Bürgergeld: Ist die Einzugsermächtigung immer Pflicht?

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Immer wieder wird uns berichtet, dass einzelne Jobcenter dazu übergehen, von Bürgergeld-Bezieherns eine Einzugsermächtigung zu verlangen, wenn es zu einer Überzahlung des Arbeitslosengeldes II gekommen ist.

Für die Betroffenen ist dies oft mit großen Problemen verbunden. Denn auch wenn es zu Überzahlungen durch das Jobcenter gekommen ist, ist meist nicht genügend Geld auf dem eigenen Konto. “Wenn das Jobcenter das Geld einziehen würde, wäre ich tief im Minus”, berichtet Gerd K..

“Trotzdem wurde ich in der Behörde dazu gedrängt, eine Einzugsermächtigung zu unterschreiben”, berichtet der Betroffene weiter. “Und ich habe gefragt: Muss ich das? Und wenn ich die Einzugsermächtigung widerrufe, verstoße ich dann gegen meine Mitwirkungspflichten?”

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Ist es zu einer Überzahlung von Regelleistungen gekommen, muss die Behörde ein förmliches Verfahren zur Rücknahme der Bewilligung und Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistungen einleiten (§§ 44 ff. SGB X).

Die Behörde muss die Überzahlung durch Verwaltungsakt geltend machen. Gegen den Willen des Leistungsberechtigten kann dieses Verfahren daher nicht durch eine Einzugsermächtigung umgangen werden.

Jobcenter muss bei Überzahlungen ein formelles Verfahren für die Rücknahme der Bewilligung und Erstattung einleiten

Erfolgt die Erteilung einer sog. Bankvollmacht freiwillig, damit Überzahlungen zurückgebucht werden können, ist dies nicht zu beanstanden. Verweigert ein Betroffener gegenüber der Behörde die Unterschrift, damit das Jobcenter nicht eigenmächtig überzahlte Leistungen abbuchen kann, stellt dies keinen Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten (vgl. §§ 44 – 50 SGB X) dar. Denn es liegt keine Feststellung der Hilfebedürftigkeit vor.

Bei Weigerung drohen keine Sanktionen

Es drohen also keine Sanktionen, weil die Bankvollmacht nicht erteilt wurde. Außerdem muss zunächst festgestellt werden, ob tatsächlich eine Überzahlung vorliegt. Ausführliche Informationen zu Überzahlungen und Aufrechnungen finden Sie in diesem Artikel.