Arbeitslosengeld I: Alle wichtigen Änderungen ab 2026

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Zum Jahreswechsel 2025/2026 treten beim Arbeitslosengeld I (ALG I) als Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) einige Änderungen ein.

Vorweg: Das große „SGB-III-Modernisierungsgesetz“, das eine Reihe prozeduraler Anpassungen vorsah, ist in der letzten Legislatur nicht mehr zum Abschluss gekommen, allerdings treten dennoch Veränderungen ein, die Arbeitslosengeld 1 Bezieher wissen sollten.

Beitragssatz stabil, Bemessungsgrenzen steigen

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung bleibt 2026 beim gesetzlich normierten Wert von 2,6 Prozent. An dieser Stelle gibt es also keine Änderung. Relevant ist jedoch, dass die sozialversicherungsrechtlichen Rechengrößen – insbesondere die Beitragsbemessungsgrenze – für 2026 angehoben werden.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt sie nach den BMAS-Vorgaben und gängigen Übersichten für 2026 auf 101.400 Euro pro Jahr beziehungsweise 8.450 Euro im Monat.

Das verteuert die Beiträge für höhere Einkommen, setzt aber zugleich eine höhere Kappungsgrenze für Berechnungen, die an diese Werte anknüpfen.

Leistungshöhe: mögliche Effekte am oberen Ende

An der Berechnungslogik des ALG I ändert sich 2026 nichts: Maßgeblich ist weiterhin das pauschalierte Netto des durchschnittlichen Bruttoentgelts aus dem Bemessungszeitraum; ausgezahlt werden 60 Prozent (ohne Kind) beziehungsweise 67 Prozent (mit Kind) dieses Leistungsentgelts.

Die Bundesagentur für Arbeit verweist hierfür auf die bekannten Leistungstabellen und den ALG-Rechner.

Weil die Rechengrößen der Sozialversicherung steigen, können sich die Höchstbeträge für sehr hohe Voreinkommen tendenziell leicht nach oben verschieben; an der Grundformel selbst ändert das aber nichts.

Auszahlung und Verfahren: Scheckzahlung läuft aus – Konto wird Pflicht

Spürbar ist eine organisatorische Änderung: Die Bundesagentur für Arbeit beendet zum 31. Dezember 2025 das Scheckverfahren („Zahlungsanweisung zur Verrechnung“).

Ab dem 1. Januar 2026 erfolgt die Auszahlung von Leistungen – dazu gehört auch das ALG I – grundsätzlich per Überweisung; Leistungsbeziehende benötigen daher zwingend ein Girokonto. Hintergrund ist die Einstellung des Scheckservices durch die Postbank.

Digitaler Alltag: eAU ist etabliert, Meldepflicht bleibt

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist bereits seit 2024 für die Agenturen für Arbeit produktiv; ALG-I-Beziehende müssen Krankmeldungen weiterhin anzeigen, müssen aber in der Regel keinen Papierausdruck mehr einreichen. Das ist keine neue 2026er-Regel, gehört aber zum verfestigten digitalen Standard im Leistungsbezug.

Kurzarbeitergeld: Rückkehr zur regulären Bezugsdauer

Nicht direkt ALG I, aber für denselben Versicherungszweig wichtig: Die pandemie- und krisenbedingte verlängerte Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld läuft Ende 2025 aus.

Ab dem 1. Januar 2026 gilt wieder die reguläre maximale Bezugsdauer von zwölf Monaten. Für Betriebe und Beschäftigte, die 2025 noch in verlängerte Bezugszeiträume fielen, ist das ein relevanter Einschnitt – am ALG I selbst ändert das indes nichts.

SGB II: Nullrunde bei Regelsätzen

Für alle, die nach Auslaufen des ALG I in die Grundsicherung wechseln, ist der Blick ins SGB II relevant: Das Bundeskabinett hat eine Nullrunde bei den Regelbedarfen für 2026 beschlossen; die Sätze bleiben damit auf Vorjahresniveau, vorbehaltlich der abschließenden Zustimmung im Bundesrat.

Parallel läuft eine politische Debatte um eine Reform des Bürgergelds beziehungsweise eine „Neue Grundsicherung“ mit möglichen Regelverschärfungen und neuem Zuschnitt – Rechtsänderungen hierfür waren zum Stichtag dieses Beitrags jedoch noch nicht in Kraft.

Praktische Folgen für Betroffene: Was Sie 2026 einplanen sollten

Für die meisten ALG-I-Empfängerinnen und -Empfänger bleibt der Leistungsbezug 2026 vertraut. Wer sehr hohe Voreinkommen hatte, kann durch die angehobenen Rechengrößen am oberen Rand leicht höhere Zahlbeträge sehen.

Wichtig ist, rechtzeitig ein eigenes Konto bereitzuhalten, weil Scheckauszahlungen nicht mehr möglich sind. Und wer aus einer Kurzarbeitsphase in Arbeitslosigkeit zu rutschen droht, sollte beachten, dass Begleitinstrumente wie das Kurzarbeitergeld wieder kürzer laufen, während die ALG-I-Regeln gleich bleiben.