Bürgergeld: Mietkaution für die Wohnung – Was zahlt das Jobcenter?

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Ein Dach über dem Kopf gehört zum Existenzminumum. Demzufolge werden beim Bürgergeld Unterkunft und Heizung von der Grundsicherung getragen. Die Mietkosten bezahlen die Jobcenter – bis zur Grenze der Angemessenheit. Wie sieht das bei der Mietkaution aus? Diese und weitere Fragen beantworten wir in diesem Artikel!

Mietkaution wird als Darlehen gewährt

Das zuständige Jobcenter gewährt eine Mietkaution in der Regel als Darlehen, wenn der Umzug als notwendig anerkannt wird. Darlehen bedeutet, dass die Betroffenen die Summe an das Jobcenter in Raten zurückzahlen müssen.

Mietkaution, wenn das Jobcenter den Umzug fordert

Unproblematisch ist es meist, wenn das Jobcenter selbst den Umzug fordert, in der Regel, weil die Miete in der bisherigen Wohnung nicht angemessen ist. Auch dann wird aber nur ein Darlehen gewährt, und auch dann muss dieses Darlehen zuvor schriftlich beantragt werden.

Mietkaution bei genehmigtem Umzug

Das Jobcenter ist verpflichtet, Bürgergeld-Beziehern ein Darlehen für die Mietsicherheit zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Erstens ist der Umzug durch die Behörde genehmigt, und zweitens ist die Wohnung als angemessen anerkannt.

Lassen Sie sich nicht verunsichern!

Das heißt aber nicht, dass die Jobcenter dieses Darlehen sofort und ohne Nachdruck anbieten. Erst einmal wird den Bedürftigen nahegelegt, andere mögliche Quellen auszuschöpfen, um die Mietsicherheit aus anderen Mitteln zu bezahlen. Betroffene, die diese Mittel nicht haben, dürfen sich davon nicht verunsichern lassen.

Mietkaution bei drohender Obdachlosigkeit

Wenn Leistungsberechtigte die Mietkaution für die neue Wohnung nicht zahlen können (und diese als angemessen gilt) kann dies dazu führen, dass der neue Mietvertrag aufgelöst wird. Damit droht Obdachlosigkeit, und das Jobcenter steht in der Pflicht, ein Darlehen zu gewähren, um diese zu verhindern.

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Beim geforderten Umzug muss das Darlehen gewährt werden

Bei einem vom Jobcenter geforderten Umzug ist die Sachlage klar. Laut § 22 Absatz 6 Satz 1 SGB II besteht ein Anspruch der Bürgergeld-Bezieher ein Darlehen für die Mietkaution zu bekommen, wenn sie diese nicht aus eigener Kraft zahlen können.

Mietkaution, wenn eine Notwendigkeit zum Umzug besteht

Auch wenn das Jobcenter keinen Umzug fordert, wird in vielen Fällen dessen Notwendigkeit vom Jobcenter anerkannt und ein Darlehen für die Mietsicherheit gewährleistet. Solche Gründe sind zum Beispiel eine Wohnungskündigung wegen Eigenbedarfs, eine Räumungsklage, ein neugeborenes Kind oder ein Umzug in eine andere Stadt.

Ein Darlehen muss schriftlich beantragt werden

Die Übernahme der Mietkaution als Darlehen müssen Sie beim Jobcenter schriftlich beantragen, und zwar bevor ein Mietvertrag in Kraft tritt. Die vorherige (!) Zustimmung des Jobcenters ist zwingend erforderlich, laut § 22 Absatz 6 SGB II und nach dem Urteil des BSG vom 7.11.2006 – Az. B 7b 10/06.

Was muss der Antrag enthalten?

Im Antrag müssen Sie unbedingt darlegen, warum Sie die Mietkaution nicht aus eigenen Mitteln zahlen können. Dann muss dem Antrag eine Kopie der Kautionsforderung seitens des Vermieters beiliegen.

Die Höhe der Kaution muss angemessen sein

Nicht nur der Mietpreis, auch die Höhe der Kaution muss angemessen sein, damit das Jobcenter ein Darlehen gewährt. Als Grenze gilt dabei grob eine Kaution in Höhe der dreifachen Kaltmiete.

Müssen Sie das Schonvermögen einsetzen?

Bei einem Antrag auf Übernahme der Mietkaution hat das Jobcenter das Recht, zu prüfen, ob Sie das gewährte Schonvermögen für die Mietsicherheit nutzen müssen. Dies gilt als berechtigt, weil eine Mietkaution im Normalfall bei Auszug zurückgezahlt wird, und das Vermögen somit nicht als verloren gilt.

Das Darlehen zurückzahlen

Der Bürgergeld-Bezieher verpflichtet sich, das Darlehen mit fünf Prozent des monatlichen Regelsatzes zurückzuzahlen. Dies wird in einem Darlehensbescheid schriftlich fixiert, und das Jobcenter behält das Geld automatisch ein.

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