Klage gescheitert: Elterngeld-Hartz IV-Anrechnung

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23.04.2013

Die einzigen Eltern, die in Deutschland faktisch keinen Anspruch auf das Elterngeld haben, sind Hartz IV und Sozialhilfe-Beziehende. Denn das Elterngeld wird an die laufenden Arbeitslosengeld II-Leistungen angerechnet. Das sei vรถllig in Ordnung urteilten nun die Richter des 6. Senates am Landessozialgericht Rheinland-Pfalz. So heiรŸt es in einer verรถffentlichten Erklรคrung: โ€žDie Berรผcksichtigung von Elterngeld seit dem 01.01.2011 als ein die Leistung minderndes Einkommen bei der Grundsicherung fรผr Arbeitsuchende ("Hartz IV") ist rechtmรครŸig und verfassungsrechtlich nicht beanstanden.โ€œ(AZ: L 6 AS 623/11).

Geklagt hatten Eltern gegen diese offensichtliche Ungerechtigkeit. Sie wandten sich gegen die Anrechnung des Elterngeldes als โ€žEinkommenโ€œ, da damit der Sinn und Zweck der Sozialleistung unterlaufen werde. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, da ein Benachteiligung von Beziehern von Hartz IV bestehe. So hรคtten nach Ansicht der Klรคger Beziehende von Arbeitslosengeld II mindestens einen Anspruch auf 300 Euro monatlich. Dies entspricht der geringsten Elterngeld-Rate. Bereits vor dem Sozialgericht Koblenz waren die Klรคger gescheitert.

Elterngeld รคhnlich wie Kindergeld
Wie auch das Kindergeld dรผrfe das Elterngeld abzรผglich einer Versicherungspauschale als Einkommen durch die Sozialbehรถrden gewertet werden, so das Gericht. Dies wรผrde dem gรผltigen Recht seit ersten Januar 2011 entsprechen. Der Gesetzgeber habe die Anrechnung des Elterngeldes damit begrรผndet, dass โ€ždie Anrechnung des Elterngeldes damit gerechtfertigt, dass die Bedarfe sowohl des Kindes als auch des betreuenden Elternteiles im System der Grundsicherung durch die Regelleistung und die Zusatzleistungen gedeckt seien und dem Elternteil keine Erwerbstรคtigkeit zugemutet werdeโ€œ. Demnach wollte der Gesetzgeber einen Anreiz schaffen, die berufliche Tรคtigkeit aufgrund der Betreuung eines Kindes zu unterbrechen.

Eltern, die Hartz IV beziehen, wรคre es nicht mรถglich, eine Arbeitsstelle zu unterbrechen, so das Gericht. Diese Entscheidung ist aus Sicht des zustรคndigen Senats des Landessozialgerichts โ€žsachlich gerechtfertigt und die Gesetzesรคnderung, die mit Wirkung fรผr die Zukunft in bestehende Rechtsverhรคltnisse eingegriffen hat, genรผgt dem rechtsstaatlichen Vertrauensprinzip.โ€œ Die Klรคger beraten nun darรผber die nรคchste Instanz zu beschreiten. (wm)