Auszahlung von Überstunden und Urlaub hat Einfluss auf das Arbeitslosengeld

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Wer gekündigt wird, hat oft noch Urlaubsansprüche und Überstunden, die zur Auszahlung kommen. Viele fragen sich daher, welche Auswirkungen das auf das Arbeitslosengeld I hat. Die Regelungen sind unterschiedlich.

Bei Auszahlung der Urlaubstage gilt: Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht

Wenn Sie einen bestehenden Urlaub am Ende eines Arbeitsverhältnisses abgelten und Arbeitslosengeld I (ALG I) beanspruchen, ruht dieser Anspruch während der Zeit des Urlaubs. Der Anspruch bleibt ungemindert bestehen, verschiebt sich jedoch bis zum Ende der Urlaubstage. Dies ist gesetzlich festgeschrieben in § 157 Abs. 3 SGB III.

Dadurch soll ein gleichzeitiger Bezug von Urlaubsabgeltung und ALG I verhindert werden. Dies wird begründet damit, dass innerhalb des abgegoltenen Urlaubs noch kein Lohnausfall besteht, und das versicherte Risiko, welches die Leistungen der Arbeitslosenversicherung und damit ALG I ausgleichen, noch nicht eingetreten ist.

Kurz gesagt: Wird der Resturlaub abgegolten, gilt der oder die Betroffene (noch) nicht als arbeitslos. Die Zeit des Ruhens beginnt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses (in der die Urlaubsabgeltung begründet ist) und endet mit dem letzten (fiktiven) Tag des Urlaubs.

Solange durch die Urlaubsabgeltung das Arbeitslosengeld ruht, wird dieses nicht ausgezahlt. Der Zeitraum des Ruhens wird darüber ermittelt, wie lange das Arbeitsverhältnis gedauert hätte, wenn der Arbeitnehmer seine Urlaubstage unmittelbar nach dem Tag genommen hätte, an dem real das Arbeitsverhältnis endete.

In der Praxis wird das Arbeitsverhältnis also auf die arbeitsvertraglich zuvor festgeschriebene und abzugeltende Urlaubszeit verlängert. Die Betroffenen haben also nichts von der Abgeltung ihres Urlaubs, denn die Agentur für Arbeit muss in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld I gewähren.

Wenn der Arbeitgeber sich weigert den Urlaubsanspruch auszuzahlen

Das gilt allerdings nur, wenn der Arbeitgeber einen bestehenden Anspruch auf Urlaubsabgeltung erfüllt. Tut er das jedoch nicht, dann haben die Betroffenen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I auch in Zeit der real nicht gewährten Urlaubstage. Das wird als Gleichwohlgewährung bezeichnet. Die Arbeitsagentur übernimmt jetzt die Urlaubsabgeltung und kann beim Arbeitgeber (nicht beim Arbeitnehmer!) Regress nehmen und die Summe bei diesem einfordern.

Nur unmittelbar nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt das Abgelten des Urlaubs zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosigkeit. Wird der Urlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses abgegolten, ruht der Anspruch nicht. Der Anspruch ruht auch nicht, wenn zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Empfang des Arbeitslosengeldes mindestens für die Dauer der abzugeltenden Urlaubstage Krankengeld bezahlt wird.

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Auszahlung der Überstunden und Arbeitslosengeld

Bei der Auszahlung von Überstunden sind die Regelungen anders: Das ALG I ist im Gegensatz zum Bürgergeld nach SGB II eine Versicherungsleistung, und die Höhe der Zahlungen richtet sich nach den eingezahlten Beiträgen. ALG I wird berechnet in Euro pro Tag aus den Brutto-Arbeitsentgelten (mit Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung) im Bemessungszeitraum.

Vom Arbeitgeber bezahlte Überstunden gehören zum Brutto-Arbeitsentgelt und fließen also in diese Berechnung ein, und zwar im Positiven für den Antragsteller / die Antragstellerin.

Bezahlte Überstunden haben auch, im Unterschied zu abzuleistenden Urlaubstagen, keinen Einfluss auf den Beginn des Bezugs des Arbeitslosengeldes. Wenn allerdings Überstunden abgebaut werden und es dazu keine vertragliche Vereinbarung gibt, hat ihr Vorgesetzter ein Weisungsrecht.

Es könnte also der Fall der eintreten, dass die abzubauenden Überstunden in die Tage vor der Kündigung gelegt werden.
Zahlt der Ex-Arbeitgeber Überstundengeld aus dem Ermessungszeitraum nach, das steuer- und sozialversicherungspflichtig ist, dann muss er dem Finanzamt und dem Sozialversicherungsträger eine Korrekturmeldung mit dem nachgezahlten Überstundengeld schicken. Der Ex-Arbeitnehmer erhält dann eine korrigierte Jahresbescheinigung, und die würde auch das ALG I erhöhen.

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