Bürgergeld und Ehrenamt: Mehr Geld durch Aufwandsentschädigung statt Erwerbseinkommen

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Generell dürfen Betroffene ein Ehrenamt ausüben, wenn sie Bürgergeld erhalten – ob in sozialen Tätigkeiten, im Umweltschutz oder beim Technischen Hilfswerk. Das Bürgergeld gilt als Pendant zu einem derzeit nicht bestehenden Arbeitsverhältnis, in dem die Betroffenen sich als Arbeit zur Arbeitssuche verpflichten. Die Aufwandsentschädigung hat im Gegensatz zum Erwerbseinkommen mehr finanzielle Vorteile – auch im Bürgergeld.

Nicht mehr als 15 Stunden Ehrenamt pro Woche?

Deshalb gilt beim Ehrenamt: Die dafür eingesetzte Zeit und Energie darf die Arbeitssuche nicht beeinträchtigen, was grob bedeutet, dass nicht mehr als 15 Stunden pro Woche auf die ehrenamtliche Tätigkeit entfallen. Dieser Rahmen ist aber nicht in Stein gemeißelt, sondern liegt im Ermessen des zuständigen Jobcenters: Das Ehrenamt kann auch mehr als 15 Stunden pro Woche in Anspruch nehmen, wenn dies die Arbeitssuche nicht stört.

Das ist besonders dann der Fall, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit sogar hilft, die Betroffenen wieder in ein Arbeitsverhältnis zu bringen, indem es sie zu einer Erwerbstätigkeit im entsprechenden Bereich qualifiziert.

Darf die zweckbestimmte Aufwandsentschädigung einbehalten werden?

Ehrenamtliche Tätigkeiten sind definiert als Arbeiten, für die kein Geld ausgezahlt wird. Allerdings werden bei vielen Ehrenämtern Aufwandsentschädigungen geleistet.

Ist diese Aufwandsentschädigung zweckbestimmt, dann dürfen Jobcenter diese nicht als Einkommen rechnen. Das gilt zum Beispiel für die Erstattung von Fahr- oder Kopierkosten. Eine zweckbestimmte Aufwandsentschädigung darf per Definition nicht als Einkommen gerechnet werden, da sie Kosten ausgleicht, die real entstanden sind.

Zu zweckbedingten Aufwandsentschädigungen zählen zum Beispiel Verpflegungsmehraufwand auf Reisen, Übernachtungskosten, Zahlungen für Büromaterialien oder Internet.

Pauschale Aufwandsentschädigung

Aufwandsentschädigung ist ein Begriff des Steuerrechts. Es handelt sich nicht um Lohn bei einer Erwerbstätigkeit, sondern um eine Vergütung der Zeit und Leistung, die für eine (ehrenamtliche) Tätigkeit verbraucht wird. Damit diese steuerrechtlich in Höhe bis zu 840 Euro gewährt wird und steuerfrei bleibt, müssen Beschlüsse des jeweiligen Vereins beziehungsweise der jeweiligen Organisation existieren.

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Der Grund für diese Steuerfreiheit ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagement. Eine solche pauschale Aufwandsentschädigung für ein Ehrenamt liegt gewöhnlich weit unter dem Lohn einer Erwerbsarbeit. Eine Ehrenamtspauschale wird beim Bürgergeld ab einer bestimmten Grenze als zu berücksichtigendes Einkommen angesehen.

Bis zu 3000 Euro jährlich

Wie beim Erwerbseinkommen gibt es bei der pauschalen Aufwandsentschädigung beim Ehrenamt einen Grundfreibetrag auf das Bürgergeld. Dieser ist deutlich höher als bei einer Erwerbstätigkeit. Der jährliche Freibetrag beim Ehrenamt liegt bei 3.000 Euro pro Jahr.

Dürfen Sie in bestimmten Monaten mehr als 250 Euro beziehen?

Seit dem 1.7.2023 ist nur der jährliche Freibetrag von 3.000 Euro relevant. Letztlich können Bürgergeld-Bezieher in drei Monaten eine Aufwandsentschädigung von jeweils 1.000 Euro ebenso bekommen wie in zwölf Monaten jeweils 250 Euro, und das ändert nichts daran, dass Sie das Geld zur freien Verfügung behalten dürfen, wenn die Gesamtsumme 3000 Euro nicht übersteigt.

Aufwandsentschädigung und Steuerrecht

Steuerrechtlich sind Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten bis 840 Euro jährlich und bei Tätigkeiten als Übungsleiter im Ehrenamt sogar bis 3.000 Euro nicht steuerpflichtig.

Auskunftspflicht gegenüber dem Jobcenter

Wer Bürgergeld bezieht, ist gegenüber dem Jobcenter auskunftspflichtig. Auch wenn eine Aufwandsentschädigung nicht auf das Bürgergeld als Einkommen angerechnet wird, sind Betroffene verpflichtet, es dem Jobcenter zu melden.

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