Mit diesem Trick die MiniJob-Grenze legal überschreiten – 1.112 Euro steuerfrei

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„1.112 € steuerfrei“ klingt nach einem raffinierten Trick – tatsächlich steckt dahinter eine ganz offizielle Sonderregel für Minijobs, die viele Beschäftigte und sogar manche Arbeitgeber nicht kennen. Wer sie richtig nutzt, kann seinen steuer- und sozialversicherungsbegünstigten Hinzuverdienst deutlich erhöhen, ohne den Minijob-Status zu verlieren.

Im Folgenden erfahren Sie, wie es funktioniert, wer davon profitiert, welche Bedingungen zwingend einzuhalten sind – und wo die Risiken liegen, wenn man es übertreibt.

Was hinter den 1.112 Euro steckt

Seit 1. Januar 2025 liegt diese Grenze bei 556 Euro im Monat. Daraus ergibt sich eine reguläre Jahresverdienstgrenze von 6.672 Euro (556 Euro mal zwölf Monate).

Das Gesetz und die Geringfügigkeits-Richtlinien sehen jedoch einen Sonderfall vor: Wenn der Verdienst in einzelnen Monaten gelegentlich und unvorhersehbar steigt, darf er in höchstens zwei Monaten pro Zwölf-Monats-Zeitraum auf das Doppelte der Grenze anwachsen – also auf bis zu 1.112 Euro monatlich.

Die Beschäftigung bleibt trotz dieses Spitzenverdienstes weiterhin ein Minijob, mit allen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Begünstigungen. Genau daraus speist sich die Formulierung „1.112 € steuerfrei“.

Was ist ein Minijob 2025?

Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der der regelmäßige Verdienst im Jahresdurchschnitt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Diese Grenze beträgt 2025 im Schnitt 556 Euro pro Monat, orientiert am gesetzlichen Mindestlohn von 12,82 Euro pro Stunde.

Typisch für Minijobs ist folgendes Muster:

Der Arbeitgeber meldet die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale an und zahlt Pauschalabgaben zur Sozialversicherung sowie in vielen Fällen eine pauschale Lohnsteuer von 2 Prozent. Für die meisten Minijobber ist der Lohn damit aus ihrer Sicht faktisch „steuerfrei“, da sie keine eigene Einkommensteuer entrichten müssen.

In der Rentenversicherung sind Minijobber grundsätzlich versicherungspflichtig und zahlen einen Eigenanteil von 3,6 Prozent, während der Arbeitgeber 15 Prozent übernimmt. Wer möchte, kann sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen; dann entfällt der Arbeitnehmeranteil und der Lohn kommt brutto wie netto an.

Verdienstgrenze im Jahresdurchschnitt statt starres Monatslimit

Wichtig für das Verständnis des 1.112-Euro-Spielraums ist, dass die Minijob-Regelungen nicht nur auf einzelne Monate schauen, sondern auf einen Zwölf-Monats-Zeitraum. Entscheidend ist das regelmäßige Arbeitsentgelt pro Monat im Durchschnitt.

Ein Beschäftigter darf daher in manchen Monaten etwas mehr und in anderen etwas weniger verdienen, solange der Durchschnitt innerhalb des maßgeblichen Zwölf-Monats-Zeitraums bei höchstens 556 Euro liegt und die Jahresverdienstgrenze von 6.672 Euro nicht überschritten wird.

Diese Jahresbetrachtung erklärt, warum auch schwankende Verdienste – etwa wegen wechselnder Einsatzzeiten in der Gastronomie – nicht sofort zur Umwandlung des Minijobs in eine voll sozialversicherungspflichtige Stelle führen.

Der Sonderfall: Zweimal bis 1.112 Euro verdienen

Über die bloße Schwankung hinaus gibt es die vielzitierte Ausnahmeregelung: das „gelegentliche und unvorhersehbare Überschreiten“ der Verdienstgrenze.

Sie erlaubt, dass Minijobber in höchstens zwei Monaten innerhalb eines Zeitjahres bis zu 1.112 Euro verdienen, ohne den Minijob-Status zu verlieren. Voraussetzung ist, dass der höhere Verdienst nicht von vornherein geplant war, sondern sich aus unvorhersehbaren Umständen ergeben hat – etwa, weil jemand kurzfristig für einen erkrankten Kollegen einspringt oder ein unerwartet hoher Arbeitsanfall zu Extra-Schichten zwingt.

In diesen „Ausnahme-Monaten“ darf das Entgelt maximal das Doppelte der normalen Monatsgrenze erreichen, also 2 × 556 Euro = 1.112 Euro. Wird diese Schwelle überschritten oder kommt es öfter als zweimal im Zwölf-Monats-Zeitraum dazu, liegt kein unschädliches Überschreiten mehr vor – dann droht rückwirkend eine Einstufung als reguläres Beschäftigungsverhältnis mit voller Beitrags- und Steuerpflicht.

Warum es „steuerfrei“ bleibt

In vielen Fällen wird der Minijob vom Arbeitgeber pauschal mit 2 Prozent besteuert. Diese Pauschsteuer trägt in der Regel der Arbeitgeber; sie deckt Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ab. Für den Arbeitnehmer fällt dann keine individuelle Einkommensteuer an, der Lohn fließt in voller Höhe aufs Konto.

Selbst wenn der Minijob nicht pauschal, sondern nach individuellen Steuermerkmalen abgerechnet wird, bleiben die Einkünfte oft effektiv steuerfrei, sofern das gesamte zu versteuernde Einkommen im Jahr unter dem Grundfreibetrag von 12.096 Euro (2025) liegt.

Hinzu kommt: Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung trägt in Minijobs ausschließlich der Arbeitgeber (über Pauschabgaben beziehungsweise Umlagen). Nur die Rentenversicherung ist – sofern keine Befreiung beantragt wurde – mit einem moderaten Eigenanteil von 3,6 Prozent belastet.

Kombiniert man diese Faktoren, wird klar, warum der Gesetzgeber mit der 1.112-Euro-Ausnahmeregelung tatsächlich zusätzlichen, aus Sicht des Arbeitnehmers nahezu „steuerfreien“ Spielraum eröffnet.

Wer besonders profitiert: Rentner, Studierende, Teilzeitkräfte

Die Regelung gilt grundsätzlich für alle Minijobber – unabhängig vom Alter. Einige Gruppen profitieren jedoch in der Praxis besonders.
Für viele Rentner ist der Minijob eine beliebte Möglichkeit, die Rente aufzubessern.

Seit der Abschaffung fester Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten können sie neben der Rente grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen, ohne Rentenkürzungen befürchten zu müssen. Die Kombination aus Minijob und der 1.112-Euro-Ausnahmeregel wird daher häufig genutzt, um etwa ein zusätzliches „Weihnachtsgeld“ oder „Urlaubsgeld“ steuer- und abgabenbegünstigt auszahlen zu lassen.

Studierende und Schüler können von der Flexibilität profitieren, weil sich Arbeitsspitzen in den Semesterferien oder zur Hauptsaison (Gastronomie, Handel, Tourismus) leichter abbilden lassen, ohne dass gleich ein sozialversicherungspflichtiger Job daraus wird.

Auch Beschäftigte mit Hauptjob in Voll- oder Teilzeit, die nebenher einen Minijob ausüben, haben einen Vorteil: Der Minijob wird von der Steuer grundsätzlich getrennt betrachtet. Wird er pauschal versteuert, berührt der zusätzliche Verdienst weder die Steuerklasse noch die Progression des Haupteinkommens.

Die drei wichtigsten Bedingungen

Damit aus dem „Trick“ keine böse Überraschung wird, müssen drei Bedingungen zwingend zusammenkommen. Sie ergeben sich aus den Geringfügigkeits-Richtlinien und der Praxis von Minijob-Zentrale, Krankenkassen und Rentenversicherungsträgern.

Erstens muss das Überschreiten unvorhersehbar sein. Das heißt: Es darf nicht von vornherein arbeitsvertraglich eingeplant oder regelmäßig vereinbart sein. Wenn jedes Jahr im Dezember vertraglich ein doppeltes Monatsgehalt zugesichert wird, wird man schwer argumentieren können, dass es sich um einen unvorhersehbaren Ausnahmefall handelt.

Zweitens muss das Überschreiten gelegentlich bleiben. Die Grenze liegt bei maximal zwei Monaten innerhalb eines Zwölf-Monats-Zeitraums. Maßgeblich ist dabei ein sogenanntes Zeitjahr, nicht zwingend das Kalenderjahr.

Drittens darf der Verdienst in den Ausnahme-Monaten das Doppelte der Monatsgrenze von 556 Euro nicht überschreiten – also maximal 1.112 Euro betragen.

Jeder Euro darüber kann dazu führen, dass der gesamte Beschäftigungszeitraum rückwirkend nicht mehr als Minijob gilt.
Wer diese Bedingungen respektiert, bewegt sich innerhalb dessen, was die Behörden ausdrücklich zulassen – und nutzt lediglich den vorhandenen gesetzlichen Spielraum aus.

Minijob, Midijob oder doch normaler Teilzeitjob?

Der 1.112-Euro-Spielraum ist nur im Kontext der Abgrenzung zu Midijob und regulärer Beschäftigung verständlich.

Minijobs gelten bis einschließlich 556 Euro monatlich. Oberhalb dieser Grenze beginnt der sogenannte Übergangsbereich (Midijob) bis 2.000 Euro im Monat. In diesem Bereich sind Beschäftigte regulär sozialversicherungspflichtig, profitieren aber von reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen, die erst mit steigendem Einkommen an den vollen Beitragssatz herangeführt werden.

Wird nun die Grenze im Minijob dauerhaft überschritten, rutscht die Beschäftigung in diesen Übergangsbereich oder in die normale Vollversicherung – mit erheblichen Mehrkosten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Genau das will die Ausnahmeregel beim gelegentlichen, unvorhersehbaren Überschreiten verhindern: Kurzfristige Mehrarbeit soll nicht automatisch zur „Strafversetzung“ in ein anderes Beschäftigungsregime führen.

Wichtig ist allerdings: Wer regelmäßig mehr als 556 Euro verdient, kann sich nicht auf die 1.112-Euro-Ausnahme berufen. Dann liegt schlicht kein Minijob mehr vor, sondern ein Midijob oder regulärer Teilzeitjob – mit entsprechenden Beiträgen und möglichen steuerlichen Folgen.

Ein Praxisbeispiel: So funktioniert der „Trick“ über ein Jahr

Eine Rentnerin arbeitet 2025 in einem Minijob im Einzelhandel. Vereinbart sind 556 Euro im Monat. Das ergibt einen regulären Jahresverdienst von 6.672 Euro.

Im November wird im Laden überraschend eine Kollegin länger krank, im Dezember sorgt das Weihnachtsgeschäft für zusätzliche Schichten. Die Rentnerin springt ein und verdient sowohl im November als auch im Dezember jeweils 1.112 Euro. Der Arbeitgeber dokumentiert, dass diese Mehrstunden kurzfristig veranlasst wurden.

Auf das Zeitjahr bezogen verdient sie nun insgesamt 7.784 Euro: zehn Monate zu 556 Euro und zwei Monate zu je 1.112 Euro. Die Jahresverdienstgrenze von 6.672 Euro wird also rein rechnerisch übertroffen – trotzdem bleibt die Beschäftigung ein Minijob, weil es sich um maximal zweimalige, unvorhersehbare und bis zur doppelten Monatsgrenze reichende Überschreitungen handelt.

Für die Rentnerin bedeutet das: Sie erhält in den beiden Ausnahme-Monaten jeweils 556 Euro zusätzlich, ohne dass der Job als solcher teurer wird – weder hinsichtlich Einkommensteuer noch hinsichtlich regulärer Sozialversicherungsbeiträge.

Was Arbeitgeber beachten sollten

Für Arbeitgeber ist der legale Minijob-Spielraum Chance und Risiko zugleich. Er ermöglicht flexible Reaktionen auf Auftragsspitzen, ohne sofort einen vollversicherungspflichtigen Arbeitsplatz einrichten zu müssen.

Allerdings trägt der Arbeitgeber die Verantwortung dafür, dass die Grenzen eingehalten und die Voraussetzungen dokumentiert werden. Dazu gehören genaue Aufzeichnungen über Arbeitszeiten, Anlass der Mehrarbeit und die Höhe des gezahlten Entgelts. Die Dokumentationspflicht besteht ohnehin, insbesondere in Branchen, in denen der Zoll regelmäßig Mindestlohn und Sozialversicherung kontrolliert.

Kritisch wird es, wenn aus gelegentlichen Ausnahmen ein quasi festes System wird – etwa, wenn jedes Jahr dieselben Monate verlässlich mit doppeltem Gehalt gefahren werden oder wenn mehr als zweimal innerhalb eines Zeitjahres die 556-Euro-Grenze überschritten wird. In solchen Fällen droht bei einer Prüfung die rückwirkende Umqualifizierung des Minijobs, inklusive Nachzahlungen von Beiträgen und eventuellen Säumniszuschlägen.

Weitere Gestaltungsspielräume: Ehrenamt und Übungsleiterpauschale

Wer sich fragt, ob der Minijob-Bonus alles ist, sollte einen Blick auf andere steuerliche Vergünstigungen werfen.

Neben dem Minijob können bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten – etwa im Sportverein, in der Bildung oder im gemeinnützigen Bereich – unter die Übungsleiterpauschale von bis zu 3.000 Euro jährlich oder die Ehrenamtspauschale von 840 Euro im Jahr fallen. Diese Einnahmen sind zusätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Unter Umständen lassen sich also ein Minijob mit dem 1.112-Euro-Sonderspielraum und steuerfreie Ehrenamts- oder Übungsleitervergütungen kombinieren – was den gesamten legal steuerfreien oder pauschal besteuerten Hinzuverdienst weiter erhöht.

Hier ist allerdings besondere Sorgfalt geboten, weil schnell komplexe Abgrenzungsfragen entstehen; eine individuelle steuerliche Beratung ist in solchen Fällen sinnvoll.

Fazit: Kein dubioser Trick, sondern clever genutzter Rechtsrahmen

Der „1.112 € steuerfrei“-Minijob-Trick ist kein Schlupfloch, sondern eine bewusst vom Gesetzgeber vorgesehene Erleichterung: Minijobber sollen für unvorhergesehene Mehrarbeit nicht mit dem Verlust ihres begünstigten Status bestraft werden.

Wer die drei zentralen Bedingungen – unvorhersehbar, gelegentlich, maximal zweimal und höchstens doppelte Monatsgrenze – einhält, kann in zwei Monaten pro Zeitjahr auf bis zu 1.112 Euro aufstocken und so im Ergebnis bis zu 7.784 Euro im Jahr im Rahmen eines Minijobs erzielen.

Für Beschäftigte bedeutet das: etwas mehr finanzieller Spielraum, häufig faktisch ohne eigene Steuerbelastung und mit überschaubaren Sozialabgaben.

Für Arbeitgeber ist es ein Instrument, Auftragsspitzen abzufedern, ohne sofort neue Voll- oder Teilzeitstellen schaffen zu müssen – allerdings mit der Pflicht, Grenzen und Dokumentation sehr genau im Blick zu behalten.

Wichtig bleibt: Der Überblick über alle Einkünfte, Verträge und Zeiträume ist entscheidend. Wer den Spielraum maximal ausreizen möchte oder mehrere Minijobs, Ehrenamtsvergütungen und andere Nebentätigkeiten kombiniert, sollte im Zweifel eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder die Minijob-Zentrale um individuelle Auskunft bitten. So bleibt der „1.112-Euro-Trick“ das, was er sein soll: ein legaler, sinnvoll genutzter Baustein zur Verbesserung des eigenen Einkommens – ganz ohne böse Überraschungen.