Bürgergeld: Wenn das Jobcenter einen Anhörungsbogen zuschickt

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Im Laufe des Bürgergeld-Bezugs kann es passieren, dass das Jobcenter ein Anhörungsbogen schickt, mit der Aufforderung diesen auszufüllen. Die Behörde will damit einen Sachverhalt klären.

Betroffene soll somit Gelegenheit gegeben werden, sich zu bestimmten offenen Fragen und Sachverhalten zu äußern. Wie sich Betroffene in solchen Situationen verhalten sollten und ob eine Pflicht zur Stellungnahme besteht, erklären wir in diesem Artikel.

Warum schickt das Jobcenter ein Anhörungsschreiben?

Vor Erlass eines Aufhebungs- oder Sanktionsbescheides versendet das Jobcenter ein Anhörungsschreiben. Bevor z.B. ein Aufhebungsbescheid ergeht, wird den Leistungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. So sieht es das Gesetz in § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB X) vor.

Eine solche Anhörung erfolgt auch bei Sanktionen, wenn zum Beispiel ein Termin im Jobcenter nicht wahrgenommen wurde und daraufhin eine Leistungskürzung erfolgen soll. Auch beim Bürgergeld sind Sanktionen von bis zu 30 Prozent vorgesehen.

Achtung bei eingreifenden Leistungsbescheiden und Aufhebungsbescheiden

Anhörungen werden nicht nur vor Aufhebungs- und Sanktionsbescheiden zugestellt, sondern auch bei eingreifenden Leistungsbescheiden. Solche Bescheide werden zugestellt, wenn das Jobcenter weniger Leistungen gewähren will, als zuvor in einem Bescheid bewilligt wurden.

Soll ein Aufhebungsbescheid zugestellt werden, sollen die Bürgergeld-Leistungen nicht mehr gezahlt werden. Wurden bereits Leistungen erbracht, die nach Auffassung der Behörde zu Unrecht bezogen wurden, ergeht regelmäßig auch ein Rückforderungsbescheid.

Mit diesem Bescheid fordert das Jobcenter die gezahlten Leistungen ganz oder teilweise zurück.

Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide werden zugesandt, wenn die Behörde davon ausgeht, dass z.B. falsche Angaben zum verwertbaren Vermögen oder Einkommen gemacht wurden. Auch dann muss das Jobcenter den Betroffenen vorher anhören. Lesen Sie dazu auch: Wann Bürgergeld zurückgezahlt werden muss.

Muss auf ein Anhörungsschreiben reagiert werden?

In der Beratungspraxis taucht immer wieder die Frage auf, ob Betroffene auf die Anhörung reagieren müssen. Vorab: Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht nicht. Die Entscheidung, ob auf das Anhörungsschreiben reagiert werden soll, liegt im Ermessen des Leistungsberechtigten.

Die Frage, ob eine Reaktion auf das Anhörungsschreiben vorteilhaft oder nachteilig ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Es hängt immer vom Einzelfall ab.

Häufig ist es jedoch nachteilig, auf die Anhörung zu reagieren. Im Zweifelsfall sollte eine unabhängige Beratungsstelle oder ein Fachanwalt für Sozialrecht aufgesucht werden. Nur diese können beurteilen, welche Stellungnahme rechtlich nachteilig und strategisch nicht sinnvoll ist.

Was passiert, wenn keine Reaktion auf das Anhörungsschreiben erfolgte?

Reagiert der Leistungsempfänger auf die Anhörung nicht, entscheidet das Jobcenter nach Aktenlage. Wird dann z.B. ein Aufhebungsbescheid erlassen, können die Betroffenen dagegen Widerspruch einlegen.

Wurde gegen einen Erstattungsbescheid Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben, darf bis zur Entscheidung in der Hauptsache keine Erstattung erfolgen. Dies hat eine aufschiebende Wirkung, die oft vorteilhaft ist, um Zeit zu gewinnen.

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Wenn auf das Anhörungsschreiben reagiert wurde

Wer auf das Anhörungsschreiben reagiert hat, hat eventuell dem Jobcenter noch mehr “Beweise” geliefert, weil konkrete Angaben gemacht wurden, die dem Jobcenter eventuell noch nicht bekannt waren.

Auch wurden beispielsweise noch Kontoauszüge oder der Arbeitsvertrag anbei gefügt, aus dem sich weitere (schädliche) Informationen ergeben. Daher ist es meistens vorteilhafter, nicht auf die Anhörung zu reagieren.

Wird der Anhörungsbogen nicht beantwortet, erlässt das Jobcenter einen Aufhebungs-, Sanktions- oder Änderungsbescheid. Darauf kann dann mit einem Widerspruch reagiert werden.

Sollten nach Erhalt schon Zahlungen an das Jobcenter geleistet werden?

Ergibt sich bereits aus dem Anhörungsschreiben, dass z.B. zu viel Leistungen gezahlt wurden, muss das Geld nicht sofort zurückgezahlt werden, da es sich bei der Anhörung noch nicht um einen Verwaltungsakt handelt, der Rechtswirkungen entfalten könnte.

Ruhe bewahren und Gegenmaßnahmen ergreifen

Auch wenn ein Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid zugestellt wird, sollten Betroffene zunächst Ruhe bewahren. Nicht selten hat sich die Behörde verrechnet oder geht von falschen Tatsachen aus. Deshalb ist es, wie bereits erwähnt, wichtig, sich an eine kompetente Stelle zu wenden, die weiterhilft. Beratungsstellen können z.B. hier gesucht und gefunden werden.

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