Was zahlt die Krankenkasse für die Pflege zu Hause?

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Pflege zu Hause ist für viele Familien der Normalfall – und zugleich ein Begriffsfeld voller Missverständnisse. Denn umgangssprachlich heißt es oft „die Krankenkasse zahlt“, obwohl bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit meist die Pflegeversicherung (Pflegekasse) der zuständige Kostenträger ist.

Die gesetzliche Krankenkasse spielt trotzdem eine wichtige Rolle – allerdings vor allem dort, wo es um medizinisch notwendige Pflege im Sinne von Behandlung geht, nicht um die alltägliche Unterstützung bei Körperpflege, Betreuung und Haushalt.

Warum bei „Pflege zu Hause“ oft nicht die Krankenkasse zahlt

In Deutschland sind Krankenversicherung und Pflegeversicherung zwei getrennte Sicherungssysteme. Die Pflegekasse ist organisatorisch bei der Krankenkasse angesiedelt, rechtlich aber eigenständig. Das ist der Grund, warum viele Betroffene beides in einen Topf werfen.

Für die Praxis gilt: Die Pflegeversicherung springt ein, wenn eine längerfristige Pflegebedürftigkeit festgestellt wird und ein Pflegegrad vorliegt. Die Krankenkasse übernimmt dagegen Leistungen, die an eine Erkrankung und eine ärztliche Verordnung gekoppelt sind, etwa die häusliche Krankenpflege mit Wundversorgung, Injektionen oder Medikamentengabe.

Der Einstieg: Pflegegrad beantragen und Begutachtung

Ob und in welcher Höhe die Pflegeversicherung zahlt, hängt am Pflegegrad. Wer zu Hause Unterstützung braucht, stellt dafür einen Antrag bei der Pflegekasse. Danach wird die Pflegebedürftigkeit begutachtet – in der gesetzlichen Pflegeversicherung typischerweise durch den Medizinischen Dienst, in der privaten Pflege-Pflichtversicherung durch Medicproof.

In der Begutachtung wird geprüft, wie selbstständig jemand in wichtigen Lebensbereichen noch ist und wie stark die Einschränkungen voraussichtlich auf Dauer sind.

Anspruch auf Leistungen besteht außerdem nur, wenn in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung mindestens zwei Jahre eine Pflegeversicherung bestand und die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich mindestens sechs Monate andauert.

Grafik: Welche Pflegeleistungen gibt es?

Pflegegeld 2026

Pflegegeld: wenn Angehörige oder Freunde zu Hause pflegen

Pflegegeld ist die Leistung, die häufig mit „Pflege zu Hause“ gleichgesetzt wird. Es wird gezahlt, wenn die Versorgung überwiegend privat organisiert ist, also etwa durch Angehörige, Freunde oder andere nahestehende Personen. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt das Pflegegeld monatlich 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5.

Außerdem ist Pflegegeld mit professionellen Leistungen kombinierbar: Wer zusätzlich einen ambulanten Dienst nutzt, kann beides anteilig erhalten, wenn die Sachleistungen nicht vollständig ausgeschöpft werden.

Wichtig ist dabei die Qualitätssicherung: Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit abrufen – bei Pflegegrad 2 und 3 einmal je Halbjahr, bei Pflegegrad 4 und 5 einmal je Vierteljahr. Diese Termine sollen nicht kontrollieren, sondern fachlich unterstützen, Risiken früh erkennen und auf passende Hilfen hinweisen.

Pflegesachleistungen: wenn ein ambulanter Pflegedienst kommt

Wenn die Pflege zu Hause ganz oder teilweise durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgt, zahlt die Pflegeversicherung Pflegesachleistungen. Das sind keine pauschalen Geldbeträge an die Pflegebedürftigen, sondern Höchstbeträge, bis zu denen die Pflegekasse Rechnungen des Pflegedienstes übernimmt.

Seit dem 1. Januar 2025 liegen diese monatlichen Höchstbeträge bei 796 Euro (Pflegegrad 2), 1.497 Euro (Pflegegrad 3), 1.859 Euro (Pflegegrad 4) und 2.299 Euro (Pflegegrad 5).

Bei Pflegegrad 1 gibt es keine Pflegesachleistungen als eigenen Budgettopf; hier kann allerdings der Entlastungsbetrag eingesetzt werden, auch für ambulante Dienste.

In der Praxis entscheidet sich hier oft, wie hoch der Eigenanteil ausfällt: Reicht das Budget nicht aus, bleibt der Mehrbetrag grundsätzlich privat zu zahlen – es sei denn, ergänzende Hilfen greifen, etwa Sozialleistungen bei Bedürftigkeit.

Kombinationsleistung, Entlastungsbetrag und Unterstützung im Alltag

Viele häusliche Pflegesituationen sind Mischmodelle. Genau dafür gibt es die Kombinationsleistung: Wird ein Teil der Pflegesachleistungen genutzt und ein Teil bleibt ungenutzt, wird Pflegegeld anteilig ausgezahlt. Das klingt technisch, ist aber für Familien oft der Weg, um professionelle Hilfe punktuell einzukaufen und trotzdem die private Pflege zu stabilisieren.

Dazu kommt der Entlastungsbetrag. Seit dem 1. Januar 2025 stehen dafür bei Pflegegrad 1 bis 5 monatlich bis zu 131 Euro zur Verfügung. Das Geld ist zweckgebunden: Es soll Angebote finanzieren, die im Alltag entlasten – je nach Landesrecht und Anerkennung etwa Betreuungs- und Entlastungsangebote, Hilfe im Haushalt oder bestimmte Leistungen zugelassener Dienste.

Der Entlastungsbetrag funktioniert typischerweise als Kostenerstattung gegen Nachweis, weil die Pflegekassen die Verwendung nachvollziehen müssen.

Außerdem gibt es den Umwandlungsanspruch: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können nicht ausgeschöpfte Pflegesachleistungen in begrenztem Umfang für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen – möglich ist dabei eine Umwandlung bis zu 40 Prozent des jeweiligen Sachleistungsbudgets, wenn entsprechende Leistungen im selben Monat in Anspruch genommen wurden.

Auszeiten und Krisen: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege seit Juli 2025 mit gemeinsamem Jahresbetrag

Häusliche Pflege scheitert selten an „einem großen Ereignis“. Häufig sind es die kleinen Brüche: eine Erkrankung der Pflegeperson, ein dringend nötiger Urlaub, eine Überforderung, die sich über Monate aufbaut. Für solche Situationen gibt es Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.

Seit dem 1. Juli 2025 sind die Budgets zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt worden. Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 steht damit für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen ein Gesamtbetrag von bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr zur Verfügung, der flexibel eingesetzt werden kann.

Gleichzeitig sind die Zeitgrenzen vereinheitlicht: Verhinderungspflege kann nun – wie die Kurzzeitpflege – bis zu acht Wochen pro Jahr genutzt werden. Außerdem entfällt seit dem 1. Juli 2025 die früher verlangte sechsmonatige „Vorpflegezeit“, sodass Verhinderungspflege grundsätzlich sofort nach Feststellung von mindestens Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden kann.

Beim Geldfluss gibt es eine weitere Entlastung: Während Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wird das zuvor bezogene (anteilige) Pflegegeld jeweils bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt. Wer die Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder im Haushalt lebende Personen organisiert, muss beachten, dass die Erstattung in diesen Konstellationen regelmäßig begrenzt ist; sie kann aber bei nachgewiesenen Aufwendungen wie Fahrkosten oder Verdienstausfall bis zur Obergrenze des gemeinsamen Jahresbetrags aufgestockt werden.

Tages- und Nachtpflege: Entlastung außerhalb der Wohnung

Nicht jede Pflegesituation braucht sofort „mehr Pflege im Haus“. Häufig wirkt ein Strukturwechsel – stundenweise, tagsüber oder nachts – wie ein Sicherheitsventil.

Dafür ist die teilstationäre Tages- und Nachtpflege gedacht. Sie kann zusätzlich zu Pflegesachleistungen und Pflegegeld genutzt werden, weil sie einen eigenen Leistungsbereich bildet.

Seit dem 1. Januar 2025 übernimmt die Pflegeversicherung hierfür monatlich bis zu 721 Euro bei Pflegegrad 2, bis zu 1.357 Euro bei Pflegegrad 3, bis zu 1.685 Euro bei Pflegegrad 4 und bis zu 2.085 Euro bei Pflegegrad 5.

In der Praxis bleiben allerdings häufig Kostenbestandteile wie Unterkunft und Verpflegung als Eigenanteil übrig; hier kann wiederum der Entlastungsbetrag helfen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Ambulant betreute Wohngruppen: Pflege zu Hause in geteilter Verantwortung

Zwischen klassischer Wohnung und Pflegeheim hat sich eine dritte Wohnform etabliert: ambulant betreute Wohngruppen. Sie funktionieren oft wie eine gemeinsame Wohnung, in der mehrere pflegebedürftige Menschen leben und Pflege sowie Alltagshilfen organisiert werden.

Die Pflegeversicherung kann das mit einem monatlichen Wohngruppenzuschlag von 224 Euro pro Person fördern. Für Neugründungen kommt eine Anschubfinanzierung hinzu: einmalig bis zu 2.613 Euro je Anspruchsberechtigtem, begrenzt auf 10.452 Euro pro Wohngruppe.

Wenn die Wohnung zum Pflegeort wird: Wohnraumanpassung und Pflegehilfsmittel

Häusliche Pflege steht und fällt oft an ganz praktischen Dingen: eine Schwelle, die zum Sturzrisiko wird; ein Bad, in das niemand sicher hinein- oder herauskommt; ein fehlender Haltegriff, der aus einem „gerade noch allein“ ein „gar nicht mehr allein“ macht. Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zahlt die Pflegeversicherung seit dem 1. Januar 2025 einen Zuschuss von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme. Leben mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, kann sich der Zuschuss für eine gemeinsame Maßnahme bis auf 16.720 Euro erhöhen.

Hinzu kommen Pflegehilfsmittel. Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel – typischerweise etwa Handschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen – erstattet die Pflegeversicherung seit dem 1. Januar 2025 monatlich bis zu 42 Euro.

Technische Pflegehilfsmittel, etwa ein Pflegebett, werden in der Regel leihweise gestellt. Hier kann eine Zuzahlung anfallen, die grundsätzlich zehn Prozent beträgt, insgesamt aber auf 25 Euro je Hilfsmittel begrenzt ist.

Parallel existieren Hilfsmittelansprüche auch über die Krankenkasse; welche Kasse zuständig ist, hängt vom Zweck ab, und in der Praxis lohnt sich ein sauberer Antrag mit Begründung.

Digitale Pflegeanwendungen: Zuschuss für Apps und begleitende Leistungen

Pflege findet längst nicht nur am Bett statt, sondern auch in Organisation, Anleitung und Stabilisierung des Alltags. Dafür gibt es seit einigen Jahren digitale Pflegeanwendungen. Seit dem 1. Januar 2025 übernimmt die Pflegeversicherung hierfür monatlich bis zu 53 Euro. Zusätzlich können ergänzende Unterstützungsleistungen finanziert werden, wenn die Nutzung erklärt, eingeübt oder begleitet werden muss.

Pflegende Angehörige: Beratung, Pflegekurse und soziale Absicherung

Viele Angehörige rutschen in die Pflege hinein, ohne Vorbereitung, ohne klare Rollen und ohne Wissen, was sie beanspruchen dürfen. Genau deshalb gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung – auch schon dann, wenn ein Antrag gestellt wurde oder eine Begutachtung ansteht. Beratung kann bei der Pflegekasse, auf Wunsch auch telefonisch oder zu Hause, sowie in Pflegestützpunkten erfolgen, sofern es sie regional gibt.

Dazu kommen Pflegekurse. Pflegekassen sind verpflichtet, für pflegende Angehörige und weitere ehrenamtlich Interessierte unentgeltliche Schulungskurse anzubieten.

Diese Schulungen können auch in der häuslichen Umgebung stattfinden; zudem sollen digitale Pflegekurse angeboten werden. Für viele Familien sind solche Kurse der Unterschied zwischen „irgendwie schaffen“ und „handwerklich sicher pflegen“.

Ein weiterer, oft unterschätzter Baustein ist das Pflegeunterstützungsgeld. Wer kurzfristig nicht arbeiten kann, um eine akute Pflegesituation zu organisieren, erhält unter bestimmten Voraussetzungen eine Lohnersatzleistung. Sie liegt in der Regel bei 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts und kann bei zuvor bezogenem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt auch 100 Prozent erreichen.

Solche Regelungen sind besonders relevant, wenn nach einem Krankenhausaufenthalt plötzlich klar wird, dass die Versorgung zu Hause ohne Sofortmaßnahmen nicht funktioniert.

Was die gesetzliche Krankenkasse bei Pflege zu Hause übernimmt: häusliche Krankenpflege

Die häusliche Krankenpflege ist die Leistung der Krankenkasse, die am häufigsten mit „Pflege zu Hause“ verwechselt wird – und zugleich die wichtigste Schnittstelle zwischen Medizin und Pflegealltag. Sie umfasst Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Versorgung, wobei behandlungspflegerische Leistungen den Schwerpunkt bilden.

Voraussetzung ist, dass die versicherte Person die notwendigen Maßnahmen nicht selbst erbringen kann und auch keine andere im Haushalt lebende Person übernehmen kann. Außerdem braucht es eine ärztliche Verordnung, die von der Krankenkasse genehmigt wird.

Finanziell bedeutet das: Für Versicherte ab 18 Jahren fällt eine gesetzliche Zuzahlung an, nämlich zehn Euro je Verordnung und zusätzlich zehn Prozent der Kosten – allerdings nur für die ersten 28 Tage im Kalenderjahr, bis zur individuellen Belastungsgrenze. Wenn häusliche Pflege wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist, entfällt die Zuzahlung.

Gerade bei komplexen Verläufen ist die Abgrenzung entscheidend: Behandlungspflege ist Krankenkassenleistung, während Unterstützung bei Körperpflege, Betreuung und Haushaltsführung im Sinne der dauerhaften Pflegebedürftigkeit primär zur Pflegeversicherung gehört. In vielen Haushalten laufen beide Systeme parallel, ohne dass das auf den ersten Blick erkennbar wäre.

Haushaltshilfe: wenn der Alltag medizinisch bedingt zusammenbricht

Neben der häuslichen Krankenpflege kann die Krankenkasse Haushaltshilfe übernehmen. Der Anspruch greift, wenn der Haushalt wegen bestimmter Leistungen oder Behandlungen nicht weitergeführt werden kann und keine andere im Haushalt lebende Person einspringen kann.

Der Anspruch ist grundsätzlich auf vier Wochen begrenzt; lebt im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes, auf Hilfe angewiesenes Kind, kann sich der Zeitraum bis auf 26 Wochen verlängern.

Auch hier gilt: Für Versicherte ab 18 Jahren ist regelmäßig eine Zuzahlung vorgesehen, die zehn Prozent der Kosten pro Tag beträgt, mindestens fünf und höchstens zehn Euro; bei Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung ist die Leistung grundsätzlich zuzahlungsfrei.

Eigenanteile, Grenzen und typische Missverständnisse

Wer fragt „Was zahlt die Krankenkasse?“, meint oft: „Was kostet mich das am Ende selbst?“ Die ehrliche Antwort lautet: Pflegeversicherung und Krankenkasse sind keine Vollkaskosysteme, sondern arbeiten mit Leistungsbudgets, Zuzahlungen und klaren Zuständigkeitsgrenzen.

Bei Pflegesachleistungen und teilstationärer Pflege ist das Budget schnell ausgeschöpft, wenn der Bedarf hoch ist oder regionale Pflegesätze steigen. Beim Entlastungsbetrag ist nicht die Höhe das Problem, sondern die Nutzbarkeit: Ohne passende, anerkannte Angebote im Umfeld bleibt das Geld theoretisch, oder es muss umständlich per Kostenerstattung abgerechnet werden. Bei Umbaumaßnahmen wiederum scheitert es seltener am Zuschuss als an der Planung, der Handwerkerlage oder daran, dass Maßnahmen zu spät beantragt werden.

Ein weiterer Stolperstein ist das Timing: Viele Leistungen setzen formell einen bewilligten Pflegegrad voraus. Wer in einer akuten Situation erst reagiert, verliert wertvolle Wochen. Deshalb ist es oft sinnvoll, früh zu beantragen und parallel Beratung zu nutzen – auch um die richtige Kombination aus Pflegegeld, Pflegedienst, Entlastungsbetrag, Tagespflege und Leistungen der Krankenkasse zu finden.

Fahrplan für Betroffene

Wer Pflege zu Hause organisieren muss, steht meist unter Druck. Praktisch bewährt sich ein Vorgehen, das den Alltag stabilisiert, bevor es um Optimierung geht. Zuerst sollte die medizinische Seite geklärt werden: Was muss ärztlich verordnet werden, welche Behandlungspflege ist nötig, und was kann die Krankenkasse über häusliche Krankenpflege abdecken?

Parallel gehört der Antrag bei der Pflegekasse auf den Tisch, sobald absehbar ist, dass Unterstützung längerfristig notwendig ist. Danach lohnt es sich, die Pflege nicht als „entweder Familie oder Pflegedienst“ zu denken, sondern als Mischung, die zur Realität passt: Ein paar professionelle Einsätze können Angehörige oft länger tragfähig halten, vor allem wenn Entlastungsangebote und Tagespflege klug ergänzt werden.

Und schließlich gilt: Pflege ist ein Marathon. Wer Auszeiten früh einplant, statt erst in der Krise, nutzt Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nicht als Notnagel, sondern als Sicherheitsnetz. Seit dem 1. Juli 2025 ist dieses Netz durch den gemeinsamen Jahresbetrag einfacher geworden – aber nur, wenn Betroffene wissen, dass es existiert.

Ein Beispiel aus der Praxis

Nach einem Schlaganfall wird Herr M. (72) aus dem Krankenhaus nach Hause entlassen, kann aber seine Medikamente nicht sicher selbst managen und braucht täglich Unterstützung bei der Wundversorgung. Die Hausärztin verordnet häusliche Krankenpflege, sodass ein Pflegedienst morgens und abends zur Behandlungspflege kommt und die Krankenkasse die Leistung – nach Genehmigung – übernimmt. Weil seine Frau in den ersten Wochen den Haushalt neben der Betreuung nicht bewältigt, beantragt sie zusätzlich Haushaltshilfe über die Krankenkasse, die für eine befristete Zeit die Grundversorgung daheim absichert.

Parallel verordnet die Ärztin Physiotherapie als Hausbesuch, damit die Mobilisation in der Wohnung starten kann, und die Krankenkasse trägt auch diese verordneten Heilmittel. Für die sichere Fortbewegung wird über die Krankenkasse ein Rollator als Hilfsmittel organisiert; zu wichtigen Kontrollterminen werden notwendige Fahrkosten nach ärztlicher Verordnung übernommen.

Quellen

Bundesministerium für Gesundheit (BMG): „Pflegeleistungen zum Nachschlagen“ (Leistungsbeträge, Entlastungsbetrag, Wohngruppenzuschlag, Wohnumfeld, Pflegehilfsmittel, DiPA, gemeinsamer Jahresbetrag).
Bundesministerium für Gesundheit (BMG): „Häusliche Pflege“ (Einführung gemeinsamer Jahresbetrag ab 1. Juli 2025, Wegfall Vorpflegezeit, Dauerregelungen).