Wenige Euro Fahrtkosten zum Gerichtstermin aus dem Hartz IV-Regelbedarf

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Bundesverfassungsgericht lehnt zusätzliche Sozialhilfe ab

Sozialhilfe- und Hartz-IV-Empfänger müssen Beträge von wenigen Euro zur Anfahrt zu einem eigenen Gerichtstermin aus dem Regelbedarf bezahlen. Dies sei so vorgesehen und der Höhe nach möglich, befand das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Mittwoch, 14. November 2018, veröffentlichten Beschluss (Az.: 1 BvQ 80/18).

Es wies damit einen Sozialhilfeempfänger aus Berlin ab. Im Streit mit den Sozialbehörden führte er ein Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin, ein weiteres bereits vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam. Zur Teilnahme an den Verhandlungen war er nicht verpflichtet, dennoch wollte er dabei sein. Für die Anfahrt forderte er von der Sozialhilfe zusätzliches Geld.

Die Behörde weigerte sich – zu Recht, wie nun das Bundesverfassungsgericht entschied. Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 6. November 2018 lehnte es eine Eil-Anordnung gegen das Land Berlin ab.

Zur Begründung erklärten die Karlsruher Richter, das Sozialgericht liege nur drei Kilometer von der Wohnung entfernt, zum Landessozialgericht in Potsdam koste eine Fahrkarte 6,80 Euro. Es sei nicht dargelegt und nicht ersichtlich, warum dies nicht aus dem Regelbedarf bestritten werden könne. Dort seien 32,90 Euro für Verkehrskosten enthalten. mwo/fle

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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