Altersgruppen physisch oder psychisch sein.

Der Partner kann wegen seiner Ängste nicht das Haus verlassen? Das Kind ist entwicklungsverzögert? Die Mutter ist dement? Alles denkbare Gründe!

Für den Bezug von Pflegegeld ist es notwendig, dass der Pflegebedürftige zuhause von Angehörigen oder anderen Nicht-Profis gepflegt wird. Er erhält dann Pflegegeld, mit dem er Pflegende “bezahlen” kann. Diese können aber müssen nicht im gleichen Haushalt leben.

Online-Einschätzung ob ein Antrag Sinn macht

Es gibt Online-Pflegegeldrechner, mit denen bei der Pflege Erwachsener eine erste Orientierung möglich ist. Hier ein Beispiel.

Anrechnung des Pflegegeld auf Sozialleistungen beim Pflegebedürftigen

Bei Hartz-IV, Wohngeld, Kinderzuschlag, Grundsicherung und anderen Sozialleistungen wird gezahlt, als gebe es das Pflegegeld gar nicht.

Das Pflegegeld ist in allen Sozialleistungen komplett anrechnungsfrei! Ein Antrag lohnt sich somit.

Folgen für den Pflegenden

Wird Pflegegeld gezahlt, kann der Pflegende hierüber rentenversichert werden. Dafür ist ein extra Antrag erforderlich.

Anrechnung von Einkommen aus der Pflege auf Sozialleistungen beim Pfleger

Der Pflegende erhält Geld aus dem Pflegegeld für die Pflege. Damit stellt sich die Frage der Anrechnung beim Pfleger: Auch bei diesem ist es bei Angehörigen oder enger sozialer Bindung anrechnungsfrei, auch wenn man nicht im gleichen Haushalt lebt.
§1 Abs1 Nr4 Alg II-VO

Rentenversicherung

Wird Pflegegeld gezahlt, kann der Pflegende hierüber rentenversichert werden.
Dafür ist allerdings ein extra Antrag erforderlich.

Urlaub für Pflegende

Auch der Pflegende hat Anspruch auf Urlaub oder kann erkranken – dafür gibt es die “Verhinderungspflege”. Für bis zu 6 Wochen/Jahr werden insgesamt 1612€/Jahr übernommen. Für diese Zeit wird dann aber nur noch das halbe Pflegegeld überwiesen.
https://bundesgesundheitsministerium.de/verhinderungspflege.html

Antragsstellung auf Pflegegeld

Der Antrag auf eine Pflegeeinstufung kann formlos bei der zuständigen Pflegekasse(=Krankenkasse) gestellt werden.

Formulierungsvorschlag:

“Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich fristwahrend Leistungen der Pflegeversicherung (für ….).
Ich bitte um die Einstufung in einen Pflegegrad und eine kurzfristige Begutachtung.

Bitte bestätigen Sie mir den Antragseingang.

Mit freundlichen Grüßen”

Weiterer Ablauf nach dem Antrag

Zunächst werden üblicherweise Unterlagen über die Erkrankung und betreuende Ärzte angefordert und es erfolgt ein Hausbesuche zur Begutachtung.

Bei der Begutachtung ist wichtig, die Einschränkungen und Unterstützungsbedarfe realistisch darzustellen, nichts zu beschönigen und sich nicht mehr Mühe zu geben als sonst. Danach kommt das Gutachten und die Einstufung per Post.

Nicht einverstanden mit der Einstufung?

Wenn diese Einstufung nicht in Ordnung ist, ist es möglich in Widerspruch zu gehen.
Dafür sollte man sich dann aber fachkundig z.B. von einem Pflegestützpunkt unterstützen lassen.

Rechtsgrundlage

§37 SGB XI

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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